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ten herschende Rechtssystem ein. Die Bahn und die Gesellschaft,
welche dieselbe begründete, sind also für jede einzele Strecke der
Hoheit und den Gesetzen des Staates unterworfen, in welchem
gerade diese Strecke liegt. Darin können freilich Verträge sehr
zweckmäßige Aenderungen eintreten lassen; aber, so lange jede
deutsche Regierung in ihrem Gebiete souverain ist, wäre der Versuch, ¬
„aus staats- und völkerrechtlichen Gründen zu demonstriren
daß ein Bundesstaat dem anderen sein Gebiet zur Anlegung einer
Eisenbahn nicht verweigern dürfe" 30) besser unterblieben.
§. 20. Fortsetzung.
Privatrechtliche Beziehungen.
Die Privatrechtlichen Beziehungen in welche eine Eisenbahngesellschaft ¬
treten kann, sind zwiefacher Art: Einmal solche,
welche zwischen den Gliedern der Gesellschaft selbst stattfinden,
und zweitens das Verhältniß der Gesellschaft zu Dritten. Erstere
sind ganz diejenigen, welche bey Actiengesellschaften überhaupt
stattfinden. Wegen ihrer ist daher auf das bereits in den früheren ¬
(dem §. 17 vorhergehenden) Erörterungen gesagte, und auf
die in den folgenden Ausführungen enthaltenen Sätze zu verweisen. ¬
Auch das Verhältniß der Eisenbahn-Unternehmer gegen
Dritte bietet soweit keinen Gegenstand der Erörterung dar, als
es kein der Gesellschaft eigenthümliches ist, und auch eintreten
würde, wo der Staat oder eine einzele Person der Unternehmer
wäre. Einige Sätze jedoch sind hie und da in Gesetzen ausdrücklich ¬
für Eisenbahngesellschaften aufgestellt, und wenn auch in ihnen ¬
nichts enthalten ist, was gerade der Gesellschaft als solcher
eigenthümlich ist, so dürften sie doch der Vollständigkeit wegen
hier ihren Platz finden müssen.
Zunächst bey dem Bau von Eisenbahnen. Hier kommt die
Richtung, welche die Bahn nimmt, wesentlich in Betracht. Jeder ¬
Anwohnende hat ein unbedingtes Recht, zu verlangen, daß
er in keiner Art durch die Anlage leide. Wiefern die s. g. Expropriation ¬
darin eine Ausnahme begründe, ergiebt sich weiter
*) Wie die Schrift »Die Altona=Hamburg=Lübecker Eisenbahn und noch
Jemand.“ Hamburg, 1837. S. 110 ff. versucht.