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in dem Willen der Ehefrau zu finden ist, so kommt ihr
fortgesetzter Widerspruch gegen die Vornahme der Opera
tion auf eine Verweigerung der ehelichen Pflicht hinaus.
Diese Letztere muß als eine hartnäckige angesehen werden,
da die Ehefrau während zweier Jahre allen bezüglichen
Einwirkungen sich unzugänglich erwiesen hat und ange
sichts ihrer bestimmten gegenwärtigen Erklärungen nicht
angenommen werden kann, daß durch weiteres Abwarten
resp. durch weitere Ermahnungen oder Strafandrohungen
ihr Wille werde gebrochen werden. Es liegt demnach ein
aus dem Gesichtspunkt der malitiosa desertio von der
Praxis anerkannter Ehescheidungsgrund vor — cf. Seuf
fert's Archiv XVII 56, XXXI 240 —, und ist in
Grundlage desselben die Ehe der Litiganten, wie geschehen,
quoad vinculum, aufgelöst worden."