394 VIII. Theil. Handelsverträge rc.: Frankreich. — Großbritannien.
soll, sich in dem anderen Lande die Wohlthat der normalen Dauer des Rechtes
auf Schutz dadurch zu sichern, daß sie während der obenerwähnten dreißigjährigen
Frist ihre Werke unter ihrem wahren Namen in dem Ursprungslande nach Maßgabe ¬
der daselbst geltenden gesetzlichen oder reglementarischen Vorschriften eintragen ¬
oder deponiren lassen.
2. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus einem der beiden Länder
kommen, sollen in dem anderen Lande auch fernerhin, sowohl zum Eingange,
als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage, bei allen Zollstellen
abgefertigt werden, welche für diesen Zweck gegenwärtig bestimmt sind oder
künftig bestimmt werden.
3. Mit Rücksicht darauf, daß nach der deutschen Reichsgesetzgebung photographische ¬
Werke nicht denjenigen Werken beigezählt werden können, auf welche
die gedachte Uebereinkunft Anwendung findet, behalten die beiden Regierungen
sich eine spätere Verständigung vor, um durch ein besonderes Abkommen in
beiden Ländern gegenseitig den Schutz der photographischen Werke sicher zu stellen.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das gegenwärtige ¬
Protokoll, welches ohne besondere Ratifikation, durch die bloße Thatsache ¬
des Austausches der Ratifikationen zu der Uebereinkunft, auf die es sich
bezieht, als von den betreffenden Regierungen genehmigt und bestätigt gelten
soll, aufgenommen und dasselbe mit ihrer Unterschrift versehen.
3. Großbritannien.
Handelsvertrag zwischen dem Zollverein und Großbritannien.
Vom 30. Mai 1865. (Preuß. Gesetz=Samml. S. 865.)
(Mit zwölfmonatlicher Kündigung und stillschweigender Verlängerung.)
Art. 1. Die Unterthanen der Staaten des Zollvereins, welche
in den Gebieten oder Besitzungen Ihrer Britischen Majestät, und die
Unterthanen Ihrer Britischen Majestät, welche in den Staaten des
Zollvereins vorübergehend oder dauernd sich aufhalten, sollen daselbst
in Beziehung auf den Betrieb des Handels und der Gewerbe die
nämlichen Rechte genießen, und keinen höheren oder anderen Abgaben
unterworfen werden, als die Angehörigen des in diesen Beziehungen
am meisten begünstigten dritten Landes.
Art. 5. Jede Begünstigung, jedes Vorrecht oder jede Ermäßigung
in dem Tarif der Eingangs- und Ausgangsabgaben, welche einer der
vertragenden Theile einer dritten Macht zugestehen möchte, wird gleich
zeitig und ohne Bedingung dem anderen zu Theil werden.
Ferner wird keiner der vertragenden Theile ein Einfuhr- oder ein
Ausfuhrverbot gegen den anderen in Kraft setzen, welches nicht gleich
zeitig auf alle anderen Nationen Anwendung fände.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, die Ausfuhr von Stein
kohlen weder zu verbieten, noch mit einer Abgabe zu belegen.
Axt. 6. In Betreff der Bezeichnung oder Etikettirung der Waarei
oder deren Verpackung, der Muster und der Fabrik- oder Handels
zeichen sollen die Unterthanen der Staaten des Zollvereins in den