Volltext : Lehrbuch der Pandekten (Bd. 2, Abt. 2)

A  Pers.=V.  B.  OO.  I.  Abth.  Pers.=Hftg.  10.  Einz.  OO.  §.344.  de  dolo  m.  821
freilich  längst  vor  dem  Reichsstrafgb.  (§.  366,  2—5,  8—10,
§.  366a)  ganz  oder  großentheils  polizeilichem  Einschreiten  gewichen ¬
  sind!);  —  ähnlich  mit  der  gleichfalls  veralteten  Klage
aus  dem  Edikte  ne  vis  fiat  ei  qui  in  pössessionem
missus  est  (D.  43,  4);  —  ähnlich  endlich  mit  sämmtlichen
possessorischen  und  quasipossessorischen,  mehr  oder  weniger  erst
wieder  restaurirten  Interdikten  (Bd.  1  §§.  181—184;  §.  201).
aus  Trug  und  Arglist.
§.  344.
D.  de  dolo  malo  4,  3  C.  eod.  2,  21.
Das  Uebel  ist  hier  abermals  ein  Schade*),  auch  hier  zuweilen ¬
  Sachbeschädigung  (damnum  corpori  datum)  2),  gewöhnlich ¬
  aber  ein  sonstiger  Vermögensnachtheil,  aus  Rechtsgeschäften ¬
  oder  Unterlassung  von  solchen3).
Die  Schuld  besteht  in  der  Hälfte  von  Fällen  wieder
darin,  daß  Thäter  den  Damnifikaten  selbst  handeln,  den  Schaden ¬
  sich  selber  zufügen  läßt  —  hier  ihn  nicht  mehr  offen  und
mit  Gewalt,  sondern  durch  dolus  engeren  Sinnes,  d.  i.  irgend
eine  Vorspiegelung,  Täuschung  zum  Handeln  oder  Unterlassen
bewegend*).  In  der  anderen  Hälfte  von  Fällen  fügt  der
1)  vgl.  Seuffert  §.  422a.
1)  l.  1  pr.  l.  31  D.  h.  t.
2)  z.  B.  1.  7  §.  6  D.  h.  t.  Ju  l.  18  §.  ult.  1.  19  eod.  liegt  der
Schade  für  den  Damnifikaten  nicht  in  der  Tödtung  des  fremden  Sklaven,
Thieres,  sondern  in  der  Befreiung  des  Schuldners,  in  1.  7  §.  3  eod.  in
Entwerthung  der  Forderung.  In  aquilischen  Schadensfällen  cessirt  de  dolo
actio  nicht  mangels  passenden  Schadens,  sondern  weil  legis  Aquiliae
oder  eine  sonstige  actio  zusteht:  z.  B.  1.  7  §.  4  §.  5  l.  18  §.  2  eod.  Vgl.
Anm.  27.
3)  z.  B.  Antretung  einer  insolventen,  Ausschlagung  einer  solventen
Erbschaft  l.  9  §.  1  1.  40  D.  h.  t.;  Versäumung  der  querela  inoff.  t.;  1.  9
§.  2  eod.;  überhaupt  Verlust  von  Klagen  l.  1  §.  7  1.  7  §.  3  1.  9  §.  3
§.  4  1.  39  eod.;  Acceptilation  1.  38  eod.  u.  s.  f.
4)  S.  die  Desinitionen  von  Servius  und  Labeo  1.  1  §.  2  D.  h.  t.
Wenn  Labeo  gegen  Servius  den  dolus  m.  auch  ohne  simulatio  (oder  dissimulatio) ¬
  für  möglich  hält,  so  könnte  ihm  bereits  ein  dolus  m.  weiteren
Sinnes  vorschweben  —  vgl.  A.  Pernice,  Labeo  II.  S.  101.  11.  Möglicherweise ¬
  will  aber  Labeo  nicht  minder  als  Servius  einen  dolus  m.  engeren ¬
  Sinnes  definiren,  festhaltend,  daß  dieser  irgend  eine  Täuschung  sein
müsse,  nicht  aber  zugeben,  daß  jede  Täuschung  auch  eine  simulatio  sei
52
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer