Volltext : Bethmann-Hollweg, Moritz August von: Versuche über einzelne Theile der Theorie des Civilprozesses

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quo  quasi  procurator  expertus  est,  judex  ratum ¬
  habere  debet.
Es  ist  mir  wahrscheinlich,  daß  die  Stelle  interpolirt
sey,  und  daß  es  ursprünglich:  hoc  enim  casu  veluti
cognitorem,  und:  judicium  quo  quasi-cognitor
geheißen  habe.  Nehmen  wir  dieß  an,  so  ist  der  Zusammenhang =
  ein  ganz  ähnlicher  wie  in  Fragm.  Vat.  §.
317.,  nehmlich  folgender.  Der  procurator  apud  acta
sactus,  d.  h.  der  durch  Erklärung  zu  Protokoll  vor  dem
Richter  der  Hauptsache  bestellt,  und  also  wirklich  ein  praesentis ¬
  procurator  ist,  wird  nicht  genöthigt  cautio  de
rato  zu  geben,  denn  er  ist  so  gut  wie  ein  Cognitor.  Daher, =
  obgleich  der  Dominus  nachher  die  Vollmacht  wieder
zurückgenommen  hat,  der  Prozeß  in  welchem  ein  Quasicognitor =
  aufgetreten  ist,  aufrecht  erhalten  werden  muß,
d.  h.  die  einseitige  Revocation  des  Mandats  entbindet  hier
den  Dominus  so  wenig  wie  beim  Cognitor  von  der  Verpflichtung =
  den  Prozeß  anzuerkennen.  Nicht  als  wenn  er
die  Vollmacht  gar  nicht  mehr  zurücknehmen  köͤnnte,  sondern
er  muß  sie  nur  dem  Gegner  bekannt  machen.  Auf  diese
Weise  liegt  in  dieser  Stelle  der  Beweis  für  unsre  Behauptung, =
  daß  bei  dem  Cognitor  und  ebenso  bei  dem  praesentis -
  procurator  die  Revocation  des  Mandats  den  Dominus =
  nur  dann  liberire,  wenn  er  sie  dem  Gegner  anzeigt.
Sehen  wir  die  Stelle  nicht  fuͤr  interpolirt  an,  oder
betrachten  sie  rein  vom  Standpunkt  des  Justinianischen
Rechts,  so  giebt  sie  im  Wesentlichen  denselben  Sinn.  Procurator ¬
  apud  acta  factus  ist  dann  ein  procurator  absentis, ¬
  dessen  Vollmacht  nur  durch  ein  gerichtliches  Instrument ¬
  bewiesen  ist.  Dieser  ist  dem  procurator  prae¬
            
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