362 VII. Theil. Gesetz, betr. die Nationalität der Kauffahrteischiffe ec.
Kommanditgesellschaften auf Aktien allen persönlich haftenden Mitgliedern ¬
das Bundesindigenat zusteht.
§. 3. Für die zur Führung der Bundesflagge befugten Kauffahrteischiffe ¬
sind in den an der See belegenen Bundesstaaten Schiffsregister ¬
zu führen. Die Landesgesetze bestimmen die Behörden, welche
das Schiffsregister zu führen haben.
§. 4. Das Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben
ist während der gewöhnlichen Dienststunden einem Jeden gestattet.
§. 5. Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister desjenigen
Hafens eingetragen werden, von welchem aus die Seefahrt mit ihm
betrieben werden soll (Heimathshafen, Registerhafen).
[§§. 6 bis 12 handeln von der Eintragung und Löschung im Schiffsregister, ¬
von der dem Schiffe zu gebenden Ordnungsnummer und
dem von der Registerbehörde über die Eintragung auszustellenden
Certifikate, endlich von den dem Rheder obliegenden Anzeigen
und Nachweisungen.
Wenn ein Schiff, welches gemäß der Bestimmung des §. 2
§. 13.
der Bundesflagge nicht berechtigt ist, unter der Bundeszur ¬
Führung
zu fünfso ¬
hat der Führer des Schiffes Geldbuße bis
fährt
flagge
Thalern seintausendfünfhundert Mark] oder Gefängnißstrafe
hundert
bis zu sechs Monat verwirkt; auch kann auf Konfiskation des Schiffes
erkannt werden.
[§§. 14 bis 16 enthalten weitere Strafvorschriften, und Vorschriften
über die Befugniß der Konsuln, das Recht zur Führung der
Bundesflagge an fremde Schiffe, die außerhalb des Bundesgebiets
von Deutschen erworben werden, zu verleihen.
17 ist ersetzt durch §. 1 des Gesetzes, betreffend die Registrirung und
Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, vom 28. Juni 1873 (ReichsGesetzbl. ¬
S. 184).*)
§§. 18 bis 20 enthalten Uebergangsbestimmungen, bezw. Anweisung,
betreffend die Führung der Schiffsregister.
Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz unterliegen der Zuständigkeit
der Strafkammern, vergl. §. 74 cit. in Note 1 S. 358.
h. Seemannsordnung. Vom 27. Dezember 1872.
(Reichs=Gesetzbl. S. 409.)
[Im Auszuge mitgetheilt.]
Erster Abschnitt.
Einleitende Bestimmungen.
§. 1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle Kauffahrteischiffe
Bundes=Gesetzbl. S. 35) Anwendung,
(Gesetz vom 25. Oktober 1867 §. 1,
welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben dürfen.
1) Vergl. Bekanntmachung, betreffend die Schiffsregisterbehörden, vom 13. Mai
1873 (Centralbl. f. d. Deutsche Reich S. 155), sowie Gesetz, betreffend die Registrirung
und die Bezeichnung der Kauffahrteischiffe, vom 28. Juni 1873 (Reichs=Gesetzbl. S. 184),
nebst Bekanntmachung vom 13. November 1874, enthaltend die vom Bundesrath beschlossenen ¬
„Vorschriftena über die Registrirung und Bezeichnung der Kauffahrteischiffe
(Reichs=Gesetzbl. S. 367).