Full text: Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

Abth. III. Transitorische Bestimmungen. 
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gegangen und dem Schuldner bekannt geworden, vom Schuld 
ner bei Anfechtung derselben die Normen des gegenwärtigen 
Gesetzes beobachtet werden müssen (Art. 194). 
Art. 212 (§. 1706 c). 
Ebenso wirkt die durch gegenwärtiges Gesetz (Art. 195 bis 
99) sonst angeordnete Abkürzung der Verjährungsfristen auf 
frühere Rechtsgeschäfte in der Art, daß, soferne die Bedin 
gungen des Anfangs der Verjährung schon eingetreten sind, 
solche innerhalb der abgekürzten, von der Verkündigung dieses 
Gesetzes an laufenden Frist vollendet werde. 
Beginnt der Lauf der Verjährung auch bei einem frühern 
Rechtsgeschäfte erst unter der Herrschaft des neuen Gesetzes, so 
findet solches unbedingt Anwendung. 
IV. 
Motive 
zu dem Entwurf einer neuen Redaktion des Erecutions 
Gesetzes, 
(so weit sie nicht dem Texte beigefügt sind.) 
§. 1. 
Zum Art. 2 b. 
Das einzige Bedenken bei diesem Artikel kann seyn, daß 
auch bei der Hülfsvollstreckung wegen anerkannter, oder rechts 
kräftig entschieden | | 
Forderungen noch die rechtliche Zulässigkeit 
der Execution streitig gemacht werden kann. Aber in diesem 
Falle trit gerade die bestimmt ausgedrückte Voraussetzung des 
gegenwärtigen neuen Artikels nicht ein, folglich kann dieser Ein 
wurf gegen die Zweckmäßigkeit desselben nicht benützt werden.
	        
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