Volltext : Bracht, Prosper: ¬Die Ansprüche unserer Zeit an die bürgerliche Gesetzgebung in nächster Beziehung auf die bei der Gesetz-Revision für Rheinpreußen sich ergebenden Fragen

130
Anwendung  der  so  zum  positiven  Recht  erhobenen
Rechtssätze  auf  einzelne  Fälle  bleibt  dann  allerdings ¬
  Sache  der  Wissenschaft,  diese  Anwendung
im  Einzelnen  würde,  wie  oben  gesagt  ist,  ohne
größere  Vollständigkeit  zu  bringen,  das  Gesetz  des
wesentlichen  Vortheils  einer  angemessenen  Kürze
nothwendig  berauben.
Gesetzes  ohne  Zweifel  in  seiner  Dauer  sich  bewähren.
In  allen  Zeitaltern  der  Menschheit  wird
indessen  die  Anwendung  der  höchsten  Vernunftgesetze ¬
  und  der  Gebote  der  Moral  auf  die  Rechtsverhältnisse =
  des  bürgerlichen  und  politischen  Lebens  mannichfach
verschiedene  Gesetze  als  dem  Ziele  der  Menschheit
und  der  Staaten  entsprechend  herausstellen.  Die  Menschheit =
  wird  nie  still  stehen,  das  vollkommenste  Gesetz
immer  im  Ideale  bleiben;  und  in  der  gleichmäßigen
Fortschreitung  des  Gesetzes  mit  der  Menschheit  selbst;  in
der  Annäherung  zum  Ideale,  also  in  der  Veränderung, ¬
  ist  seine  relative  Vollkommenheit  zu  suchenWir ¬
  bekennen  uns  daher  zu  der  Meinung  Schillers,
der,  von  dem  obersten  Grundsatze  ausgehend,  „daß
Fortschreitung  des  Geistes  das  Ziel  des  Staates  seyn
soll"  über  die  Gesetzgebung  der  Lykurg  folgendes  Urtheil ¬
  ausspricht:
„Der  Staat  des  Lykurgus  konnte  nur  unter  der
einzigen  Bedingung  fortdauern,  wenn  der  Geist  des
Volkes  still  stünde;  er  konnte  sich  also  nur  dadurch
erhalten,  daß  er  den  höchsten  und  einzigen  Zweck  eines
Staats  verfehlte.  Was  man  also  zum  Lobe  des  Lykurgus ¬
  angeführt  hat,  daß  Sparta  nur  so  lange  blühen
würde,  als  es  dem  Buchstaben  seines  Gesetzes  folgte,
ist  das  Schlimmste,  was  von  ihm  gesagt  werden
konnte.
S.  d.  Abhandl.:  „Die  Gesetzgebung  des  Lykurgus =
  und  Solon.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer