Abth. III. Transitorische Bestimmungen.
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gegangen und dem Schuldner bekannt geworden, vom Schuld
ner bei Anfechtung derselben die Normen des gegenwärtigen
Gesetzes beobachtet werden müssen (Art. 194).
Art. 212 (§. 1706 c).
Ebenso wirkt die durch gegenwärtiges Gesetz (Art. 195 bis
99) sonst angeordnete Abkürzung der Verjährungsfristen auf
frühere Rechtsgeschäfte in der Art, daß, soferne die Bedin
gungen des Anfangs der Verjährung schon eingetreten sind,
solche innerhalb der abgekürzten, von der Verkündigung dieses
Gesetzes an laufenden Frist vollendet werde.
Beginnt der Lauf der Verjährung auch bei einem frühern
Rechtsgeschäfte erst unter der Herrschaft des neuen Gesetzes, so
findet solches unbedingt Anwendung.
IV.
Motive
zu dem Entwurf einer neuen Redaktion des Erecutions
Gesetzes,
(so weit sie nicht dem Texte beigefügt sind.)
§. 1.
Zum Art. 2 b.
Das einzige Bedenken bei diesem Artikel kann seyn, daß
auch bei der Hülfsvollstreckung wegen anerkannter, oder rechts
kräftig entschieden | |
Forderungen noch die rechtliche Zulässigkeit
der Execution streitig gemacht werden kann. Aber in diesem
Falle trit gerade die bestimmt ausgedrückte Voraussetzung des
gegenwärtigen neuen Artikels nicht ein, folglich kann dieser Ein
wurf gegen die Zweckmäßigkeit desselben nicht benützt werden.