118 Haftung der Herrschaft. — (Ges.O. § 97, BGB. § 840.)
oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser
Sorgfalt entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen,
welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines
der im Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch
Vertrag übernimmt.
BGB. § 840 Abs. 2. Ist neben demjenigen,
welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersätze des von
einem Änderen verursachten Schadens verpflichtet
ist, auch der Andere für den Schaden verantwortlich,
so ist in ihrem Verhältnisse zu einander der Andere
allein, im Falle des § 829 der Aufsichtspflichtige
allein verpflichtet.
Dazu Ausf.Ges. z. BGB. Art. 14 § 1½ Abs. 2:
Die Vorschriften der Gesindeordnungen, nach
welchen der Dienstberechtigte für den von dem
Gesinde einem Dritten widerrechtlich zugefügten
Schaden in weiterem Umfang als nach den Vorschriften -
des Bürgerlichen Gesetzbuchs verantwortlich ¬
ist, treten ausser Kraft.
1. Es ist nicht leicht, die Vorschriften der §§ 278, 831 BGB.
auseinander zu halten. § 278 ist, wie Nußbaum, Haftung für
Hülfspersonen S. 72 Note 1, sagt, eine besondere, lediglich auf
den Fall eines zwischen Prinzipal und Verletztem bestehenden
obligatorischen Bandes berechnete Norm gegenüber der allgemeinen ¬
Bestimmung des § 831. Der § 278 geht daher dem § 831
vor. Der Prinzipal kann sich also dem Verletzten gegenüber
nicht auf eigene Schuldlosigkeit nach Maßgabe des § 831 B6B.
berufen, falls die Voraussetzungen für die Anwendung des § 278
gegeben sind.
§ 278 geht von der Thatsache aus, daß man sich gegenwärtig
bei Erfüllung der Verbindlichkeiten fast regelmäßig in irgend einer
Beziehung der Hülfe dritter Personen bedient, und daß andererseits
durch die moderne Entwickelung der Arbeits- und Dienstverhältnisse
die schuldhafte Verantwortlichkeit für die Auswahl und Ueberwachung ¬
der Arbeiter (culpa in eligendo und custodiendo) ihrer
praktischen Wirksamkeit entkleidet ist (Nußbaum S. 49). Die Haftung
aus § 278 stellt sich hiernach als eine kraft Gesetzes eintretende
Erweiterung einer schon bestehenden Verbindlichkeit, dagegen nicht