Full text: Buchka, Gerhard von: ¬Das mecklenburgische Ehescheidungsrecht in seinem Verhältnis zur protestantischen Eherechtswissenschaft und zur Judikatur des Reichsgerichts

96 
in dem Willen der Ehefrau zu finden ist, so kommt ihr 
fortgesetzter Widerspruch gegen die Vornahme der Opera 
tion auf eine Verweigerung der ehelichen Pflicht hinaus. 
Diese Letztere muß als eine hartnäckige angesehen werden, 
da die Ehefrau während zweier Jahre allen bezüglichen 
Einwirkungen sich unzugänglich erwiesen hat und ange 
sichts ihrer bestimmten gegenwärtigen Erklärungen nicht 
angenommen werden kann, daß durch weiteres Abwarten 
resp. durch weitere Ermahnungen oder Strafandrohungen 
ihr Wille werde gebrochen werden. Es liegt demnach ein 
aus dem Gesichtspunkt der malitiosa desertio von der 
Praxis anerkannter Ehescheidungsgrund vor — cf. Seuf 
fert's Archiv XVII 56, XXXI 240 —, und ist in 
Grundlage desselben die Ehe der Litiganten, wie geschehen, 
quoad vinculum, aufgelöst worden."
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer