Volltext : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 4)

258  Viertes  Buch.  Die  Handlungen.  Erfordernisse  der  Rechtsgeschäfte.
allein  nur  wenn  es  selbst  aus  dem  bloßen  Denken  und  Wollen
ins  Thun  übergegangen  ist  (quum  venit  ad  movendam
„causam  coeptam");  da  stehen  nicht
„inofficiosi  querellam“  —
Wollen  und  Thun,  sondern  ein  fertiges  und  unfertiges  Thun
(§.  535)  im  Gegensatze;  ein  gar  nicht  zum  Ausdruck  gelangtes
Wollen  ist  nirgends  Geschäft  5)
Dagegen  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  das  römische  Recht
dem  Willen  einen  gewissen  Vorrang  vor  dem  Ausdruck  einLeicht ¬
  prägt  sich  das  was  man  will  in  dem  Material,
räumt6)
in  welchem  es  überhaupt  zum  Ausdruck  gelangen  soll,  nicht
vollkommen  aus.  Da  wird  nicht  etwa  das  Rechtsgeschäft  verworfen, ¬
  weil  es  am  Ausdruck  fehlt,  sondern  dem  Willen,  trotzdem ¬
  er  nicht  vollkommen  ausgedrückt  ist,  zur  Geltung  verholfen*). ¬
  Das  findet  nicht  nur  in  Gestalt  der  Auslegung
(§.  568),  wenn  das  Rechtsgeschäft  eine  Willenserklärung,  und
die  Erklärung  dunkel  oder  zweideutig  ist,  sondern  auch  dann
statt,  wenn  das  Wort  an  sich  klar  oder  unzweideutig  ist,  also
nicht  mehr  von  einer  „verborum  interpretatio"  *),  sondern  nurmehr ¬
  von  voluntatis  quaestio  im  weiteren  Sinne  die  Rede  sein
kann.  Denn  nicht  nur  „in  emtis  et  venditis",  „in  conditionibus ¬
  testamentorum"  und  in  letztwilligen  Erklärungen  überhaupt, ¬
  sondern  in  allen  Verträgen*),  wir  dürfen  heute  wohl
——
5)  [Ueber  den  Besitzverlust  solo  animo  des  Besitzers  oder  seines  Detentors
s.  l.  1  §.  4.  l.  3  §.  6.  l.  17  §.  1.  l.  30  §.  4.  l.  47  (init.)  cf.  l.  3  §.  18
D:  a.  v.  a.  p.  41,  2.  Bd.  I  §.  141  Anm.  3,  ferner  S.  529  und  §.  142  Anm.
5—8.  18.  19.  §.  165  Anm.  5,  Adf.  Schmidt,  Z.  Lehre  v.  d.  Wirkung  de
Rechtsgeschäfte  (Lpz.  1888)  S.  1,  Czyhlarz  in  Glücks  Commentar,  Bücher
41.  42  Bd.  I  S.  90  fg.  Anm.  39,  Zitelmann,  Irrtum  Anm.  217  und
wegen  der  Dereliction  oben  §.  522  Anm.  14.  Ueber  und  gegen  den  Besitzerwerb ¬
  solo  animo  Bd.  I  S.  506/507,  überhaupt  noch  Hirsch,  Sachbesitzerwerb ¬
  u.  =Verlust  S.  574.  575.  7034.  Vgl.  außerdem  Bd.  III  §.  368  Anm.
45.  §.  394  Anm.  13.  Auch  bei  der  stillschweigenden  Willenserklärung
563.  564)  kommt  ein  Wollen  zum  Ausdruck,  anders  wie  es  scheint
(§§.
Schloßmann,  Vertrag  S.  60.  61.  Wegen  nuda  voluntas  u.  ä.  (z.  B.
Bd.  III  §.  394  Anm.  3,  §.  429  Anm.  22,  oben  §.  561  Anm.  13)  s.  Voigt,
Jus  naturale  III  Anm.  134.  140.  XII  Tafeln  I  §.  38  Anm  13.  Ihering,
Geist  d.  R.  R.  II  Anm.  654.
6)  —  prior  atque  potentior  est  quam  vox  mens  dicentis  —  l.  7
§.  2  D.  supp.  leg.  33,  10.
„Nicht  der  mangelnde,  wohl  aber  der  unvollkommene  Willensausdruck
ist  unschädlich,  wenn  andere  Momente  erläuternd  eingreifen."  Regelsberger
in  Endemanns  Hdb.  d.  Handelsr.  II  S.  388.
8)  l.  3  C.  lib.  praet.  6,  28.
9)  l.  6  §.  1  D.  c.  e.  18,  1.  —  l.  101  pr.  l.  19  pr.  D.  cond.  35,  1.
            
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