Volltext : Brütt, Lorenz: ¬Die abstrakte Forderung nach deutschem Reichsrecht

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schrift,  während  bei  den  übrigen  Arten  von  Wechselbürgschaften
noch  der  dingliche  Rechtserwerb  hinzuzutreten  hat.  Äußerdem ¬
  muß  eine  Hauptunterschrift  wenigstens  formell  vorliegen.
wenn  sie  auch  materiell  ungültig  oder  gefälscht  sein  kann.
Bisher  wurden  fast  nur  die  normalen  Fälle  in  Betracht
gezogen,  daß  der  Aussteller  das  Papier  dem  Remittenten
übergibt  und  daß  letzterer  den  Wechsel,  sei  es  in  Blanko.
sei  es  auf  einen  bestimmten  Namen  weiter  indossiert  und  die
Wechselurkunde  einer  hiernach  formell  -  legitimierten  Person
übergibt  und  daß  diese  den  Wechsel  schließlich  auf  dieselbe
Weise  weiter  veräußert.  Die  Hauptschwierigkeiten  bieten
aber  die  pathologischen  Fälle,  deren  sachgemäße  Regelung
der  beste  Prüfstein  für  die  Richtigkeit  einer  Wechseltheorie
ist.  Insbesondere  kommt  der  Fall  in  Betracht,  daß  der  Wechsel
dem  Aussteller,  dem  Remittenten  oder  einem  Indossatar  abhanden ¬
  kommt  oder  ihm  unterschlagen  wird  und  einem  gutgläubigen, ¬
  formell-legitimierten  Inhaber  in  die  Hände  fällt.
Als  formell-legitimiert  gilt  der  Remittent  und  derjenige
Indossatar,  welcher  durch  eine  ununterbrochene  Kette  von  undurchgestrichenen ¬
  Indossamenten  mit  dem  Remittenten  verbunden ¬
  ist  (Art.  36  W.O.).  Daher  muß  das  erste  Indossament
vom  Remittenten  und  die  übrigen  Indossamente  von  derjenigen
Person,  welche  nach  dem  vorhergehenden  Indossament  als
legitimiert  erscheint,  herrühren,  wobei  zu  bemerken  ist,  daß
durch  ein  Blanko-Giro  jedermann  formell  legitimiert  ist.  Daher
kann,  wenn  ein  Blanko-Giro  die  zusammenhängende  Kette
abschließt,  jeder  Inhaber  den  Wechsel  gutgläubig  erwerben,
eine  Konsequenz,  welche  einerseits  die  Verkehrsfähigkeit  des
Wechsels  wesentlich  erhöht,  aber  auch  andererseits  für  den
wahren  Gläubiger  eine  große  Gefahr  in  sich  birgt.  Die  Echtheit ¬
  der  Indossamente  zu  prüfen,  ist  der  Erwerber  nicht  verpflichtet, ¬
  seine  privilegierte  Stellung  als  Gewereinhaber  geht
nicht  einmal  dadurch  verloren,  daß  das  ihn  legitimierende
Indossament  gefälscht  ist*).  Ist  die  formelle  Legitimation  nicht
’)  Düringer-Hachenburg  („Kommentar  zum  H.G.B.“  Bd.  2.  S.  455  zu
§  365)  leugnen,  daß  die  Mängel  des  Rechtsgeschäfts,  durch  welches  der
Indossatar  das  Orderpapier  erwirbt,  samt  und  sonders  durch  seinen  guten
Glauben  geheilt  würden.  Hiermit  steht  jedoch,  wie  schon  Staub  (W.O.
Art.  74  §  3)  mit  Recht  hervorgehoben  hat,  ihre  Behauptung  (S.  454)  im
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Brütt,  Die  abstrakte  Forderung  nach  deutschem  Reichsrecht
            
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