17, Seemannsordnung. §§ 115—118.
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14 dem Schiffsmann ohne dringenden Grund die Gelegenheit
versagt, die Entscheidung des Seemannsamts nachzusuchen
(§§. 129, 130);
15, der Anordnung eines Seemannsamts wegen Vollstreckung
eines Strafbescheids (§. 125 Abs. 2) nicht Folge leistet
oder der vorläufigen Entscheidung eines Seemannsamts
(§. 129 Abs. 3) zuwiderhandelt;
16, es unterläßt, dafür Sorge zu tragen, daß die im §. 133
vorgeschriebenen Abdrücke und Schriftstücke im Volkslogis
zugänglich sind.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 Nr. 4 wird die Vorschrift
§. 271 des Strafgesetzbuchs nicht berührt.
des
1. Der Kapitän oder sein Stellvertreter. Vgl. Bem. 1 zu § 112.
§ 115. Mit Geldstrafe bis zu zehn Mark oder mit einem
Tage Haft wird bestraft ein Kapitän oder ein Schiffsmann, der
sich vor dem Seemannsamt ungebührlich benimmt.
§ 116. Ein Schiffsoffizier, welcher es unterläßt, gemäß
§. 84 von der Ausübung der Disziplinargewalt binnen vierundzwanzig ¬
Stunden dem Kapitän Mittheilung zu machen, wird mit
Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft
straft.
§ 117. Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders
vorsätzlich den gemäß §. 56 Abs. 2 vom Bundesrath erlassenen
yrschriften zuwiderhandelt oder den Kapitän außer Stand setzt,
für die genügende Verproviantirung des Schiffes oder die Mitnahme ¬
der vorschriftsmäßigen Heilmittel zu sorgen, wird, sofern
nicht in den letzteren Fällen nach anderen Vorschriften eine schwerere
Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder
mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Gleiche Strafe verwirkt, wer in der im Abs. 1 bezeichneten
Eigenschaft vorsätzlich den gemäß §. 4 vom Bundesrath erlassenen
Zorschriften über die Besetzung der Schiffe mit Kapitänen und
Schiffsofizieren zuwiderhandelt.
1. Die §§ 117—120 enthalten die Strafbestimmungen gegen den
Rheder.
§ 118. Wer als Rheder oder als Vertreter eines Rheders
durch seine Anordnung den Vorschriften des §. 37 Abs. 2, 4