§. 212. Geschichtliche Entwickelung des Vormundschaftsbegriffs.
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wahrnehmen, so mußte er Hülfe erhalten. Dies geschah, nach den
Gründen der Schutzbedürftigkeit geschieden, in zwei Formen.
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a) Unmündige*) und alle Frauen*) erhielten einen Tutor.
Als solcher trat kraft Gesetzes der nächste Agnat ein; es war die
Pflicht und zugleich die ausschließliche Obliegenheit der Familie,
für ihre Genossen zu sorgen. Der pater familias konnte vermöge
seiner Gewalt auch einen Tutor frei erwählen und durch Testament
bestimmen.
Im Laufe der republikanischen Zeit*) wurde allgemein dem
städtischen Prätor die Pflicht und Sorge übertragen, im Verein
mit der Majorität der Volkstribunen einen Tutor zu bestellen, wenn
für einen sonst schutzlosen*) Unmündigen oder eine Frau daraufhin
der Antrag*) gestellt wurde. Damit ist der wichtige Satz anerkannt,
daß die Vormundbestellung eine Angelegenheit des Gemeinwohles ¬
ist und der Tutor selbst ein munus publicum verwaltet.
Der Tutor ist ermächtigt und verpflichtet, als ein dem Mündel
Uebergeordneter den ganzen Umkreis der persönlichen Rechtsangelegenheiten ¬
zu leiten wie auch das Vermögen des Mündels zu verwalten.')
2) Knaben bis zum 14., Mädchen bis zum 12. Lebensjahr. Ueber die
Minderjährigen (minores XXV annis) ist nach römischem Rechte keine Vormundschaft ¬
eingerichtet worden; sie durften selbständig jegliches Rechtsgeschäft
abschließen; gegen die Ausbeutung ihrer Unerfahrenheit wurde durch besondere
Rechtsbehelfe (exceptio legis Plaetoriae; in integrum restitutio etc.) Schutz
gewährt. Später wurde für sie eine cura eingerichtet, die aber weder allgemein
erzwungen wurde, noch dem Minderjährigen die volle Geschäftsfähigkeit nahm.
3) Nach der allgemeinen Voraussetzung: daß sie weder unter patria
potestas noch unter der manus ihres Ehemannes standen, also mulieres sui
iuris waren. Sie galten, auch wenn sie volljährig waren, wegen der
animi levitas oder sexus infirmitas als blos beschränkt geschäftsfähig. Später
scheint dies im Interesse der Agnaten ausgebeutet worden zu sein, vor allem um
den Frauenspersonen zu wehren, daß sie das ererbte Gut testamentarisch verschleuderten; ¬
Gaius, Instit. I. 192; Karlowa S. 293.
4) Durch die lex Atilia, deren Entstehung gewöhnlich in das 443. Jahr
Stadt gelegt wird. Für die Provinzen erging die lex Julia et Titia, die
der
praeses provinciae das Amt des Overvormundes übertrug.
dem
5) J. 1. 20. pr.: cui nullus omnino tutor est. — Der tutor Atilianus
zunächst eine ganz besondere Stellung ein. Karlowa S. 287.
nimmt
6) Postulatio tutoris. Der daraufhin ernannte hieß: tutor dativus.
D. 26. 1. 1: tutela est vis ac potestas in capite libero ad tuendum
qui propter aetatem sua sponte se defendere nequit, iure civili data ac
eum,
permissa.
Löhr, Magazin Bd. 3 Nr. 1; Bachofen, ausgewählte Lehren S. 119;
Dernburg §. 39 Anm. 7 lehren, daß die Tutel ursprünglich dem Tutor die
volle potestas verlieh, die er im eigenen Interesse, nicht in dem des Mündels ausübte. ¬
Dagegen Brinz S. 804; Karlowa S. 270, 273; auch Sohm S 470.—
Fest steht, daß der Tutor die ganze Verwaltung und Fürsorge kraft eigener
Entschließung und Verantwortung führte, er steht vice domini da, erst mit
der Kaiserzeit (zumal Ulpian D. 47. 2. 33) wird dies beschränkt, er muß Rechen¬