Full text: Entwürfe und Anträge zu einer umfassenden Civil-Gerichts- und Prozeßordnung für das Königreich Württemberg (2)

Drittes Hauptstück. 
Von der Revision, als Surrogat der Appellation, 
beziehungsweise der Nichtigkeitsklage. 
§. 2011. 
Gegen Erkenntnisse der ersten Instanz. 
Um in Fällen, in welchen wegen Mangels der appellablen 
Summe die Appellation nicht zuläßig ist, die Parteien wenigstens 
gegen grobe Rechtsverletzungen zu sichern, und dadurch dem 
Grundsatze zu genügen, daß die Summe der Rechtsmittel gleich 
seyn müsse der Summe der Beschwerden, welche einer Partei 
von dem Richter zugefügt worden, wird unter folgenden Voraus 
setzungen, die Revision als ein neues Rechtsmittel gegen defi 
nitive Erkenntnisse, jedoch in der Regel nur gegen die 
jenigen der ersten Instanz, mögen sie übrigens von den 
Bezirks= oder den höheren Gerichten ausgegangen seyn, ein 
geführt. 
§. 2012. 
In welchen Fällen sie stattfinde. 
Diese Fälle sind, außer den durch Ordination zu erledigen 
den des §. 1986: 
1a) wenn von einem verdächtigen Richter ein materiell 
beschwerendes Erkenntniß ergangen ist (§. 131); 
1 b) wenn in einer, wiewohl geringfügigen Sache, deren 
Dringlichkeit nicht gehörig bescheinigt ist, das Bezirksgericht 
bei der Entscheidung nur mit 3 stimmenden Mitgliedern 
besetzt war (§. 1386 a); 
1c) wenn solche Unregelmäßigkeiten des Verfahrens vorliegen, 
welche auf die Entscheidung selbst einen für die Partei er 
weislich wesentlich nachtheiligen Einfluß hatten; 
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