A Pers.=V. B. OO. I. Abth. Pers.=Hftg. 10. Einz. OO. §.344. de dolo m. 821
freilich längst vor dem Reichsstrafgb. (§. 366, 2—5, 8—10,
§. 366a) ganz oder großentheils polizeilichem Einschreiten gewichen ¬
sind!); — ähnlich mit der gleichfalls veralteten Klage
aus dem Edikte ne vis fiat ei qui in pössessionem
missus est (D. 43, 4); — ähnlich endlich mit sämmtlichen
possessorischen und quasipossessorischen, mehr oder weniger erst
wieder restaurirten Interdikten (Bd. 1 §§. 181—184; §. 201).
aus Trug und Arglist.
§. 344.
D. de dolo malo 4, 3 C. eod. 2, 21.
Das Uebel ist hier abermals ein Schade*), auch hier zuweilen ¬
Sachbeschädigung (damnum corpori datum) 2), gewöhnlich ¬
aber ein sonstiger Vermögensnachtheil, aus Rechtsgeschäften ¬
oder Unterlassung von solchen3).
Die Schuld besteht in der Hälfte von Fällen wieder
darin, daß Thäter den Damnifikaten selbst handeln, den Schaden ¬
sich selber zufügen läßt — hier ihn nicht mehr offen und
mit Gewalt, sondern durch dolus engeren Sinnes, d. i. irgend
eine Vorspiegelung, Täuschung zum Handeln oder Unterlassen
bewegend*). In der anderen Hälfte von Fällen fügt der
1) vgl. Seuffert §. 422a.
1) l. 1 pr. l. 31 D. h. t.
2) z. B. 1. 7 §. 6 D. h. t. Ju l. 18 §. ult. 1. 19 eod. liegt der
Schade für den Damnifikaten nicht in der Tödtung des fremden Sklaven,
Thieres, sondern in der Befreiung des Schuldners, in 1. 7 §. 3 eod. in
Entwerthung der Forderung. In aquilischen Schadensfällen cessirt de dolo
actio nicht mangels passenden Schadens, sondern weil legis Aquiliae
oder eine sonstige actio zusteht: z. B. 1. 7 §. 4 §. 5 l. 18 §. 2 eod. Vgl.
Anm. 27.
3) z. B. Antretung einer insolventen, Ausschlagung einer solventen
Erbschaft l. 9 §. 1 1. 40 D. h. t.; Versäumung der querela inoff. t.; 1. 9
§. 2 eod.; überhaupt Verlust von Klagen l. 1 §. 7 1. 7 §. 3 1. 9 §. 3
§. 4 1. 39 eod.; Acceptilation 1. 38 eod. u. s. f.
4) S. die Desinitionen von Servius und Labeo 1. 1 §. 2 D. h. t.
Wenn Labeo gegen Servius den dolus m. auch ohne simulatio (oder dissimulatio) ¬
für möglich hält, so könnte ihm bereits ein dolus m. weiteren
Sinnes vorschweben — vgl. A. Pernice, Labeo II. S. 101. 11. Möglicherweise ¬
will aber Labeo nicht minder als Servius einen dolus m. engeren ¬
Sinnes definiren, festhaltend, daß dieser irgend eine Täuschung sein
müsse, nicht aber zugeben, daß jede Täuschung auch eine simulatio sei
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