Full text: Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

Entwurf eines Gesetzes 
über 
die Bestimmung der Grenze zwischen der Civil- und 
Administrativ-Justiz. 
Bemerk. Dieser Entwurf wurde schon im Jahre 1838 aus 
gearbeitet, später aber noch hier und da ergänzt und be 
richtigt. 
Die Literatur, die ich ursprünglich benützte, übergehe 
ich; die später benützte ist meistens angeführt. Im Allge 
meinen verweise ich aber auf Richter u. Schneider 
rit. Jahrb. für deutsche Rechtswissenschaft, 1841, S. 289. 
Bei diesem Entwurf stellte ich mich auf den Standpunkt 
des geltenden Rechts, und habe daher nicht nur die Frage: 
ob die Administrativ=Justiz wirkliche Justiz und nicht etwa 
bloße Administration sey? als entschieden vorausgesetzt, son 
dern auch im Einzelnen auf die einmal in Würtemberg an 
genommenen Grundsätze vorzügliche Rücksicht genommen, 
und dabei den §. 59 Nr. 3 der Verfassungsurkunde unan 
getastet gelassen. 
§. 1 a. 
Alle Streitigkeiten, welche in Beziehung auf die Ausübung 
von Hoheitsrechten entstehen, gehören unter den nachfolgenden 
näheren Bestimmungen vor die Verwaltungsstellen. 
§. 1b. 
Auch sind auf Rechtsverhältnisse, welche durch rechtskräf 
tige Erkenntnisse der Civilgerichte normirt sind, gleichwohl 
auch die späteren im öffentlichen Jnteresse ergangenen Polizei=
	        
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