Volltext : Bethmann-Hollweg, Moritz August von: Versuche über einzelne Theile der Theorie des Civilprozesses

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Absentis  procuratorem  satisdare  debere  de  rato
habendo  responsum  est.  multis  enim  casibus  ignorantibus ¬
  nobis  mandatum  solvi  potest,  vel  morte
vel  revocato  mandato,  cum  autem  certum  est
mandatum  perseverare,  id  est  cum  praesens  est
dominus,  satisdationis  necessitas  cessat.
Diese  Stelle  ist  besonders  für  den  innern  Zusammenhang =
  der  Sache  merkwürdig  und  beweisend.  Dem  procurator -
  praesentis  wird  die  Caution  erlassen  1)  weil  die
Ertheilung  des  Mandats  durch  die  Anzeige  des  Dominus
gewiß  ist,  2)  der  Tod  dem  Gegner  nicht  unbekannt  bleiben ¬
  kann,  die  Revocation  demselben  angezeigt  werden  muß.
Beim  procurator  absentis  hingegen  ist  der  Gegner,  wenn
er  auch  an  der  Vollmacht  selbst  nicht  zweifelt,  wegen  deren
Erlöschung  nicht  gesichert,  daher  die  Caution  nothwendig.
Unter  dem  procurator  absentis  haben  wir  aber  nach  dem
Frühergesagten  vorzugsweise  den  Generalbevollmächtigten
eines  Abwesenden  zu  verstehen.
3)  L.  un.  C.  de  satisdando  (2,  57.)  DIocl.
et  Max.  a.  294.
Non  est  incerti  juris,  eum,  qui  apud  acta  factus
est  agentis  procurator,  non  compelli  ratam  rem
dominum  habiturum  satisdare:  hoc  enim  casu  veluti ¬
  praesentis  procuratorem  intervenire  intelligendum ¬
  est.  Itaque  etsi  postea  mutata  voluntate ¬
  procuratorem  esse  noluerit,  tamen  judicium,
Wenigstens  sind  die  vorhergehenden  Stellen  mit  ähnlicher  Ueberschrift
von  Papinian,  wie  es  die  Vergleichung  mit  L.  67.  D.  de  proc
ergiebt.
            
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