Full text: ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 1)

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§. CCIV. 
Erwerbung des Pfandrechtes durch symbolische Uebergabe. 
Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen 
welche keine körperliche Uebergabe von Hand zu Hand 
zulassen, muß man sich wie bey der Uebertragung des 
Eigenthumes (§. 427 des G. B.) solcher Zeichen bedie 
nen, woraus Jedermann die Verpfändung leicht erfah 
ren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die 
nachtheiligen Folgen. (§. 452.) Siehe §. CLXXXVIII. und 
die alldort citirten Abhandlungen in Wagner's Zeitschrift, 
J. 1826, IX. Heft, über symbolische Uebergabe durch Ur 
kunden. 
S. CCV. Me. 
37. 98. 
Erwerbungsart des Pfandrechtes durch Vormerkung. — Besondere Vorschrif 
ten über die Pränotation des Pfandrechtes und Justificirung derselben. 
Findet die Einverleibung einer Forderung in die öf 
fentlichen Bücher wegen Mangels gesetzmäßiger Förm 
lichkeit in der Urkunde nicht Statt, so kann sich der 
Gläubiger vormerken (pränotiren) lassen. Durch diese 
Vormerkung erhält er ein bedingtes Pfandrecht, wel 
ches, wenn die Forderung auf die oben §. 438 und 439 
des G. B. angefuͤhrte Art gerechtfertiget worden ist, von 
dem Zeitpuncte des nach gesetzlicher Ordnung eingereich 
ten Vormerkungsgesuches in ein unbedingtes übergeht. 
(§. 453. 
Indem das Gesetzbuch hinsichtlich der Vormerkung der 
Schuldurkunden zur Erwerbung des Pfandrechtes auf die 
in den §§. 438 und 439, in Betreff der Vormerkung des an 
gesprochenen Eigenthums einer unbeweglichen Sache, und 
der Wirkungen derselben gegebenen Vorschriften zurückweiset, 
folgt von selbst, daß die in den §§. CXCI. und CXCII. über
	        
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