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das dießfällige Verfahren, und die Zustellung der gerichtli
chen Bewilligungen, dann uͤber die, den vorgemerkten Rech
ten nach der Zeitordnung der gehörig uͤberreichten Vormer
kungsgesuche, zukommende Prioritaͤt, angefuͤhrten Vorschrif
ten, auch in allen den Fallen Anwendung haben, wo es sich
um die Vormerkung einer Forderung zur Erwirkung des be
dingten Pfandrechtes handelt.
Diesen Vorschriften ist hier aber auch dasjenige beyzufü
gen, was das eben dort bereits erwaͤhnte, laut der hofkriegs
räthlichen Circular=Verordnung vom 6. Junius 1804, H. 440.
auch bey den Grundbüchern in der Graͤnze zu beobachtende
Patent vom 14. Februar 1803 anordnet. Dieses enthält fol
gende Verfügungen:
1) Sollen die früͤher üͤblich gewesenen Ausdrücke: Vor
merkung statt Intabulation, und Voranmerkung statt
Pränotation nicht mehr gebraucht werden.
2) Bleibt es den Parteyen frey gestellt, entweder nur
die Intabulation allein, oder bloß die Pränotation anzusu
chen, oder das Gesuch auf Beyde dergestalt unter Einem zu
stellen, daß, wenn die Intabulation nicht bewilliget werden
sollte, der Pränotation Statt gegeben werde, wo dann bey
Verwilligung der Einen oder Anderen in der ferneren Mani
pulation, sich nach den schon bestehenden Vorschriften auch
fortan zu benehmen seyn wird.
Auf den Fall aber, daß die einzeln oder vereinigt an
gesuchte Intabulation oder Pränotation abgeschlagen würde,
ist eine gesetzliche Vorsehung in zweyfacher Rüͤcksicht noth
wendig: 1) damit die abgewiesene Partey, die von dem
Oberrichter mittelst des an denselben genommenen Recurses
allenfalls die Bewilligung erwirket, in dem ihr von der Zeit
ihres ersten Gesuches zustehenden Vorgangsrechte (Prioritat
nicht beeintraͤchtiget werde; 2) damit auch diejenigen an dem
landtäflich erworbenen Pfandrechte und der Priorität nicht
zurückgesetzt werden, walche in der Zwischenzeit dieses hän¬