Metadaten : Lehrbuch des bürgerlichen Rechts (2)

§.  212.  Geschichtliche  Entwickelung  des  Vormundschaftsbegriffs.
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wahrnehmen,  so  mußte  er  Hülfe  erhalten.  Dies  geschah,  nach  den
Gründen  der  Schutzbedürftigkeit  geschieden,  in  zwei  Formen.
.
a)  Unmündige*)  und  alle  Frauen*)  erhielten  einen  Tutor.
Als  solcher  trat  kraft  Gesetzes  der  nächste  Agnat  ein;  es  war  die
Pflicht  und  zugleich  die  ausschließliche  Obliegenheit  der  Familie,
für  ihre  Genossen  zu  sorgen.  Der  pater  familias  konnte  vermöge
seiner  Gewalt  auch  einen  Tutor  frei  erwählen  und  durch  Testament
bestimmen.
Im  Laufe  der  republikanischen  Zeit*)  wurde  allgemein  dem
städtischen  Prätor  die  Pflicht  und  Sorge  übertragen,  im  Verein
mit  der  Majorität  der  Volkstribunen  einen  Tutor  zu  bestellen,  wenn
für  einen  sonst  schutzlosen*)  Unmündigen  oder  eine  Frau  daraufhin
der  Antrag*)  gestellt  wurde.  Damit  ist  der  wichtige  Satz  anerkannt,
daß  die  Vormundbestellung  eine  Angelegenheit  des  Gemeinwohles ¬
  ist  und  der  Tutor  selbst  ein  munus  publicum  verwaltet.
Der  Tutor  ist  ermächtigt  und  verpflichtet,  als  ein  dem  Mündel
Uebergeordneter  den  ganzen  Umkreis  der  persönlichen  Rechtsangelegenheiten ¬
  zu  leiten  wie  auch  das  Vermögen  des  Mündels  zu  verwalten.')
2)  Knaben  bis  zum  14.,  Mädchen  bis  zum  12.  Lebensjahr.  Ueber  die
Minderjährigen  (minores  XXV  annis)  ist  nach  römischem  Rechte  keine  Vormundschaft ¬
  eingerichtet  worden;  sie  durften  selbständig  jegliches  Rechtsgeschäft
abschließen;  gegen  die  Ausbeutung  ihrer  Unerfahrenheit  wurde  durch  besondere
Rechtsbehelfe  (exceptio  legis  Plaetoriae;  in  integrum  restitutio  etc.)  Schutz
gewährt.  Später  wurde  für  sie  eine  cura  eingerichtet,  die  aber  weder  allgemein
erzwungen  wurde,  noch  dem  Minderjährigen  die  volle  Geschäftsfähigkeit  nahm.
3)  Nach  der  allgemeinen  Voraussetzung:  daß  sie  weder  unter  patria
potestas  noch  unter  der  manus  ihres  Ehemannes  standen,  also  mulieres  sui
iuris  waren.  Sie  galten,  auch  wenn  sie  volljährig  waren,  wegen  der
animi  levitas  oder  sexus  infirmitas  als  blos  beschränkt  geschäftsfähig.  Später
scheint  dies  im  Interesse  der  Agnaten  ausgebeutet  worden  zu  sein,  vor  allem  um
den  Frauenspersonen  zu  wehren,  daß  sie  das  ererbte  Gut  testamentarisch  verschleuderten; ¬
  Gaius,  Instit.  I.  192;  Karlowa  S.  293.
4)  Durch  die  lex  Atilia,  deren  Entstehung  gewöhnlich  in  das  443.  Jahr
Stadt  gelegt  wird.  Für  die  Provinzen  erging  die  lex  Julia  et  Titia,  die
der
praeses  provinciae  das  Amt  des  Overvormundes  übertrug.
dem
5)  J.  1.  20.  pr.:  cui  nullus  omnino  tutor  est.  —  Der  tutor  Atilianus
zunächst  eine  ganz  besondere  Stellung  ein.  Karlowa  S.  287.
nimmt
6)  Postulatio  tutoris.  Der  daraufhin  ernannte  hieß:  tutor  dativus.
D.  26.  1.  1:  tutela  est  vis  ac  potestas  in  capite  libero  ad  tuendum
qui  propter  aetatem  sua  sponte  se  defendere  nequit,  iure  civili  data  ac
eum,
permissa.
Löhr,  Magazin  Bd.  3  Nr.  1;  Bachofen,  ausgewählte  Lehren  S.  119;
Dernburg  §.  39  Anm.  7  lehren,  daß  die  Tutel  ursprünglich  dem  Tutor  die
volle  potestas  verlieh,  die  er  im  eigenen  Interesse,  nicht  in  dem  des  Mündels  ausübte. ¬
  Dagegen  Brinz  S.  804;  Karlowa  S.  270,  273;  auch  Sohm  S  470.—
Fest  steht,  daß  der  Tutor  die  ganze  Verwaltung  und  Fürsorge  kraft  eigener
Entschließung  und  Verantwortung  führte,  er  steht  vice  domini  da,  erst  mit
der  Kaiserzeit  (zumal  Ulpian  D.  47.  2.  33)  wird  dies  beschränkt,  er  muß  Rechen¬
            
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