Volltext : Brodmann, Erich: ¬Die Seegesetzgebung des Deutschen Reiches

17,  Seemannsordnung.  §§  115—118.
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14  dem  Schiffsmann  ohne  dringenden  Grund  die  Gelegenheit
versagt,  die  Entscheidung  des  Seemannsamts  nachzusuchen
(§§.  129,  130);
15,  der  Anordnung  eines  Seemannsamts  wegen  Vollstreckung
eines  Strafbescheids  (§.  125  Abs.  2)  nicht  Folge  leistet
oder  der  vorläufigen  Entscheidung  eines  Seemannsamts
(§.  129  Abs.  3)  zuwiderhandelt;
16,  es  unterläßt,  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  im  §.  133
vorgeschriebenen  Abdrücke  und  Schriftstücke  im  Volkslogis
zugänglich  sind.
Durch  die  Vorschrift  des  Abs.  1  Nr.  4  wird  die  Vorschrift
§.  271  des  Strafgesetzbuchs  nicht  berührt.
des
1.  Der  Kapitän  oder  sein  Stellvertreter.  Vgl.  Bem.  1  zu  §  112.
§  115.  Mit  Geldstrafe  bis  zu  zehn  Mark  oder  mit  einem
Tage  Haft  wird  bestraft  ein  Kapitän  oder  ein  Schiffsmann,  der
sich  vor  dem  Seemannsamt  ungebührlich  benimmt.
§  116.  Ein  Schiffsoffizier,  welcher  es  unterläßt,  gemäß
§.  84  von  der  Ausübung  der  Disziplinargewalt  binnen  vierundzwanzig ¬
  Stunden  dem  Kapitän  Mittheilung  zu  machen,  wird  mit
Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft
straft.
§  117.  Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders
vorsätzlich  den  gemäß  §.  56  Abs.  2  vom  Bundesrath  erlassenen
yrschriften  zuwiderhandelt  oder  den  Kapitän  außer  Stand  setzt,
für  die  genügende  Verproviantirung  des  Schiffes  oder  die  Mitnahme ¬
  der  vorschriftsmäßigen  Heilmittel  zu  sorgen,  wird,  sofern
nicht  in  den  letzteren  Fällen  nach  anderen  Vorschriften  eine  schwerere
Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  Mark  oder
mit  Gefängniß  bis  zu  einem  Jahre  bestraft.
Gleiche  Strafe  verwirkt,  wer  in  der  im  Abs.  1  bezeichneten
Eigenschaft  vorsätzlich  den  gemäß  §.  4  vom  Bundesrath  erlassenen
Zorschriften  über  die  Besetzung  der  Schiffe  mit  Kapitänen  und
Schiffsofizieren  zuwiderhandelt.
1.  Die  §§  117—120  enthalten  die  Strafbestimmungen  gegen  den
Rheder.
§  118.  Wer  als  Rheder  oder  als  Vertreter  eines  Rheders
durch  seine  Anordnung  den  Vorschriften  des  §.  37  Abs.  2,  4
            
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