Metadaten : Pöhls, Meno: ¬Das Recht der Actiengesellschaften mit besonderer Rücksicht auf Eisenbahngesellschaften

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ten  herschende  Rechtssystem  ein.  Die  Bahn  und  die  Gesellschaft,
welche  dieselbe  begründete,  sind  also  für  jede  einzele  Strecke  der
Hoheit  und  den  Gesetzen  des  Staates  unterworfen,  in  welchem
gerade  diese  Strecke  liegt.  Darin  können  freilich  Verträge  sehr
zweckmäßige  Aenderungen  eintreten  lassen;  aber,  so  lange  jede
deutsche  Regierung  in  ihrem  Gebiete  souverain  ist,  wäre  der  Versuch, ¬
  „aus  staats-  und  völkerrechtlichen  Gründen  zu  demonstriren
daß  ein  Bundesstaat  dem  anderen  sein  Gebiet  zur  Anlegung  einer
Eisenbahn  nicht  verweigern  dürfe"  30)  besser  unterblieben.
§.  20.  Fortsetzung.
Privatrechtliche  Beziehungen.
Die  Privatrechtlichen  Beziehungen  in  welche  eine  Eisenbahngesellschaft ¬
  treten  kann,  sind  zwiefacher  Art:  Einmal  solche,
welche  zwischen  den  Gliedern  der  Gesellschaft  selbst  stattfinden,
und  zweitens  das  Verhältniß  der  Gesellschaft  zu  Dritten.  Erstere
sind  ganz  diejenigen,  welche  bey  Actiengesellschaften  überhaupt
stattfinden.  Wegen  ihrer  ist  daher  auf  das  bereits  in  den  früheren ¬
  (dem  §.  17  vorhergehenden)  Erörterungen  gesagte,  und  auf
die  in  den  folgenden  Ausführungen  enthaltenen  Sätze  zu  verweisen. ¬
  Auch  das  Verhältniß  der  Eisenbahn-Unternehmer  gegen
Dritte  bietet  soweit  keinen  Gegenstand  der  Erörterung  dar,  als
es  kein  der  Gesellschaft  eigenthümliches  ist,  und  auch  eintreten
würde,  wo  der  Staat  oder  eine  einzele  Person  der  Unternehmer
wäre.  Einige  Sätze  jedoch  sind  hie  und  da  in  Gesetzen  ausdrücklich ¬
  für  Eisenbahngesellschaften  aufgestellt,  und  wenn  auch  in  ihnen ¬
  nichts  enthalten  ist,  was  gerade  der  Gesellschaft  als  solcher
eigenthümlich  ist,  so  dürften  sie  doch  der  Vollständigkeit  wegen
hier  ihren  Platz  finden  müssen.
Zunächst  bey  dem  Bau  von  Eisenbahnen.  Hier  kommt  die
Richtung,  welche  die  Bahn  nimmt,  wesentlich  in  Betracht.  Jeder ¬
  Anwohnende  hat  ein  unbedingtes  Recht,  zu  verlangen,  daß
er  in  keiner  Art  durch  die  Anlage  leide.  Wiefern  die  s.  g.  Expropriation ¬
  darin  eine  Ausnahme  begründe,  ergiebt  sich  weiter
*)  Wie  die  Schrift  »Die  Altona=Hamburg=Lübecker  Eisenbahn  und  noch
Jemand.“  Hamburg,  1837.  S.  110  ff.  versucht.
            
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