Objekt : ¬Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch mit seinen Nebengesetzen und das badische Recht (1)

Gesellschaft:  Geschäftsführung.
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gegen  anderwärts  von  ihm  herbeigeführten  Gewinn  aufrechnen  kann,
LRS  1850,  bisher  HGB  Art.  94,  ergiebt  sich  aus  allgemeinen
Grundsätzen.
3.  Geschäftsführung  und  Vertretung  sind  ebenso  wie  beim
Auftrag  streng  zu  trennen:  die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung ¬
  entscheiden,  inwieweit  der  einzelne  Gesellschafter  den  andern
Gesellschaftern  gegenüber  befugt  ist,  für  Rechnung  aller  zu  handeln;
die  Bestimmungen  über  die  Vertretung  regeln,  inwieweit  der  einzelne
Gesellschafter  Dritten  gegenüber  ermächtigt  ist,  im  Namen  aller  ein
Rechtsgeschäft  abzuschließen.
a.  Zur  Führung  der  Geschäfte  der  Gesellschaft  sind,  wenn
der  Vertrag  nichts  anderes  bestimmt,  alle  Gesellschafter  befugt,  sie
können  aber  nur  gemeinschaftlich  handeln:  für  jedes  Geschäft  ist
Einstimmigkeit  Aller  erforderlich,  wenn  nicht  der  Vertrag  Mehrheitsbeschlüsse ¬
  zuläßt;  auch  wenn  nach  dem  Vertrag  jeder  allein  handeln
darf,  muß  ein  von  ihm  beabsichtigtes  Geschäft  unterbleiben,  wenn
einer  der  andern  widerspricht,  §  709,  711;  nach  LRS  1859  Ziff.  1
bildete  die  letztere  Art  der  Geschäftsverteilung  (jeder  handelt  allein,
vorbehaltlich  des  Widerspruchsrechts  der  übrigen)  die  gesetzliche  Regel,
ebenso  auch  fernerhin  nach  HGB  §  114—116  (Art.  102—104).
Wenn  im  Gesellschaftsvertrag  die  Geschäftsführung  einem  oder
mehreren  der  Gesellschafter  besonders  übertragen  ist,  so  sind  alle
übrigen  von  der  Geschäftsführung  ausgeschlossen;  sie  haben  kein
Widerspruchsrecht  gegen  die  Maßnahmen  der  Geschäftsführer,  sondern
nur  die  Befugnis,  sich  von  den  Gesellschaftsangelegenheiten  durch
Büchereinsicht  u.  dgl.  persönlich  zu  überzeugen,  §  710  Satz  1,  716,
LRS  1856.  Mehrere  Geschäftsführer  können  in  der  Regel  ebenfalls
nur  gemeinschaftlich  und  einstimmig  vorgehen  §  710  Satz  2,  711,
anders  auch  hier  HGB  §  115  (Art.  100),  LRS  1857—1858a.
Rechte  und  Pflichten  der
schäftsführenden  Gesellschafter  bestim¬.

men  sich  nach  den  Vorschriften  über  den  Auftrag,  soweit  sich  nicht
aus  dem  Gesellschaftsverhältnis  ein  Anderes  ergiebt,  §  713,  664
bis  670;  dies  gilt  namentlich  für  den  Anspruch  auf  Auslagenersatz
und  die  Verpflichtung  zur  Herausgabe  des  aus  der  Geschäftsbesorgung
Erlangten;  je  nach  der  Art  der  Gesellschaft  ist  zu  entscheiden,  ob  ein
Gesellschafter  die  Ansprüche  aus  seiner  Geschäftsführung  sofort  oder
aber  erst  bei  der  Auseinandersetzung  geltend  machen  kann,  vgl.  §  717.
Anspruch  auf  Vergütung  hat  der  Geschäftsführer  nicht,  vgl.  §  733
Abs.  2  Satz  3.  Eine  Bestimmung,  wie  HGB  §  110  (Art.  93),
Heinsheimer,  BGB.  2.  Aufl.  I.

§  709—716
            
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