Full text: Barazetti, Caesar: ¬Das Personenrecht mit Ausschluss des Familienrechts nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrechte

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Das Gesetz v. II. ventöse an II derogiert der Regel des 
Art. 135 u. 136 in der Weise, dass, wenn sich während der 
Abwesenheit der Militärperson zu ihren Gunsten eine Erb 
schaft eröffnet, solche nicht provisorisch auf die Personen 
übergeht, die sie in Ermangelung jener erworben hätten, son 
dern vielmehr ein Familienrath zusammenberufen wird, der 
einen Curator zu ernennen hat, dem der Erbtheil der Militär 
person einzuhändigen ist. Dieser Curator hat den Erbtheil 
zu verwalten und muss spater der Militärperson oder ihren 
Bevollmächtigten Rechnung ablegen. 
Dies gilt jedoch nur für die Periode des Zustands der 
Vermisstheit Ist einmal die Abwesenheitserklarung erfolgt. 
dann greisen die Bestimmungen des gemeinen Rechts, wie 
sie der C. N. aufstellt, Platz. 
Die loi v. II. ventore an II u. die damit zusammenhän 
gende loi v. 16. fructidor an Il sind heute noch in Kraft. 
Die loi v. 6. brumaire an V, welche verschiedene Mass 
nahmen zur Bewahrung der Rechte und Vermögen der wah 
rend der Revolutionskriege im Felde abwesenden Militärper 
sonen vorschreibt, bestimmt u. a., dass ihnen gegenüber jede 
Verjährung stille steht, dass während ihrer Abwesenheit kein 
Urtheil gegen sie vollstreckt werden kann, es wäre denn, 
dass Caution geleistet wird. 
Dieses Gesetz war nur ein Uebergangsgesetz — ein Ge 
legenheitsgesetz  
und hat keine Geltung mehr. Es wurde 
zwar erneuert durch das Gesetz v. 21. Dezember 1814. ist 
aber seit dem 14. Marz 1816 nicht mehr in Kraft — und auch 
das Gesetz v. 21. Dezember 1814 hat als Gelegenheitsgesetz 
seine Geltung verloren. 
Die loi v. 17. Januar 1817 bezog sich aut die Constatie 
rung des Todes derjenigen Militärpersonen, welche sich wah 
rend dem 21. April 1792 bis 20. Nov. 1815 im Dienst befan 
den und vor diesem letzten Zeitpunkt vermisst wurden. Es 
besteht noch zu Recht bezüglich dieser Personen und hat, 
wie bereits oben bemerkt, dadurch wieder grosse Bedeutung 
erlangt, dass es in Folge des deutsch-französischen Kriegs 
v. 1870/1871 zu neuem Leben erweckt wurde durch die loi v. 
9. August 1871.
	        
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