Volltext : Buchka, Hermann: ¬Die Lehre von der Stellvertretung bei Eingehung von Verträgen

Die  abgeleitete  Persönlichkeit,  welche  die  Sklaven  somit
durch  ihre  Unterthänigkeit  erhielten,  sollte  aber  allein  dem
Herrn  zu  Nutz  und  Frommen  dienen;  daher  der  Satz:  daß
alles,  was  der  Sklave  erwirbt,  mit  Rechtsnothwendigkeit  für
Herr
den  Heten  erworben  wird.  Dem  Haussohn  kann  freilich  als
römischem  Bürger  eine  ursprüngliche  Rechtsfähigkeit  nicht  abgesprochen ¬
  werden;  allein  vermöge  der  Hausunterthänigkeit  ist
er  dem  Vater  mit  seiner  ganzen  vermögensrechtlichen  Persönlichkeit ¬
  unterworfen.  Auch  er  kann  nicht  in  eigenem  Interesse,
sondern  nur  zum  Vortheil  des  Vaters  an  dem  Rechtsverkehr
Theil  nehmen  und  alles,  was  er  erwirbt,  geht  gleichfalls  mit
Rechtsnothwendigkeit  auf  den  Vater  über.  2)  Wie  ist  aber
dieser  Erwerb  des  Sohnes  für  den  Vater  3)  juristisch  zu
denken?  In  den  Quellen  findet  sich  darüber  der  folgende
allgemeine  Ausspruch  in  der  1.  79  de  adquir.  vel  omilt.
her.  (29,  2):
(Ulpianus  lib.  2  ad  legem  Iuliam  et  Paplam.)
Placet,  quoties  adquiritur  per  aliquem  hereditas  vel  quid
aliud  ei,  cuius  quis  in  potestate  est,  confestim  adquiri  el,
cuius  est  in  potestate  :  nèque  momento  aliquo  subsistère
in  persona  cius,  per  quem  adquiritur:  et  sic  ei  adquiri.
cui  adquiritur.
2)  Gaj.  II  §.  56  —96,  III  §.  163  —  167.  Ulp.  XIX  §.  18-21
tit.  I.  per  quas  pers.  cuique  adquir.  (2,9),  tit.  I.  per  quas  pers.  nob.
obl.  adq.  (3,  23).  1.  10  u  53  de  adquir.  rer.  dom.  (41,  1).
2)  Was  im  Folgenden  von  dem  Erwerbe  des  Vaters  durch  den  Haussohn =
  gesagt  wird,  gilt  gleichmäßig  von  dem  Erwerbe  des  Herrn  durch
den  Sklaven.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer