93 Allerdings -
muss man zugeben, dass es ihrer als cincs
Schutzes der eigenen Person des Verschwenders nicht
mehr bedarf, und anderseits ja auch den Gemeinden oder
sonstigen Alimentationspflichtigen aus einer solchen letztwilligen ¬
Verfügung keine Gefahr erwachsen kann. Diese
Gesichtspunkte fallen also weg. Ebenso könnte man
sagen, dass zugunsten der Kinder und sonstigen Verwandten ¬
ja das Pflichtteilsrecht besteht, das ihnen eine
unentziehbare Portion sichert, also auch der Schutz der
liberi nicht der massgebende Gesichtspunkt sein kann.
Das ist alles richtig, aber trotzdem glaube ich, ist es
doch wohl zu verstehen, dass die Römer dies wichtigste
Recht des civis, das er mit einer solchen Sorgfalt und
Minutiosität auszuüben pflegte, nicht einem Menschen
liessen, der dieses Ehrenrecht ganz leichtfertig missbrauchen
und das Recht der testamentifactio dazu benutzen konnte,
wieder einmal seiner alten Leidenschaft zu fröhnen und
die nichtsnutzigsten Ziele dabei zu verfolgen.
Ausserdem wollte man wohl auch, wie Arnold *) bemerkt, ¬
dem hässlichen Schauspiel vorbeugen, dass der
Prodigus vielleicht aus Rache denen, die auf seine Entmündigung ¬
angetragen hatten, nichts oder nur den notdürftigsten ¬
Pflichtteil hinterliess, während er vielleicht die
Genossen seiner früheren Ausschweifungen und sonstige
liederliche Personen reichlich bedachte.
Jedenfalls, was auch immer der Grundgedanke sein
mag, hatte man in Rom nur die Wahl zwischen gänzlicher
Testierfähigkeit oder gänzlicher Unfähigkeit, da eine teilweise -
der Satz „nemo pro parte testatus, pro parte inteder ¬
E. w. V. ist, zu verhüten, dass der Verschwender sich und seine
Familie dem Notstand preisgiebt. Dieser Zweck rechtfertigt nur eine
Beschränkung desselben in Ansehung des Verkehrs unter Lebenden.
Gegenüber einer letztwilligen Verfügung des V. kommt lediglich die
Rücksicht auf die Verwandten, insbesondere die Familie, in Frage.
Dieser Rücksicht entspricht das Institut des Pflichtteils.“
) A. a. O. S. 88.