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haftet, so ist im Stockbuche der Vorzug der früheren Verpfändung durch
einen Zusatz: „Erneuerung einer Hypothek vom ec." zu wahren.
Arch. VII. 306.
In dem Fall mehrfacher Verpfändung derselben Pfandgegenstände
hat das Amtsgericht die Priorität durch das Datum der neuen Pfandverschreibung ¬
zu wahren. Arch. VII. 307.
Mit Bezug auf §. 4 der Min.=V. vom 4. Juni 1855 wird anzunehmen ¬
sein, daß, sofern die neue Hypothek sich auf die Ersatzstücke
der früheren Hypothek beschränkt, ein neuer obervormundschaftlicher Consens ¬
für minderjährige Eigenthümer nicht erforderlich sei. Arch. VII. 307.
Wenn der Schuldner jede Mitwirkung bei Ausfertigung einer neuen
Pfandverschreibung, also auch eines neuen Attestates weigert, so ist dem
Gläubiger hiervon lediglich zur Wahrung seiner Rechte Kenntniß zu
geben. Arch. VII. 307.
Bezüglich der feldgerichtlichen Gebühren, der Stempeltaxe und Gerichtskosten ¬
ist zu vergl. Instruction für die Bürgermeister und Feldgerichte ¬
vom 2. Januar 1863. §. 35, Abs. 5. Arch. VII. 305. 312,
K. Pr. Stempelverordn. vom 19. Juli 1867, §. 3. Justizmin.=Verf.
vom 1. August 1870 den Ansatz der Gerichtskosten betreffend, Abs. 6.
§. 482.
Sollten vor der Adjudication die bei der Zumessung (§. 32 der
Instruction für die Vollziehung der Güterconsolidation) neu überwiesenen
Grundstücke veräußert oder verpfändet werden müssen, so wird wie bei
jeder anderen Veräußerung oder Verpfändung verfahren. In die pos. 1
der Bescheinigungen zu den Extracten aus den Stockbüchern ist jedoch
die Notiz, daß das betreffende Grundstück als vorläufig überwiesener
Theil aus der Consolidationsmasse zugegangen sei, aufzunehmen, und
bei allen Erwerbungen solcher Liegenschaften in der Columne: „Erwerbung ¬
der Immobilien“ stets zuvörderst die Zumessung auf dem Felde
und dann erst der Titel der Erwerbung anzugeben.
Min.=V. vom 4. Juni 1855, §. 5. Arch. VII. 308.
Wenn Ueberschuß in Parzellen nach Beschluß der Grundeigenthümer
versteigert wird, so werden sie unter dem Titel: „Vorläufige Ueberweisung ¬
ec.“ mit dem Erwerbstitel: „Kauf ec.“ und unter der Zeit
der Versteigerung (d. h. der Beurkundung) derselben zugeschrieben (und
zwar ohne daß vorher ein neuer Artikel für den Consolidationsausschuß
zu bilden ist.) Arch. VII. 302. 303. 308.
Das Consolidationsverfahren hindert nicht Veräußerungen und auch
nicht Erbtheilungen. Arch. IX. 28.
§. 483.
Nach beendigter Consolidation wird in der Columne für Erwerbung
der Immobilien ein Eintrag über die erfolgte Adjudication beigefügt.
Sodann sind die durch die Güterconsolidation nothwendig gewordenen
Veränderungen, namentlich Regelung der Verhältnisse zwischen Pfand¬