Volltext : Brütt, Lorenz: ¬Die abstrakte Forderung nach deutschem Reichsrecht

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Banknote  auf  Grund  einer  Nichtschuld  von  ihr  erhalten  habe.
Wer  würde  wohl  auf  den  Gedanken  kommen,  daß  hier  der
gute  Glaube  des  C  noch  irgendwie  von  Bedeutung  sein  könne
und  daß  C  daher  einen  Reinigungseid  schwören  müsse?
Wenn  die  Traditionspapiere,  nämlich  das  Konnossement,
der  Lade-  und  der  Lagerschein,  auf  den  Inhaber  gestellt  sind,
was  nach  heutigem  Recht  zulässig,  wenn  auch  nur  bei  Lagerscheinen ¬
  üblich  ist,  so  sind  sie  ebenso,  als  wenn  sie  an  Order
lauten,  abstrakter  Natur.  Denn  die  Gültigkeit  des  Anspruchs
aus  dem  Papier  ist  weder  von  der  Existenz  des  Fracht-  oder  des
Verwahrungsvertrags,  noch  von  der  wirklichen  Abladung  oder
Daher  finden  auf  diese
Hinterlegung  der  Güter  abhängig.
Inhabertraditionspapiere  dieselben  Grundsätze,  welche  für  ein
blanko  giriertes  Konnossement  gelten,  entsprechende  Anwendung. ¬
  Auch  die  dingliche  Rechtslage  an  den  verladenen
und  den  hinterlegten  Gütern  wird  durch  eine  Disposition  über
das  Papier  verändert.  Daher  kann  man  deponierte  Waren
durch  bloße  Übergabe  des  auf  den  Inhaber  lautenden  Lagerscheins ¬
  verpfänden,  ohne  daß  es  einer  Anzeige  gemäß  §  1205
Abs.  2  B.G.B.  bedürfte  ’)
Was  schließlich  die  kausalen  Inhaberpapiere  anlangt,  so
kann  sich  der  Schuldner  dem  wissenden  Dritten  gegenüber
stets  auf  einen  Mangel  im  Kausalverhältnis  berufen,  aber  auch
die  Publizitätswirkung  dieser  Urkunden  ist  mehr  oder  weniger
eingeschränkt.  Zu  den  kausalen  Inhaberpapieren  gehören  die
auf  den  Inhaber  lautenden  Versicherungspolicen*  2)  und  soweit
die  Verpflichtung  gegen  den  Bezogenen  in  Frage  kommt,  auch
die  Inhaberschecks.  Das  bei  den  entsprechenden  Orderpapieren ¬
  Gesagte  findet  auch  hier  analoge  Anwendung:  die
Publizitätswirkung  erstreckt  sich  nicht  auf  das  Deckungs
verhältnis,  so  daß  der  Versicherer  und  der  Bankier  einen
Mangel  des  Versicherungs-  oder  des  Scheckvertrags  auch  dem
gutgläubigen  Erwerber  entgegenhalten  darf,  während  sehr  wohl
eine  Publizitätswirkung  zum  Nachteil  des  bisherigen  Gläubigers
’)  Gegen  die  Traditionswirkung  der  Inhaberlagerscheine  spricht  sich
Goldschmidt  (Archiv  f.  Bügerl.  Recht,  Bd.  30  S.  402)  ohne  zureichende
Begründung  aus.
2)  Für  die  Zulässigkeit  von  Inhaberpolicen,  R.G.  Bd.  16  S.  126.
            
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