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vereinigt neben der Eigenschaft eines Abkömmlings =
vom ersten Lehens= und Fideikommißerwerber =
noch diejenige des Vaters
der lezten Lehens= und Fideikommißbesitzerin =
in seiner Person und dieser leztere
Umstand ist es, der unten angeführter
massen, bei Bestimmung der Erbfolgeordnung =
seinen Erbansprüchen gegen diejenigen =
seiner Gegner das entscheidende Uebergewicht =
giebt 32).
D 3
Daß
Successionsfähigkeit, an. Und da | |
entscheidet die Nähe der Linie mit Vorzug =
des Grades. Jn dieser Hinsicht
aber sind doch warlich die Verhältnisse
aller Limpurgischen Descendenten
sich nicht völlig gleich!!! Wer kann
und mag das leugnen? Wenigstens der
Herr Prof. Danz nicht! (Siehe die 12te
Note.
32) Das habe ich schon in dem §. 19. und in
der 12. 16. und 17ten Note widerlegt.
Weder