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quo quasi procurator expertus est, judex ratum ¬
habere debet.
Es ist mir wahrscheinlich, daß die Stelle interpolirt
sey, und daß es ursprünglich: hoc enim casu veluti
cognitorem, und: judicium quo quasi-cognitor
geheißen habe. Nehmen wir dieß an, so ist der Zusammenhang =
ein ganz ähnlicher wie in Fragm. Vat. §.
317., nehmlich folgender. Der procurator apud acta
sactus, d. h. der durch Erklärung zu Protokoll vor dem
Richter der Hauptsache bestellt, und also wirklich ein praesentis ¬
procurator ist, wird nicht genöthigt cautio de
rato zu geben, denn er ist so gut wie ein Cognitor. Daher, =
obgleich der Dominus nachher die Vollmacht wieder
zurückgenommen hat, der Prozeß in welchem ein Quasicognitor =
aufgetreten ist, aufrecht erhalten werden muß,
d. h. die einseitige Revocation des Mandats entbindet hier
den Dominus so wenig wie beim Cognitor von der Verpflichtung =
den Prozeß anzuerkennen. Nicht als wenn er
die Vollmacht gar nicht mehr zurücknehmen köͤnnte, sondern
er muß sie nur dem Gegner bekannt machen. Auf diese
Weise liegt in dieser Stelle der Beweis für unsre Behauptung, =
daß bei dem Cognitor und ebenso bei dem praesentis -
procurator die Revocation des Mandats den Dominus =
nur dann liberire, wenn er sie dem Gegner anzeigt.
Sehen wir die Stelle nicht fuͤr interpolirt an, oder
betrachten sie rein vom Standpunkt des Justinianischen
Rechts, so giebt sie im Wesentlichen denselben Sinn. Procurator ¬
apud acta factus ist dann ein procurator absentis, ¬
dessen Vollmacht nur durch ein gerichtliches Instrument ¬
bewiesen ist. Dieser ist dem procurator prae¬