Entwurf eines Gesetzes
über
die Bestimmung der Grenze zwischen der Civil- und
Administrativ-Justiz.
Bemerk. Dieser Entwurf wurde schon im Jahre 1838 aus
gearbeitet, später aber noch hier und da ergänzt und be
richtigt.
Die Literatur, die ich ursprünglich benützte, übergehe
ich; die später benützte ist meistens angeführt. Im Allge
meinen verweise ich aber auf Richter u. Schneider
rit. Jahrb. für deutsche Rechtswissenschaft, 1841, S. 289.
Bei diesem Entwurf stellte ich mich auf den Standpunkt
des geltenden Rechts, und habe daher nicht nur die Frage:
ob die Administrativ=Justiz wirkliche Justiz und nicht etwa
bloße Administration sey? als entschieden vorausgesetzt, son
dern auch im Einzelnen auf die einmal in Würtemberg an
genommenen Grundsätze vorzügliche Rücksicht genommen,
und dabei den §. 59 Nr. 3 der Verfassungsurkunde unan
getastet gelassen.
§. 1 a.
Alle Streitigkeiten, welche in Beziehung auf die Ausübung
von Hoheitsrechten entstehen, gehören unter den nachfolgenden
näheren Bestimmungen vor die Verwaltungsstellen.
§. 1b.
Auch sind auf Rechtsverhältnisse, welche durch rechtskräf
tige Erkenntnisse der Civilgerichte normirt sind, gleichwohl
auch die späteren im öffentlichen Jnteresse ergangenen Polizei=