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§. CCIV.
Erwerbung des Pfandrechtes durch symbolische Uebergabe.
Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen
welche keine körperliche Uebergabe von Hand zu Hand
zulassen, muß man sich wie bey der Uebertragung des
Eigenthumes (§. 427 des G. B.) solcher Zeichen bedie
nen, woraus Jedermann die Verpfändung leicht erfah
ren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die
nachtheiligen Folgen. (§. 452.) Siehe §. CLXXXVIII. und
die alldort citirten Abhandlungen in Wagner's Zeitschrift,
J. 1826, IX. Heft, über symbolische Uebergabe durch Ur
kunden.
S. CCV. Me.
37. 98.
Erwerbungsart des Pfandrechtes durch Vormerkung. — Besondere Vorschrif
ten über die Pränotation des Pfandrechtes und Justificirung derselben.
Findet die Einverleibung einer Forderung in die öf
fentlichen Bücher wegen Mangels gesetzmäßiger Förm
lichkeit in der Urkunde nicht Statt, so kann sich der
Gläubiger vormerken (pränotiren) lassen. Durch diese
Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, wel
ches, wenn die Forderung auf die oben §. 438 und 439
des G. B. angefuͤhrte Art gerechtfertiget worden ist, von
dem Zeitpuncte des nach gesetzlicher Ordnung eingereich
ten Vormerkungsgesuches in ein unbedingtes übergeht.
(§. 453.
Indem das Gesetzbuch hinsichtlich der Vormerkung der
Schuldurkunden zur Erwerbung des Pfandrechtes auf die
in den §§. 438 und 439, in Betreff der Vormerkung des an
gesprochenen Eigenthums einer unbeweglichen Sache, und
der Wirkungen derselben gegebenen Vorschriften zurückweiset,
folgt von selbst, daß die in den §§. CXCI. und CXCII. über