Volltext : Brodmann, Erich: ¬Die Seegesetzgebung des Deutschen Reiches

2.  Handelsgesetzbuch  IV.  §  749.
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Weise  vertheilt,  daß  zunächst  dem  Rheder  die  Schäden  am  Schiffe
und  Betriebsmehrkosten  ersetzt  werden,  welche  durch  die  Bergung
oder  Rettung  entstanden  sind,  und  daß  von  dem  Reste  der  Rheder
eines  Dampfschiffs  zwei  Drittel,  eines  Segelschiffs  die  Hälfte,
der  Schiffer  und  die  übrige  Besatzung  eines  Dampfschiffs  je  ein
Sechstel,  eines  Segelschiffs  je  ein  Viertel  erhält.
Der  auf  die  Schiffsbesatzung  mit  Ausnahme  des  Schiffers
entfallende  Betrag  wird  unter  alle  Mitglieder  derselben  mit  besonderer ¬
  Berücksichtigung  der  sachlichen  und  persönlichen  Leistungen
eines  Jeden  vertheilt.  Die  Vertheilung  erfolgt  durch  den  Schiffer
mittelst  eines  vor  Beendigung  der  Reise  der  Besatzung  bekannt
zu  gebenden  Vertheilungsplans,  der  den  jedem  Betheiligten  zukommenden ¬
  Bruchtheil  festsetzt.
Gegen  den  Vertheilungsplan  ist  Einspruch  bei  demjenigen
Seemannsamte  zulässig,  welches  nach  Bekanntgabe  des  Planes
zuerst  angegangen  werden  kann.  Das  Seemannsamt  entscheidet
nach  Anhörung  der  Betheiligten  endgültig,  unter  Ausschluß  des
Rechtswegs,  über  den  Einspruch  und  eine  etwaige  andere  Vertheilung. ¬
  Beglaubigte  Abschrift  der  Entscheidung  ist  dem  Rheder
vom  Seemannsamte  mit  thunlichster  Beschleunigung  mitzutheilen.
Vereinbarungen,  welche  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2  zuwiderlaufen, ¬
  sind  nichtig.
Diese  Vorschriften  finden  für  den  Fall  der  Bergung  oder
Rettung  durch  Bergungs-  oder  Schleppdampfer  keine  Anwendung.
see1. ¬
  Die  Fassung  beruht  auf  dem  R.Ges.  betr.  Abänderung
rechtlicher  Vorschriften  des  H.G.B.  vom  2.  6.  02  (R.G.Bl.  S.  218).
2.  Wird  ein  Schiff  von  einem  anderen  Schiff  geborgen  2c.,  so  beteiligen ¬
  sich  naturgemäß  auch  hier  an  der  Bergung  die  mehreren  Personen ¬
  der  Schiffsmannschaft.  Diesen  Fall  hat  nicht  der  §  748,  sondern
ausschließlich  der  §  749  zum  Gegenstand.
3.  Der  überwiegende  Anteil,  welcher  bei  Dampfschiffen  dem
Rheder  zufallen  soll,  hat  darin  seinen  Grund,  daß  die  Leistungen  des
Schiffes  samt  der  Maschine,  die  Gefährdung  des  großen  Kapitals,  das
in  solchen  Schiffen  in  der  Regel  steckt,  sachliche  Leistungen  sind,  die  vom
Rheder  beschafft  werden  und  beim  Segelschiff  mehr  zurücktreten.
4.  Mittelbare  Schäden,  wie  Vertragsstrafen  an  den  Befrachter
wegen  Verzögerung  der  Reise,  kommen  nicht  in  Abzug.  —  Dagegen  ist
der  Rheder  berechtigt,  Kosten  des  zur  Erlangung  des  Bergelohnes  geführten ¬
  Prozesses,  soweit  sie  zu  seinen  Lasten  bleiben,  aus  nützlicher
Geschäftsführung  (B.G.B.  §§  677  ff.)  abzuziehen:  Hans.  86,  118.  Vgl.
auch  Hans.  02,  67.
5.  Der  Anspruch  auf  den  vollen  Betrag  steht  dem  Rheder  zu.  Schiffer
und  Schiffsmannschaft  haben  nur  Anspruch  gegen  den  Rheder.  Alle
Mitglieder  nehmen  teil,  also  auch  diejenigen,  welche  am  Rettungswerk
            
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