Full text: Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

Anh. III. Executionsgesetz. 
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Diese Verbindlichkeit ist selbst unabhängig davon, wie etwa 
im vorangegangenen Hauptprozesse im Kostenpunkt erkannt wurde 
Doch treten auch hier Ausnahmen von dieser Regel ein. 
wenn den Gläubiger Vorwürfe treffen, oder dem Schuldner be 
sondere durch den gedachten Tit. XI. und dessen Analogieen ge 
rechtfertigte Billigkeitsgründe zur Seite stehen. 
Diese Kosten können auch bei und nach vollendetem Execu 
tionsverfahren eingeklagt und liquid gemacht werden. 
Dritte Abtheilung. 
Transitorische Bestimmungen. 
Art. 210 (89). 
Executionsgesuche, welche zur Zeit der Verkündigung des 
gegenwärtigen Gesetzes angebracht sind, ohne daß jedoch bereits 
ein Verfahren eingeleitet wäre, sind nach den Bestimmungen die 
ses Gesetzes zu behandeln. 
Ist das Verfahren eingeleitet und bereits eine bestimmte 
Executionsart gewählt, auch die deßhalb erforderliche Vorkehrung 
getroffen, so wird damit fortgefahren, jedoch unter Beobachtung 
der Vorschriften und Formen des neuen Gesetzes, so weit sol 
ches unbeschadet der bereits angeordneten Schritte geschehen kann. 
Art. 211 (§. 1706 b). 
War das Vollstreckungsverfahren vor Bekanntmachung des 
gegenwärtigen Gesetzes beendigt, so ist dessen Gültigkeit und 
besonders die Befugniß des Schuldners zu deren Anfechtung 
zwar nach dem Gesetze vom 15. April 1825 zu beurtheilen. 
Jedoch findet der Art. 189 auf frühere Veräußerungen in 
der Art Anwendung, daß, als wären diese Veräußerungen mit 
dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes vor=
	        
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