Metadaten : Heucke, Albert: Begriff und Rechtsstellung des Verschwenders nach römischem und deutschem Recht

93  Allerdings -
  muss  man  zugeben,  dass  es  ihrer  als  cincs
Schutzes  der  eigenen  Person  des  Verschwenders  nicht
mehr  bedarf,  und  anderseits  ja  auch  den  Gemeinden  oder
sonstigen  Alimentationspflichtigen  aus  einer  solchen  letztwilligen ¬
  Verfügung  keine  Gefahr  erwachsen  kann.  Diese
Gesichtspunkte  fallen  also  weg.  Ebenso  könnte  man
sagen,  dass  zugunsten  der  Kinder  und  sonstigen  Verwandten ¬
  ja  das  Pflichtteilsrecht  besteht,  das  ihnen  eine
unentziehbare  Portion  sichert,  also  auch  der  Schutz  der
liberi  nicht  der  massgebende  Gesichtspunkt  sein  kann.
Das  ist  alles  richtig,  aber  trotzdem  glaube  ich,  ist  es
doch  wohl  zu  verstehen,  dass  die  Römer  dies  wichtigste
Recht  des  civis,  das  er  mit  einer  solchen  Sorgfalt  und
Minutiosität  auszuüben  pflegte,  nicht  einem  Menschen
liessen,  der  dieses  Ehrenrecht  ganz  leichtfertig  missbrauchen
und  das  Recht  der  testamentifactio  dazu  benutzen  konnte,
wieder  einmal  seiner  alten  Leidenschaft  zu  fröhnen  und
die  nichtsnutzigsten  Ziele  dabei  zu  verfolgen.
Ausserdem  wollte  man  wohl  auch,  wie  Arnold  *)  bemerkt, ¬
  dem  hässlichen  Schauspiel  vorbeugen,  dass  der
Prodigus  vielleicht  aus  Rache  denen,  die  auf  seine  Entmündigung ¬
  angetragen  hatten,  nichts  oder  nur  den  notdürftigsten ¬
  Pflichtteil  hinterliess,  während  er  vielleicht  die
Genossen  seiner  früheren  Ausschweifungen  und  sonstige
liederliche  Personen  reichlich  bedachte.
Jedenfalls,  was  auch  immer  der  Grundgedanke  sein
mag,  hatte  man  in  Rom  nur  die  Wahl  zwischen  gänzlicher
Testierfähigkeit  oder  gänzlicher  Unfähigkeit,  da  eine  teilweise -
  der  Satz  „nemo  pro  parte  testatus,  pro  parte  inteder ¬
  E.  w.  V.  ist,  zu  verhüten,  dass  der  Verschwender  sich  und  seine
Familie  dem  Notstand  preisgiebt.  Dieser  Zweck  rechtfertigt  nur  eine
Beschränkung  desselben  in  Ansehung  des  Verkehrs  unter  Lebenden.
Gegenüber  einer  letztwilligen  Verfügung  des  V.  kommt  lediglich  die
Rücksicht  auf  die  Verwandten,  insbesondere  die  Familie,  in  Frage.
Dieser  Rücksicht  entspricht  das  Institut  des  Pflichtteils.“
)  A.  a.  O.  S.  88.
            
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