Full text: ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 1)

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das dießfällige Verfahren, und die Zustellung der gerichtli 
chen Bewilligungen, dann uͤber die, den vorgemerkten Rech 
ten nach der Zeitordnung der gehörig uͤberreichten Vormer 
kungsgesuche, zukommende Prioritaͤt, angefuͤhrten Vorschrif 
ten, auch in allen den Fallen Anwendung haben, wo es sich 
um die Vormerkung einer Forderung zur Erwirkung des be 
dingten Pfandrechtes handelt. 
Diesen Vorschriften ist hier aber auch dasjenige beyzufü 
gen, was das eben dort bereits erwaͤhnte, laut der hofkriegs 
räthlichen Circular=Verordnung vom 6. Junius 1804, H. 440. 
auch bey den Grundbüchern in der Graͤnze zu beobachtende 
Patent vom 14. Februar 1803 anordnet. Dieses enthält fol 
gende Verfügungen: 
1) Sollen die früͤher üͤblich gewesenen Ausdrücke: Vor 
merkung statt Intabulation, und Voranmerkung statt 
Pränotation nicht mehr gebraucht werden. 
2) Bleibt es den Parteyen frey gestellt, entweder nur 
die Intabulation allein, oder bloß die Pränotation anzusu 
chen, oder das Gesuch auf Beyde dergestalt unter Einem zu 
stellen, daß, wenn die Intabulation nicht bewilliget werden 
sollte, der Pränotation Statt gegeben werde, wo dann bey 
Verwilligung der Einen oder Anderen in der ferneren Mani 
pulation, sich nach den schon bestehenden Vorschriften auch 
fortan zu benehmen seyn wird. 
Auf den Fall aber, daß die einzeln oder vereinigt an 
gesuchte Intabulation oder Pränotation abgeschlagen würde, 
ist eine gesetzliche Vorsehung in zweyfacher Rüͤcksicht noth 
wendig: 1) damit die abgewiesene Partey, die von dem 
Oberrichter mittelst des an denselben genommenen Recurses 
allenfalls die Bewilligung erwirket, in dem ihr von der Zeit 
ihres ersten Gesuches zustehenden Vorgangsrechte (Prioritat 
nicht beeintraͤchtiget werde; 2) damit auch diejenigen an dem 
landtäflich erworbenen Pfandrechte und der Priorität nicht 
zurückgesetzt werden, walche in der Zwischenzeit dieses hän¬
	        
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