Gesellschaft: Geschäftsführung.
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gegen anderwärts von ihm herbeigeführten Gewinn aufrechnen kann,
LRS 1850, bisher HGB Art. 94, ergiebt sich aus allgemeinen
Grundsätzen.
3. Geschäftsführung und Vertretung sind ebenso wie beim
Auftrag streng zu trennen: die Vorschriften über die Geschäftsführung ¬
entscheiden, inwieweit der einzelne Gesellschafter den andern
Gesellschaftern gegenüber befugt ist, für Rechnung aller zu handeln;
die Bestimmungen über die Vertretung regeln, inwieweit der einzelne
Gesellschafter Dritten gegenüber ermächtigt ist, im Namen aller ein
Rechtsgeschäft abzuschließen.
a. Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind, wenn
der Vertrag nichts anderes bestimmt, alle Gesellschafter befugt, sie
können aber nur gemeinschaftlich handeln: für jedes Geschäft ist
Einstimmigkeit Aller erforderlich, wenn nicht der Vertrag Mehrheitsbeschlüsse ¬
zuläßt; auch wenn nach dem Vertrag jeder allein handeln
darf, muß ein von ihm beabsichtigtes Geschäft unterbleiben, wenn
einer der andern widerspricht, § 709, 711; nach LRS 1859 Ziff. 1
bildete die letztere Art der Geschäftsverteilung (jeder handelt allein,
vorbehaltlich des Widerspruchsrechts der übrigen) die gesetzliche Regel,
ebenso auch fernerhin nach HGB § 114—116 (Art. 102—104).
Wenn im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem oder
mehreren der Gesellschafter besonders übertragen ist, so sind alle
übrigen von der Geschäftsführung ausgeschlossen; sie haben kein
Widerspruchsrecht gegen die Maßnahmen der Geschäftsführer, sondern
nur die Befugnis, sich von den Gesellschaftsangelegenheiten durch
Büchereinsicht u. dgl. persönlich zu überzeugen, § 710 Satz 1, 716,
LRS 1856. Mehrere Geschäftsführer können in der Regel ebenfalls
nur gemeinschaftlich und einstimmig vorgehen § 710 Satz 2, 711,
anders auch hier HGB § 115 (Art. 100), LRS 1857—1858a.
Rechte und Pflichten der
schäftsführenden Gesellschafter bestim¬.
men sich nach den Vorschriften über den Auftrag, soweit sich nicht
aus dem Gesellschaftsverhältnis ein Anderes ergiebt, § 713, 664
bis 670; dies gilt namentlich für den Anspruch auf Auslagenersatz
und die Verpflichtung zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung
Erlangten; je nach der Art der Gesellschaft ist zu entscheiden, ob ein
Gesellschafter die Ansprüche aus seiner Geschäftsführung sofort oder
aber erst bei der Auseinandersetzung geltend machen kann, vgl. § 717.
Anspruch auf Vergütung hat der Geschäftsführer nicht, vgl. § 733
Abs. 2 Satz 3. Eine Bestimmung, wie HGB § 110 (Art. 93),
Heinsheimer, BGB. 2. Aufl. I.
§ 709—716