Inhaltsverzeichnis : Bertram, Philipp: ¬Das nassauische Privatrecht

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haftet,  so  ist  im  Stockbuche  der  Vorzug  der  früheren  Verpfändung  durch
einen  Zusatz:  „Erneuerung  einer  Hypothek  vom  ec."  zu  wahren.
Arch.  VII.  306.
In  dem  Fall  mehrfacher  Verpfändung  derselben  Pfandgegenstände
hat  das  Amtsgericht  die  Priorität  durch  das  Datum  der  neuen  Pfandverschreibung ¬
  zu  wahren.  Arch.  VII.  307.
Mit  Bezug  auf  §.  4  der  Min.=V.  vom  4.  Juni  1855  wird  anzunehmen ¬
  sein,  daß,  sofern  die  neue  Hypothek  sich  auf  die  Ersatzstücke
der  früheren  Hypothek  beschränkt,  ein  neuer  obervormundschaftlicher  Consens ¬
  für  minderjährige  Eigenthümer  nicht  erforderlich  sei.  Arch.  VII.  307.
Wenn  der  Schuldner  jede  Mitwirkung  bei  Ausfertigung  einer  neuen
Pfandverschreibung,  also  auch  eines  neuen  Attestates  weigert,  so  ist  dem
Gläubiger  hiervon  lediglich  zur  Wahrung  seiner  Rechte  Kenntniß  zu
geben.  Arch.  VII.  307.
Bezüglich  der  feldgerichtlichen  Gebühren,  der  Stempeltaxe  und  Gerichtskosten ¬
  ist  zu  vergl.  Instruction  für  die  Bürgermeister  und  Feldgerichte ¬
  vom  2.  Januar  1863.  §.  35,  Abs.  5.  Arch.  VII.  305.  312,
K.  Pr.  Stempelverordn.  vom  19.  Juli  1867,  §.  3.  Justizmin.=Verf.
vom  1.  August  1870  den  Ansatz  der  Gerichtskosten  betreffend,  Abs.  6.
§.  482.
Sollten  vor  der  Adjudication  die  bei  der  Zumessung  (§.  32  der
Instruction  für  die  Vollziehung  der  Güterconsolidation)  neu  überwiesenen
Grundstücke  veräußert  oder  verpfändet  werden  müssen,  so  wird  wie  bei
jeder  anderen  Veräußerung  oder  Verpfändung  verfahren.  In  die  pos.  1
der  Bescheinigungen  zu  den  Extracten  aus  den  Stockbüchern  ist  jedoch
die  Notiz,  daß  das  betreffende  Grundstück  als  vorläufig  überwiesener
Theil  aus  der  Consolidationsmasse  zugegangen  sei,  aufzunehmen,  und
bei  allen  Erwerbungen  solcher  Liegenschaften  in  der  Columne:  „Erwerbung ¬
  der  Immobilien“  stets  zuvörderst  die  Zumessung  auf  dem  Felde
und  dann  erst  der  Titel  der  Erwerbung  anzugeben.
Min.=V.  vom  4.  Juni  1855,  §.  5.  Arch.  VII.  308.
Wenn  Ueberschuß  in  Parzellen  nach  Beschluß  der  Grundeigenthümer
versteigert  wird,  so  werden  sie  unter  dem  Titel:  „Vorläufige  Ueberweisung ¬
  ec.“  mit  dem  Erwerbstitel:  „Kauf  ec.“  und  unter  der  Zeit
der  Versteigerung  (d.  h.  der  Beurkundung)  derselben  zugeschrieben  (und
zwar  ohne  daß  vorher  ein  neuer  Artikel  für  den  Consolidationsausschuß
zu  bilden  ist.)  Arch.  VII.  302.  303.  308.
Das  Consolidationsverfahren  hindert  nicht  Veräußerungen  und  auch
nicht  Erbtheilungen.  Arch.  IX.  28.
§.  483.
Nach  beendigter  Consolidation  wird  in  der  Columne  für  Erwerbung
der  Immobilien  ein  Eintrag  über  die  erfolgte  Adjudication  beigefügt.
Sodann  sind  die  durch  die  Güterconsolidation  nothwendig  gewordenen
Veränderungen,  namentlich  Regelung  der  Verhältnisse  zwischen  Pfand¬
            
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