Drittes Hauptstück.
Von der Revision, als Surrogat der Appellation,
beziehungsweise der Nichtigkeitsklage.
§. 2011.
Gegen Erkenntnisse der ersten Instanz.
Um in Fällen, in welchen wegen Mangels der appellablen
Summe die Appellation nicht zuläßig ist, die Parteien wenigstens
gegen grobe Rechtsverletzungen zu sichern, und dadurch dem
Grundsatze zu genügen, daß die Summe der Rechtsmittel gleich
seyn müsse der Summe der Beschwerden, welche einer Partei
von dem Richter zugefügt worden, wird unter folgenden Voraus
setzungen, die Revision als ein neues Rechtsmittel gegen defi
nitive Erkenntnisse, jedoch in der Regel nur gegen die
jenigen der ersten Instanz, mögen sie übrigens von den
Bezirks= oder den höheren Gerichten ausgegangen seyn, ein
geführt.
§. 2012.
In welchen Fällen sie stattfinde.
Diese Fälle sind, außer den durch Ordination zu erledigen
den des §. 1986:
1a) wenn von einem verdächtigen Richter ein materiell
beschwerendes Erkenntniß ergangen ist (§. 131);
1 b) wenn in einer, wiewohl geringfügigen Sache, deren
Dringlichkeit nicht gehörig bescheinigt ist, das Bezirksgericht
bei der Entscheidung nur mit 3 stimmenden Mitgliedern
besetzt war (§. 1386 a);
1c) wenn solche Unregelmäßigkeiten des Verfahrens vorliegen,
welche auf die Entscheidung selbst einen für die Partei er
weislich wesentlich nachtheiligen Einfluß hatten;
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