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Das Gesetz v. II. ventöse an II derogiert der Regel des
Art. 135 u. 136 in der Weise, dass, wenn sich während der
Abwesenheit der Militärperson zu ihren Gunsten eine Erb
schaft eröffnet, solche nicht provisorisch auf die Personen
übergeht, die sie in Ermangelung jener erworben hätten, son
dern vielmehr ein Familienrath zusammenberufen wird, der
einen Curator zu ernennen hat, dem der Erbtheil der Militär
person einzuhändigen ist. Dieser Curator hat den Erbtheil
zu verwalten und muss spater der Militärperson oder ihren
Bevollmächtigten Rechnung ablegen.
Dies gilt jedoch nur für die Periode des Zustands der
Vermisstheit Ist einmal die Abwesenheitserklarung erfolgt.
dann greisen die Bestimmungen des gemeinen Rechts, wie
sie der C. N. aufstellt, Platz.
Die loi v. II. ventore an II u. die damit zusammenhän
gende loi v. 16. fructidor an Il sind heute noch in Kraft.
Die loi v. 6. brumaire an V, welche verschiedene Mass
nahmen zur Bewahrung der Rechte und Vermögen der wah
rend der Revolutionskriege im Felde abwesenden Militärper
sonen vorschreibt, bestimmt u. a., dass ihnen gegenüber jede
Verjährung stille steht, dass während ihrer Abwesenheit kein
Urtheil gegen sie vollstreckt werden kann, es wäre denn,
dass Caution geleistet wird.
Dieses Gesetz war nur ein Uebergangsgesetz — ein Ge
legenheitsgesetz
und hat keine Geltung mehr. Es wurde
zwar erneuert durch das Gesetz v. 21. Dezember 1814. ist
aber seit dem 14. Marz 1816 nicht mehr in Kraft — und auch
das Gesetz v. 21. Dezember 1814 hat als Gelegenheitsgesetz
seine Geltung verloren.
Die loi v. 17. Januar 1817 bezog sich aut die Constatie
rung des Todes derjenigen Militärpersonen, welche sich wah
rend dem 21. April 1792 bis 20. Nov. 1815 im Dienst befan
den und vor diesem letzten Zeitpunkt vermisst wurden. Es
besteht noch zu Recht bezüglich dieser Personen und hat,
wie bereits oben bemerkt, dadurch wieder grosse Bedeutung
erlangt, dass es in Folge des deutsch-französischen Kriegs
v. 1870/1871 zu neuem Leben erweckt wurde durch die loi v.
9. August 1871.