metadata_codicological : ¬Der österreichische Eheproceß (2)

Von  der  Trennung  der  Ehe.
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lichen  Auflosung  des  Ehebandes  hinreichend  seyn.  Endlich  wurde
in  dem  durch  das  Patent  vom  1.  Junius  1811  kundgemachten
und  mit  dem  1.  Januar  1812  in  Wirksamkeit  getretenen  neuesten
allg.  bürgerl.  Gesetzbuche  §.  115  festgesetzt:  »Nichtkatholischen
„christlichen  Religions=Verwandten  gestattet  das  Gesetz
„nach  ihren  Religions-Begriffen  aus  erheblichen  Gründen
„die  Trennung  der  Ehe  zu  fordern.  Solche  Gründe  sind:
Wenn  der  Ehegatte  sich  eines  Ehebruches  oder  eines  Ver„brechens, ¬
  welches  die  Verurtheilung  zu  einer  wenigstens
„fünfjährigen  Kerkerstrafe  nach  sich  gezogen,  schuldig  ge„macht; ¬
  wenn  ein  Ehegatte  den  andern  boshaft  verlassen
„hat,  und  falls  sein  Aufenthaltsort  unbekannt  ist,  auf  öf„fentliche ¬
  gerichtliche  Vorladung  innerhalb  eines  Jahres
„nicht  erschienen  ist;  dem  Leben  oder  der  Gesundheit  ge„ ¬
  fährliche  Nachstellungen;  wiederhohlte  schwere  Mißhand„lungen; ¬
  eine  unüberwindliche  Abneigung,  welcher  wegen
„beyde  Ehegatten  die  Auflösung  der  Ehe  verlangen;  doch
»muß  in  dem  letzten  Falle  die  Auflösung  der  Ehe  nicht  so„gleich ¬
  bewilligt,  sondern  erst  eine  Scheidung  von  Tisch
„  und  Bett,  und  zwar  nach  Beschaffenheit  der  Umstände,
„  auch  zu  wiederhohlten  Mahlen  versucht  werden.  Uebrigens
„ist  in  allen  diesen  Fällen  nach  eben  den  Vorschriften
„handeln,  welche  für  die  Untersuchung  und  Beurtheilung
„einer  ungültigen  Ehe  gegeben  sind.
§.  238.
Der  Jnhalt  des  §.  115  bezieht  sich  nicht  auf  die  Juden  und  auf  die  nuirten, ¬
  wohl  aber  auf  die  nicht  unirten  Griechen  und  die  Protestanten  beyder
Confessionen.
Die  Anfangsworte  des  §.  115  geben  zu  erkennen,  daß  der
Inhalt  dieses  Paragraphes  sich  weder  auf  die  Juden,  noch  auf
unirte  Griechen  beziehe;  denn  die  Juden  gehören  nicht  zu  den
christlichen  Religions-Verwandten,  obwohl  sie  bisweilen  in  den
Gesetzen  selbst  unter  der  Benennung  der  Akatholiken  begriffen  wer¬
            
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