Volltext : Mecklenburgisches Landrecht (Bd. 3, Abt. 1)

III.  Die  kirchlichen  Einzelnstiftungen  im  Allgemeinen.  §  178.  69
Wirksamkeit  derselben  auf  Angehörige  der  ständischen  Corporation
mit  der  ständischen  Landesversassung  in  eigenthümlicher  Weise
complicirt  worden.  Eben  deshalb  gehört  die  Darstellung  dieser
Verfassung  zur  Zeit  ins  öffentliche  Recht
Die  pia  corpora  2)  sind  h.  z.  T.  nicht  durchweg  kirchliche
Stiftungen.  Vielmehr  nimmt  der  Staat  in  immer  ausgedehnterem
Maße  an  der  Verfolgung  der  milden,  humanitären  und  gemeinnützigen ¬
  Zwecke  Teil,  welche  ehedem  ausschließlich  oder  fast  ausschließlich ¬
  in  dem  Bereich  der  Kirche  lagen.  Hospitalien  und
Armenhäuser  z.  B.  werden  h.  z.  T.  zwar  noch  unter  Umständen  3)
als  pia  corpora,  als  kirchliche  Stiftungen  aber  keineswegs  ohne
Weiteres  anzusehen  sein.  Die  praktisch  für  die  Bestimmung  der
Aufsichts=Instanz  3a)  wichtige  Frage:  ob  ein  pium  corpus  als
kirchliche  Stiftung  anzusehen  sei  oder  nicht?  kann  sich  daher  nur
nach  der  formalen  Zugehörigkeit  der  betreffenden  Stiftung
zum  landeskirchlichen  Organismus  beantworten.  Diese  formale
Zugehörigkeit  wird  für  unmittelbar  kirchlichen  Zwecken  dienende
Stiftungen  dann  unbedenklich  anzunehmen  sein,  wenn  sie  unter
die  Verwaltung  eines  Geistlichen  gestellt  sind.  In  allen  übrigen
Fällen  ist  ein  pium  corpus  für  eine  kirchliche  Stiftung  nur  zu
halten,  wenn  es  als  solche  gegründet,  dafür  wenigens  stets
gehalten  und  anerkannt  ist,  wie  Armenkasten,  Siechenhäuser,
Hospitalien  u.  dgl.,  und  hat  nach  diesem  Princip  s.  Z.  die  Auseinandersetzung ¬
  zwischen  den  Ministerien  und  dem  Oberkirchenrathe ¬
  über  die  vorhandenen  alten  Stiftungen  stattgefunden.
Bei  Gründung  neuer  Stiftungen  wird  darauf  gehalten,  daß  sie,
wenn  sie  eine  kirchliche  Stiftung  werden  sollen,  dafür  in  der
*)  Soweit  richtig  E.  Viereck  Die  Rechtsverhältnisse  der  vier  Meckleub,
Jungfrauenklöster  1  1875.  Vgl.  Jenaer  Lit.=Zeitung  1876  n°  41.  Die  von
Viereck  für  das  öffentliche  Recht  gezogenen  Resultate  sind  an  dieser  Stelle
nicht  zu  würdigen.
2)  Im  gemeinrechtlichen,  nicht  im  Sinne  des  unten  §  185  zu  erwähnenden ¬
  ehemaligen  Concursprivilegs.
3)  Vgl.  O.  Stobbe  Deutsches  Privatrecht  I  420  N.  4.  Beseler  und
Walter  ibi  citt.
sa)  Kirchliche  Stiftungen  ressortiren  von  dem  Oberkirchenrath,  andere
von  den  Ministerien  und  zwar  regelmäßig  von  den  mit  dem  Justiz=Ministerium ¬
  verbundenen  Abteilungen,  resp.  für  Unterrichts=  und  für  MedicinalAngelegenheiten. ¬
  Vgl.  unten  §  179  N.  5,
            
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