Metadaten : Ortloff, Johann Andreas: Corpus iuris opificiarii, oder Sammlung von allgemeinen Innungsgesetzen und Verordnungen für die Handwerker

*
A.
wornach  sich  bey
Badische  allgemeine  Zunftordnung,
allen  Zünften,  soweit  nicht  die  Art  der  Treibung  des
Handwerks  oder  andere  Hinderniße  entgegen  stehen,  zu
richten,  d.  d.  Carlsruhe,  am  25sten
October  1760.
Wir  Carl  Friderich,  von  GOttes  Gnaden  Marggrau  zu  |  |
Baden  und  Hochberg,  Landgraf  zu  Sausenberg,
Grav  zu  Sponheim  und  Eberstein  rc.  Fügen  hiermit  manniglich, =
  insonderheit  aber  denen  so  daran  gelegen  ist,  zu
wissen.  Was  maßen  Wir  vor  gut  gefunden  haben,  in  denen
Zunft=Artikeln  eine  Gleichförmigkeit  bei  allen  Zünften,  in
so  welt  solches  nicht  die  Art  der  Treibung  des  Handwerks,
die  Vorschrift  wegen  der  Meister=Stücke,  und  s.  f.  betrift,
als  welche  allerdings  je  nach  der  Art  dieses  oder  jenes  Handwerks =
  eine  Aenderung  leiden,  zu  treffen  den  Bedacht  genommen, ¬
  und  zu  solchem  Ende  nachfolgende  bei  allen  und  jeden
Zünften  und  Handwerkern  zu  beobachtende  General-Articul
hiermit  vorgeschrieben  haben,  und  als  beständige  Gesetze  geltend =
  gemacht  wissen  wollen.
I.  Von  denen  Zunftmeistern  und  Zunft=Versammlungen.
Articulus  I.
Erstlich  sollen  alljährlich  von  denen  Meistern  jeder
Zunft,  ein  oder  mehrere  Zunft=Meistere  nach  dem  Jnhalt
jeder  Zunft=Ordnung  erwählt,  daferne  aber  die  Wahl  auf
solche  Subjecta  fiele,  die  der  Zunft  Angelegenheit  wenig  oder
gar  nicht  erfahren,  alsdann  auf  Erkänntnis  Unserer  OberAemter =
  zu  einer  anderweiten  Wahl  geschritten  und  diese  auf
tuͤchtigere  geleitet-odervon  dem  Obereramt  tuͤchtige  Subjecta,
obschon  solche  wenigere  Vota  haben,  ex  officio  bestellt,
jeder  solche  Zunftmeistere  aber  statt  einer  Besoldung  das  in
jeder  Zunft=Ordnung  disfalls  Ausgeworfene  geniessen,  auch
da
            
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