Volltext : Bödiker, Tonio Wilhelm Laurenz Karl Maria: ¬Das Gewerberecht des Deutschen Reichs

394  VIII.  Theil.  Handelsverträge  rc.:  Frankreich.  —  Großbritannien.
soll,  sich  in  dem  anderen  Lande  die  Wohlthat  der  normalen  Dauer  des  Rechtes
auf  Schutz  dadurch  zu  sichern,  daß  sie  während  der  obenerwähnten  dreißigjährigen
Frist  ihre  Werke  unter  ihrem  wahren  Namen  in  dem  Ursprungslande  nach  Maßgabe ¬
  der  daselbst  geltenden  gesetzlichen  oder  reglementarischen  Vorschriften  eintragen ¬
  oder  deponiren  lassen.
2.  Die  zur  Einfuhr  erlaubten  Bücher,  welche  aus  einem  der  beiden  Länder
kommen,  sollen  in  dem  anderen  Lande  auch  fernerhin,  sowohl  zum  Eingange,
als  auch  zur  unmittelbaren  Durchfuhr  oder  zur  Niederlage,  bei  allen  Zollstellen
abgefertigt  werden,  welche  für  diesen  Zweck  gegenwärtig  bestimmt  sind  oder
künftig  bestimmt  werden.
3.  Mit  Rücksicht  darauf,  daß  nach  der  deutschen  Reichsgesetzgebung  photographische ¬
  Werke  nicht  denjenigen  Werken  beigezählt  werden  können,  auf  welche
die  gedachte  Uebereinkunft  Anwendung  findet,  behalten  die  beiden  Regierungen
sich  eine  spätere  Verständigung  vor,  um  durch  ein  besonderes  Abkommen  in
beiden  Ländern  gegenseitig  den  Schutz  der  photographischen  Werke  sicher  zu  stellen.
Zu  Urkund  dessen  haben  die  unterzeichneten  Bevollmächtigten  das  gegenwärtige ¬
  Protokoll,  welches  ohne  besondere  Ratifikation,  durch  die  bloße  Thatsache ¬
  des  Austausches  der  Ratifikationen  zu  der  Uebereinkunft,  auf  die  es  sich
bezieht,  als  von  den  betreffenden  Regierungen  genehmigt  und  bestätigt  gelten
soll,  aufgenommen  und  dasselbe  mit  ihrer  Unterschrift  versehen.
3.  Großbritannien.
Handelsvertrag  zwischen  dem  Zollverein  und  Großbritannien.
Vom  30.  Mai  1865.  (Preuß.  Gesetz=Samml.  S.  865.)
(Mit  zwölfmonatlicher  Kündigung  und  stillschweigender  Verlängerung.)
Art.  1.  Die  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereins,  welche
in  den  Gebieten  oder  Besitzungen  Ihrer  Britischen  Majestät,  und  die
Unterthanen  Ihrer  Britischen  Majestät,  welche  in  den  Staaten  des
Zollvereins  vorübergehend  oder  dauernd  sich  aufhalten,  sollen  daselbst
in  Beziehung  auf  den  Betrieb  des  Handels  und  der  Gewerbe  die
nämlichen  Rechte  genießen,  und  keinen  höheren  oder  anderen  Abgaben
unterworfen  werden,  als  die  Angehörigen  des  in  diesen  Beziehungen
am  meisten  begünstigten  dritten  Landes.
Art.  5.  Jede  Begünstigung,  jedes  Vorrecht  oder  jede  Ermäßigung
in  dem  Tarif  der  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben,  welche  einer  der
vertragenden  Theile  einer  dritten  Macht  zugestehen  möchte,  wird  gleich
zeitig  und  ohne  Bedingung  dem  anderen  zu  Theil  werden.
Ferner  wird  keiner  der  vertragenden  Theile  ein  Einfuhr-  oder  ein
Ausfuhrverbot  gegen  den  anderen  in  Kraft  setzen,  welches  nicht  gleich
zeitig  auf  alle  anderen  Nationen  Anwendung  fände.
Die  vertragenden  Theile  verpflichten  sich,  die  Ausfuhr  von  Stein
kohlen  weder  zu  verbieten,  noch  mit  einer  Abgabe  zu  belegen.
Axt.  6.  In  Betreff  der  Bezeichnung  oder  Etikettirung  der  Waarei
oder  deren  Verpackung,  der  Muster  und  der  Fabrik-  oder  Handels
zeichen  sollen  die  Unterthanen  der  Staaten  des  Zollvereins  in  den
            
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