2. Handelsgesetzbuch IV. § 749.
150
Weise vertheilt, daß zunächst dem Rheder die Schäden am Schiffe
und Betriebsmehrkosten ersetzt werden, welche durch die Bergung
oder Rettung entstanden sind, und daß von dem Reste der Rheder
eines Dampfschiffs zwei Drittel, eines Segelschiffs die Hälfte,
der Schiffer und die übrige Besatzung eines Dampfschiffs je ein
Sechstel, eines Segelschiffs je ein Viertel erhält.
Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Schiffers
entfallende Betrag wird unter alle Mitglieder derselben mit besonderer ¬
Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Leistungen
eines Jeden vertheilt. Die Vertheilung erfolgt durch den Schiffer
mittelst eines vor Beendigung der Reise der Besatzung bekannt
zu gebenden Vertheilungsplans, der den jedem Betheiligten zukommenden ¬
Bruchtheil festsetzt.
Gegen den Vertheilungsplan ist Einspruch bei demjenigen
Seemannsamte zulässig, welches nach Bekanntgabe des Planes
zuerst angegangen werden kann. Das Seemannsamt entscheidet
nach Anhörung der Betheiligten endgültig, unter Ausschluß des
Rechtswegs, über den Einspruch und eine etwaige andere Vertheilung. ¬
Beglaubigte Abschrift der Entscheidung ist dem Rheder
vom Seemannsamte mit thunlichster Beschleunigung mitzutheilen.
Vereinbarungen, welche den Vorschriften der Abs. 1, 2 zuwiderlaufen, ¬
sind nichtig.
Diese Vorschriften finden für den Fall der Bergung oder
Rettung durch Bergungs- oder Schleppdampfer keine Anwendung.
see1. ¬
Die Fassung beruht auf dem R.Ges. betr. Abänderung
rechtlicher Vorschriften des H.G.B. vom 2. 6. 02 (R.G.Bl. S. 218).
2. Wird ein Schiff von einem anderen Schiff geborgen 2c., so beteiligen ¬
sich naturgemäß auch hier an der Bergung die mehreren Personen ¬
der Schiffsmannschaft. Diesen Fall hat nicht der § 748, sondern
ausschließlich der § 749 zum Gegenstand.
3. Der überwiegende Anteil, welcher bei Dampfschiffen dem
Rheder zufallen soll, hat darin seinen Grund, daß die Leistungen des
Schiffes samt der Maschine, die Gefährdung des großen Kapitals, das
in solchen Schiffen in der Regel steckt, sachliche Leistungen sind, die vom
Rheder beschafft werden und beim Segelschiff mehr zurücktreten.
4. Mittelbare Schäden, wie Vertragsstrafen an den Befrachter
wegen Verzögerung der Reise, kommen nicht in Abzug. — Dagegen ist
der Rheder berechtigt, Kosten des zur Erlangung des Bergelohnes geführten ¬
Prozesses, soweit sie zu seinen Lasten bleiben, aus nützlicher
Geschäftsführung (B.G.B. §§ 677 ff.) abzuziehen: Hans. 86, 118. Vgl.
auch Hans. 02, 67.
5. Der Anspruch auf den vollen Betrag steht dem Rheder zu. Schiffer
und Schiffsmannschaft haben nur Anspruch gegen den Rheder. Alle
Mitglieder nehmen teil, also auch diejenigen, welche am Rettungswerk