Objekt : Lehrbuch des natürlichen Privatrechts (100)

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len  Freiheit  zu  zeichnen,  wird  übrigens,  nach  Maßgabe  der
konkreten  Verhältnisse,  dem  verständigen  und  billigen  Urtheil
jedesmal  leicht  seyn.  Für's  Allgemeine  mögen  die  aufgestellten
Prinzipien  genügen.
Ueber  die  Vermögensrechte  der  Eheleute  bestimmt  das
Vernunftrecht  im  Allgemeinen  nur  wenig.  Zwar  wird  es  anerkennen, ¬
  daß  die  Gütergemeinschaft  für  Personen,  die  in
einer  innigen  und  auf  Lebenszeit  geschlossenen  Vereinigung  stehen
das  passeudste  Verhältniß  sey,  und  daß  Gatten,  die  sich  wechselseitig =
  ihre  ganze  Persönlichkeit  hingeben,  keinen  Grund  des
Vorbehalts  eines  gesonderten  Vermögens  haben  können.  Allein
die  ganz  innige  Vereinigung,  so  wie  das  Ideal  der  Ehe
sie  darstellt,  ist  in  der  Erfahrung  nicht  eben  ausnahmslos
vorhanden;  und  die  Vorstellung  einer  möglichen  Abweichung
ist,  wenigstens  bei  Jenen,  welche  im  Namen  der  angehenden
(oft  noch  minderjährigen)  Gatten  den  Ehevertrag  unterhandeln
oder  abschließen,  nicht  als  leere  Träumerei  oder  allzu  ängstliche
Vorsicht  zu  betrachten.  Die  Sicherstellung  eines  zum  eigenen ¬
  Lebensunterhalt  und  zur  Erziehung  der  Kinder  hinreichenden
Vermögens  auch  für  den  Fall,  daß  ein  Gatte  aus  Fahrläßigkeit, =
  Leichtsinn  oder  bösem  Willen  dasselbe  vergeuden  oder  untreu
verwalten  sollte,  kann  nach  Umständen  selbst  als  pflichtmäßig
erscheinen,  und  ist  jedenfalls  rechtlich  erlaubt,  auch,  wo  sie  nicht
zu  weit  geht,  der  innigen  Liebe  unnachtheilig.  Solche  Interessen
jedoch  regelt  allerdings  am  besten  das,  alle  Rücksichten  mit
Unbefangenheit  wägende,  positive  Gesez.
II.  Von  dem  Verhältniß  zwischen  Eltern  und
Kindern.
§.  71.
Einleitung.
Das  zweite  Hauptverhältniß  in  der  Familie  ist
jenes  zwischen  Eltern  und  Kindern,  ein  reines  Naturverhältniß, ¬
  welches  nur  Verkehrtheit  aus  eigenen  Rechts¬
            
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