III. Die kirchlichen Einzelnstiftungen im Allgemeinen. § 178. 69
Wirksamkeit derselben auf Angehörige der ständischen Corporation
mit der ständischen Landesversassung in eigenthümlicher Weise
complicirt worden. Eben deshalb gehört die Darstellung dieser
Verfassung zur Zeit ins öffentliche Recht
Die pia corpora 2) sind h. z. T. nicht durchweg kirchliche
Stiftungen. Vielmehr nimmt der Staat in immer ausgedehnterem
Maße an der Verfolgung der milden, humanitären und gemeinnützigen ¬
Zwecke Teil, welche ehedem ausschließlich oder fast ausschließlich ¬
in dem Bereich der Kirche lagen. Hospitalien und
Armenhäuser z. B. werden h. z. T. zwar noch unter Umständen 3)
als pia corpora, als kirchliche Stiftungen aber keineswegs ohne
Weiteres anzusehen sein. Die praktisch für die Bestimmung der
Aufsichts=Instanz 3a) wichtige Frage: ob ein pium corpus als
kirchliche Stiftung anzusehen sei oder nicht? kann sich daher nur
nach der formalen Zugehörigkeit der betreffenden Stiftung
zum landeskirchlichen Organismus beantworten. Diese formale
Zugehörigkeit wird für unmittelbar kirchlichen Zwecken dienende
Stiftungen dann unbedenklich anzunehmen sein, wenn sie unter
die Verwaltung eines Geistlichen gestellt sind. In allen übrigen
Fällen ist ein pium corpus für eine kirchliche Stiftung nur zu
halten, wenn es als solche gegründet, dafür wenigens stets
gehalten und anerkannt ist, wie Armenkasten, Siechenhäuser,
Hospitalien u. dgl., und hat nach diesem Princip s. Z. die Auseinandersetzung ¬
zwischen den Ministerien und dem Oberkirchenrathe ¬
über die vorhandenen alten Stiftungen stattgefunden.
Bei Gründung neuer Stiftungen wird darauf gehalten, daß sie,
wenn sie eine kirchliche Stiftung werden sollen, dafür in der
*) Soweit richtig E. Viereck Die Rechtsverhältnisse der vier Meckleub,
Jungfrauenklöster 1 1875. Vgl. Jenaer Lit.=Zeitung 1876 n° 41. Die von
Viereck für das öffentliche Recht gezogenen Resultate sind an dieser Stelle
nicht zu würdigen.
2) Im gemeinrechtlichen, nicht im Sinne des unten § 185 zu erwähnenden ¬
ehemaligen Concursprivilegs.
3) Vgl. O. Stobbe Deutsches Privatrecht I 420 N. 4. Beseler und
Walter ibi citt.
sa) Kirchliche Stiftungen ressortiren von dem Oberkirchenrath, andere
von den Ministerien und zwar regelmäßig von den mit dem Justiz=Ministerium ¬
verbundenen Abteilungen, resp. für Unterrichts= und für MedicinalAngelegenheiten. ¬
Vgl. unten § 179 N. 5,