Die abgeleitete Persönlichkeit, welche die Sklaven somit
durch ihre Unterthänigkeit erhielten, sollte aber allein dem
Herrn zu Nutz und Frommen dienen; daher der Satz: daß
alles, was der Sklave erwirbt, mit Rechtsnothwendigkeit für
Herr
den Heten erworben wird. Dem Haussohn kann freilich als
römischem Bürger eine ursprüngliche Rechtsfähigkeit nicht abgesprochen ¬
werden; allein vermöge der Hausunterthänigkeit ist
er dem Vater mit seiner ganzen vermögensrechtlichen Persönlichkeit ¬
unterworfen. Auch er kann nicht in eigenem Interesse,
sondern nur zum Vortheil des Vaters an dem Rechtsverkehr
Theil nehmen und alles, was er erwirbt, geht gleichfalls mit
Rechtsnothwendigkeit auf den Vater über. 2) Wie ist aber
dieser Erwerb des Sohnes für den Vater 3) juristisch zu
denken? In den Quellen findet sich darüber der folgende
allgemeine Ausspruch in der 1. 79 de adquir. vel omilt.
her. (29, 2):
(Ulpianus lib. 2 ad legem Iuliam et Paplam.)
Placet, quoties adquiritur per aliquem hereditas vel quid
aliud ei, cuius quis in potestate est, confestim adquiri el,
cuius est in potestate : nèque momento aliquo subsistère
in persona cius, per quem adquiritur: et sic ei adquiri.
cui adquiritur.
2) Gaj. II §. 56 —96, III §. 163 — 167. Ulp. XIX §. 18-21
tit. I. per quas pers. cuique adquir. (2,9), tit. I. per quas pers. nob.
obl. adq. (3, 23). 1. 10 u 53 de adquir. rer. dom. (41, 1).
2) Was im Folgenden von dem Erwerbe des Vaters durch den Haussohn =
gesagt wird, gilt gleichmäßig von dem Erwerbe des Herrn durch
den Sklaven.