Anh. III. Executionsgesetz.
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Diese Verbindlichkeit ist selbst unabhängig davon, wie etwa
im vorangegangenen Hauptprozesse im Kostenpunkt erkannt wurde
Doch treten auch hier Ausnahmen von dieser Regel ein.
wenn den Gläubiger Vorwürfe treffen, oder dem Schuldner be
sondere durch den gedachten Tit. XI. und dessen Analogieen ge
rechtfertigte Billigkeitsgründe zur Seite stehen.
Diese Kosten können auch bei und nach vollendetem Execu
tionsverfahren eingeklagt und liquid gemacht werden.
Dritte Abtheilung.
Transitorische Bestimmungen.
Art. 210 (89).
Executionsgesuche, welche zur Zeit der Verkündigung des
gegenwärtigen Gesetzes angebracht sind, ohne daß jedoch bereits
ein Verfahren eingeleitet wäre, sind nach den Bestimmungen die
ses Gesetzes zu behandeln.
Ist das Verfahren eingeleitet und bereits eine bestimmte
Executionsart gewählt, auch die deßhalb erforderliche Vorkehrung
getroffen, so wird damit fortgefahren, jedoch unter Beobachtung
der Vorschriften und Formen des neuen Gesetzes, so weit sol
ches unbeschadet der bereits angeordneten Schritte geschehen kann.
Art. 211 (§. 1706 b).
War das Vollstreckungsverfahren vor Bekanntmachung des
gegenwärtigen Gesetzes beendigt, so ist dessen Gültigkeit und
besonders die Befugniß des Schuldners zu deren Anfechtung
zwar nach dem Gesetze vom 15. April 1825 zu beurtheilen.
Jedoch findet der Art. 189 auf frühere Veräußerungen in
der Art Anwendung, daß, als wären diese Veräußerungen mit
dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes vor=