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nen Pärlamente ganz gemangelt haben würde. Es
ward auf diesem Wege eine allgemeinere Oberaufsicht =
eingeleitet, ohne daß dieselbe auf unmittelbar
ministeriellem Wege wäre ausgeübt worden, auch
ward der Vollzug der allgemeinen königlichen Verordnungen =
hierdurch vollständiger gesichert.
Die durch Verletzung ausdrücklicher Gesetz | |
und der wesentlichen Prozeßformen vorhandene Nichtigkeit =
ließ sich um so leichter an einen allgemeinen
königlichen Gerichtshof ziehen, als hierbei auch häufig =
von allgemeinen königlichen Vevorenungen die
Rede seyn mogte. Nebstdem kann männhirmit
zwei andere Grundfätze in Vorbinduirg setzen, welche
in der füanzösischen Gesetzgebung und Rochtsgelehrsamkeit =
von jeher angenommen waren. Daselbst
galt nemlich erstens als Grundsatz, daß es keine
eigene Nichtigkeitsklage gobe — querela nullitatis -
(qu'il n'y a pas des voyes de nullité);
es konnte vielmehr auch die größte und unheilbarste
Nichtigkeit eines Urtheils nur auf dem Berufungswege ¬
zu einer höheren Instanz geltend gemacht werden. ¬
2) Hiervon waren nur jene Fälle ausgenommen, ¬
die zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen
tand geeignet waren — requête civile — als
welche bei demselben Richter nachzusuchen war,
wwelcher das anzugreifende Urtheil erlassen hatte.
n Zweitons galt noch der Grundfatz, daß mehrere
Artan von Nichtigkeiten nur auf vorherige Erlaubniß
bet idricht ausgeführt und geltend gemacht werden
rkonmen Hierüber heißt es in dem Repertoire
runiversel de jurisprudence Artikel. Nullité 5. VII.
„Einige Personen, indem sie sahen daß der Prätor
„in dem römischen Rechte die Wiedereinsetzungen in
„den vorigen Stand wegen Hinterlist, Furcht und
„Uebervortheilung oder Verletzung ertheilte, verglichen
diesen Gebrauch mit dem sonst gebräuchlichen Verfah„renz =
nach welchem man fürstliche Kanzleybefehle
„nachsuchen mußte, um die Aufhebung einer Urkunde