Volltext : Bödiker, Tonio Wilhelm Laurenz Karl Maria: ¬Das Gewerberecht des Deutschen Reichs

362  VII.  Theil.  Gesetz,  betr.  die  Nationalität  der  Kauffahrteischiffe  ec.
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  allen  persönlich  haftenden  Mitgliedern ¬
  das  Bundesindigenat  zusteht.
§.  3.  Für  die  zur  Führung  der  Bundesflagge  befugten  Kauffahrteischiffe ¬
  sind  in  den  an  der  See  belegenen  Bundesstaaten  Schiffsregister ¬
  zu  führen.  Die  Landesgesetze  bestimmen  die  Behörden,  welche
das  Schiffsregister  zu  führen  haben.
§.  4.  Das  Schiffsregister  ist  öffentlich;  die  Einsicht  desselben
ist  während  der  gewöhnlichen  Dienststunden  einem  Jeden  gestattet.
§.  5.  Ein  Schiff  kann  nur  in  das  Schiffsregister  desjenigen
Hafens  eingetragen  werden,  von  welchem  aus  die  Seefahrt  mit  ihm
betrieben  werden  soll  (Heimathshafen,  Registerhafen).
[§§.  6  bis  12  handeln  von  der  Eintragung  und  Löschung  im  Schiffsregister, ¬
  von  der  dem  Schiffe  zu  gebenden  Ordnungsnummer  und
dem  von  der  Registerbehörde  über  die  Eintragung  auszustellenden
Certifikate,  endlich  von  den  dem  Rheder  obliegenden  Anzeigen
und  Nachweisungen.
Wenn  ein  Schiff,  welches  gemäß  der  Bestimmung  des  §.  2
§.  13.
der  Bundesflagge  nicht  berechtigt  ist,  unter  der  Bundeszur ¬
  Führung
zu  fünfso ¬
  hat  der  Führer  des  Schiffes  Geldbuße  bis
fährt
flagge
Thalern  seintausendfünfhundert  Mark]  oder  Gefängnißstrafe
hundert
bis  zu  sechs  Monat  verwirkt;  auch  kann  auf  Konfiskation  des  Schiffes
erkannt  werden.
[§§.  14  bis  16  enthalten  weitere  Strafvorschriften,  und  Vorschriften
über  die  Befugniß  der  Konsuln,  das  Recht  zur  Führung  der
Bundesflagge  an  fremde  Schiffe,  die  außerhalb  des  Bundesgebiets
von  Deutschen  erworben  werden,  zu  verleihen.
17  ist  ersetzt  durch  §.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Registrirung  und
Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe,  vom  28.  Juni  1873  (ReichsGesetzbl. ¬
  S.  184).*)
§§.  18  bis  20  enthalten  Uebergangsbestimmungen,  bezw.  Anweisung,
betreffend  die  Führung  der  Schiffsregister.
Zuwiderhandlungen  gegen  das  Gesetz  unterliegen  der  Zuständigkeit
der  Strafkammern,  vergl.  §.  74  cit.  in  Note  1  S.  358.
h.  Seemannsordnung.  Vom  27.  Dezember  1872.
(Reichs=Gesetzbl.  S.  409.)
[Im  Auszuge  mitgetheilt.]
Erster  Abschnitt.
Einleitende  Bestimmungen.
§.  1.  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  alle  Kauffahrteischiffe
Bundes=Gesetzbl.  S.  35)  Anwendung,
(Gesetz  vom  25.  Oktober  1867  §.  1,
welche  das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  ausüben  dürfen.
1)  Vergl.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Schiffsregisterbehörden,  vom  13.  Mai
1873  (Centralbl.  f.  d.  Deutsche  Reich  S.  155),  sowie  Gesetz,  betreffend  die  Registrirung
und  die  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe,  vom  28.  Juni  1873  (Reichs=Gesetzbl.  S.  184),
nebst  Bekanntmachung  vom  13.  November  1874,  enthaltend  die  vom  Bundesrath  beschlossenen ¬
  „Vorschriftena  über  die  Registrirung  und  Bezeichnung  der  Kauffahrteischiffe
(Reichs=Gesetzbl.  S.  367).
            
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