Metadaten : Lindenberg, Carl: ¬Das preußische Gesinderecht

118  Haftung  der  Herrschaft.  —  (Ges.O.  §  97,  BGB.  §  840.)
oder  wenn  der  Schaden  auch  bei  Anwendung  dieser
Sorgfalt  entstanden  sein  würde.
Die  gleiche  Verantwortlichkeit  trifft  denjenigen,
welcher  für  den  Geschäftsherrn  die  Besorgung  eines
der  im  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Geschäfte  durch
Vertrag  übernimmt.
BGB.  §  840  Abs.  2.  Ist  neben  demjenigen,
welcher  nach  den  §§  831,  832  zum  Ersätze  des  von
einem  Änderen  verursachten  Schadens  verpflichtet
ist,  auch  der  Andere  für  den  Schaden  verantwortlich,
so  ist  in  ihrem  Verhältnisse  zu  einander  der  Andere
allein,  im  Falle  des  §  829  der  Aufsichtspflichtige
allein  verpflichtet.
Dazu  Ausf.Ges.  z.  BGB.  Art.  14  §  1½  Abs.  2:
Die  Vorschriften  der  Gesindeordnungen,  nach
welchen  der  Dienstberechtigte  für  den  von  dem
Gesinde  einem  Dritten  widerrechtlich  zugefügten
Schaden  in  weiterem  Umfang  als  nach  den  Vorschriften -
  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  verantwortlich ¬
  ist,  treten  ausser  Kraft.
1.  Es  ist  nicht  leicht,  die  Vorschriften  der  §§  278,  831  BGB.
auseinander  zu  halten.  §  278  ist,  wie  Nußbaum,  Haftung  für
Hülfspersonen  S.  72  Note  1,  sagt,  eine  besondere,  lediglich  auf
den  Fall  eines  zwischen  Prinzipal  und  Verletztem  bestehenden
obligatorischen  Bandes  berechnete  Norm  gegenüber  der  allgemeinen ¬
  Bestimmung  des  §  831.  Der  §  278  geht  daher  dem  §  831
vor.  Der  Prinzipal  kann  sich  also  dem  Verletzten  gegenüber
nicht  auf  eigene  Schuldlosigkeit  nach  Maßgabe  des  §  831  B6B.
berufen,  falls  die  Voraussetzungen  für  die  Anwendung  des  §  278
gegeben  sind.
§  278  geht  von  der  Thatsache  aus,  daß  man  sich  gegenwärtig
bei  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  fast  regelmäßig  in  irgend  einer
Beziehung  der  Hülfe  dritter  Personen  bedient,  und  daß  andererseits
durch  die  moderne  Entwickelung  der  Arbeits-  und  Dienstverhältnisse
die  schuldhafte  Verantwortlichkeit  für  die  Auswahl  und  Ueberwachung ¬
  der  Arbeiter  (culpa  in  eligendo  und  custodiendo)  ihrer
praktischen  Wirksamkeit  entkleidet  ist  (Nußbaum  S.  49).  Die  Haftung
aus  §  278  stellt  sich  hiernach  als  eine  kraft  Gesetzes  eintretende
Erweiterung  einer  schon  bestehenden  Verbindlichkeit,  dagegen  nicht
            
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