Volltext : Breuning, Christoph: Über die Cassationsinstanz und das Rechtsmittel der Cassation in der Gesetzgebung der Rheinlande

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nen  Pärlamente  ganz  gemangelt  haben  würde.  Es
ward  auf  diesem  Wege  eine  allgemeinere  Oberaufsicht =
  eingeleitet,  ohne  daß  dieselbe  auf  unmittelbar
ministeriellem  Wege  wäre  ausgeübt  worden,  auch
ward  der  Vollzug  der  allgemeinen  königlichen  Verordnungen =
  hierdurch  vollständiger  gesichert.
Die  durch  Verletzung  ausdrücklicher  Gesetz  |  |
und  der  wesentlichen  Prozeßformen  vorhandene  Nichtigkeit =
  ließ  sich  um  so  leichter  an  einen  allgemeinen
königlichen  Gerichtshof  ziehen,  als  hierbei  auch  häufig =
  von  allgemeinen  königlichen  Vevorenungen  die
Rede  seyn  mogte.  Nebstdem  kann  männhirmit
zwei  andere  Grundfätze  in  Vorbinduirg  setzen,  welche
in  der  füanzösischen  Gesetzgebung  und  Rochtsgelehrsamkeit =
  von  jeher  angenommen  waren.  Daselbst
galt  nemlich  erstens  als    Grundsatz,  daß  es  keine
eigene  Nichtigkeitsklage  gobe  —  querela  nullitatis -
    (qu'il  n'y  a  pas  des  voyes  de  nullité);
es  konnte  vielmehr  auch  die  größte  und  unheilbarste
Nichtigkeit  eines  Urtheils  nur  auf  dem  Berufungswege ¬
  zu  einer  höheren  Instanz  geltend  gemacht  werden. ¬
  2)  Hiervon  waren  nur  jene  Fälle  ausgenommen, ¬
  die  zu  einer  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
tand  geeignet  waren  —  requête  civile  —  als
welche  bei  demselben  Richter  nachzusuchen  war,
wwelcher  das  anzugreifende  Urtheil  erlassen  hatte.
n  Zweitons  galt  noch  der  Grundfatz,  daß  mehrere
Artan  von  Nichtigkeiten  nur  auf  vorherige  Erlaubniß
bet  idricht  ausgeführt  und  geltend  gemacht  werden
rkonmen  Hierüber  heißt  es  in  dem  Repertoire
runiversel  de  jurisprudence  Artikel.  Nullité  5.  VII.
„Einige  Personen,  indem  sie  sahen  daß  der  Prätor
„in  dem  römischen  Rechte  die  Wiedereinsetzungen  in
„den  vorigen  Stand  wegen  Hinterlist,  Furcht  und
„Uebervortheilung  oder  Verletzung  ertheilte,  verglichen
diesen  Gebrauch  mit  dem  sonst  gebräuchlichen  Verfah„renz =
  nach  welchem  man  fürstliche  Kanzleybefehle
„nachsuchen  mußte,  um  die  Aufhebung  einer  Urkunde
            
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