Volltext : Bruns, Carl Georg: ¬Die Besitzklagen des römischen und heutigen Rechts

§.  14.  Die  Umwandlung  des  Interdictes.
177
schiedenheit,  die  in  der  Behandlung  der  heimlichen  Occupation ¬
  bei  Mobilien  und  Immobilien  stattfindet,  hat  hierauf
keinen  Einfluß,  da  es  sich  hier  nur  um  die  formell  processuglische ¬
  Behandlung  der  Interdicte  handelt.
Nimmt  man  diese  recuperatorische  Anwendung  des  Interdicts ¬
  nicht  an,  so  hat  man  eine  klaffende  Lücke  im  römischen
Rechte,  die  um  so  auffallender  und  unerklärlicher  ist,  weil
die  Aufhebung  des  alten  Utrubi  nicht  durch  Justinian  sondern,
wie  oben  gezeigt  ist,  schon  vorher  durch  die  Praxis  geschehen
ist.  Dem  Kaiser  und  seinen  Räthen  könnte  man  schon  ein
ziemliches  Theil  Unbedachtsamkeit  in  ihrem  Streben  nach
Ausgleichung  von  älteren  Unterschieden  zutrauen,  obgleich  diese
doch  hier  die  verzeihlichen  Gränzen  ganz  besonders  weit  überschritten ¬
  hätte.  Allein  daß  die  Praxis  den  althergebrachten
recuperatorischen  Schutz  des  Mobiliarbesitzes  durch  das  alte
Ctrubi  ohne  allen  äußeren  Zwang  aufgegeben  und  auf  den
werthlosen  Schutz  gegen  Störung  beschränkt  hätte,  läßt  sich
in  gar  keiner  Weise  annehmen.
Einfacher  wäre  es  freilich,  wenn  man  annehmen  könnte.
daß  direct  eine  recuperatorische  Besitzklage  für  die  Mobilien
wie  für  die  Immobilien  eingeführt  wäre.  Dies  ist  denn  auch
die  Ansicht  von  Savigny'),  indem  er  meint,  daß  das
interd.  U.  V.  durch  das  Gesetz  von  Valentinian  über  die
Selbsthülfe  ?)  auf  die  Mobilien  ausgedehnt  sei.  Damit  würde
aber  gerade  für  den  Fall,  der  bei  Mobilien  der  wichtigste  ist,
nämlich  die  heimliche  Wegnahme,  gar  nichts  gewonnen  sein,
da  die  Fortdauer  des  Besitzes  bis  zur  Kenntniß  des  alten
Besitzers,  die  die  Anwendung  des  U.  V.  bei  der  heimlichen
Occupation  von  Immobilien  vermittelte,  bei  den  Mobilien
nicht  angenommen  ist.  Ueberdies  ist  aber  die  ganze  Idee
der  Ausdehnung  unhaltbar,  wie  ich  schon  früher  ausgeführt
1)  Besitz,  S.  437—442.
2)  L.  7.  C.  unde  vi.  Im  Theod.  Cod.  L.  3  unde  vi.
Bruns,  Besitzklagen.
12
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer