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schrift, während bei den übrigen Arten von Wechselbürgschaften
noch der dingliche Rechtserwerb hinzuzutreten hat. Äußerdem ¬
muß eine Hauptunterschrift wenigstens formell vorliegen.
wenn sie auch materiell ungültig oder gefälscht sein kann.
Bisher wurden fast nur die normalen Fälle in Betracht
gezogen, daß der Aussteller das Papier dem Remittenten
übergibt und daß letzterer den Wechsel, sei es in Blanko.
sei es auf einen bestimmten Namen weiter indossiert und die
Wechselurkunde einer hiernach formell - legitimierten Person
übergibt und daß diese den Wechsel schließlich auf dieselbe
Weise weiter veräußert. Die Hauptschwierigkeiten bieten
aber die pathologischen Fälle, deren sachgemäße Regelung
der beste Prüfstein für die Richtigkeit einer Wechseltheorie
ist. Insbesondere kommt der Fall in Betracht, daß der Wechsel
dem Aussteller, dem Remittenten oder einem Indossatar abhanden ¬
kommt oder ihm unterschlagen wird und einem gutgläubigen, ¬
formell-legitimierten Inhaber in die Hände fällt.
Als formell-legitimiert gilt der Remittent und derjenige
Indossatar, welcher durch eine ununterbrochene Kette von undurchgestrichenen ¬
Indossamenten mit dem Remittenten verbunden ¬
ist (Art. 36 W.O.). Daher muß das erste Indossament
vom Remittenten und die übrigen Indossamente von derjenigen
Person, welche nach dem vorhergehenden Indossament als
legitimiert erscheint, herrühren, wobei zu bemerken ist, daß
durch ein Blanko-Giro jedermann formell legitimiert ist. Daher
kann, wenn ein Blanko-Giro die zusammenhängende Kette
abschließt, jeder Inhaber den Wechsel gutgläubig erwerben,
eine Konsequenz, welche einerseits die Verkehrsfähigkeit des
Wechsels wesentlich erhöht, aber auch andererseits für den
wahren Gläubiger eine große Gefahr in sich birgt. Die Echtheit ¬
der Indossamente zu prüfen, ist der Erwerber nicht verpflichtet, ¬
seine privilegierte Stellung als Gewereinhaber geht
nicht einmal dadurch verloren, daß das ihn legitimierende
Indossament gefälscht ist*). Ist die formelle Legitimation nicht
’) Düringer-Hachenburg („Kommentar zum H.G.B.“ Bd. 2. S. 455 zu
§ 365) leugnen, daß die Mängel des Rechtsgeschäfts, durch welches der
Indossatar das Orderpapier erwirbt, samt und sonders durch seinen guten
Glauben geheilt würden. Hiermit steht jedoch, wie schon Staub (W.O.
Art. 74 § 3) mit Recht hervorgehoben hat, ihre Behauptung (S. 454) im
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Brütt, Die abstrakte Forderung nach deutschem Reichsrecht