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Acht, so verwirkt er auch den Finderlohn, und macht
sich zu Folge des Strafgesetzbuches noch uͤberdieß nach
Umständen des Betruges schuldig. (§. 393.) Für Militär
Personen ist zwar das Gesetzbuch über Verbrechen und schwere
Polizey=Uebertretungen nicht verbindlich, doch sind auch die
selben, wenn sie eine gefundene Sache geflissentlich verheh
len, und sich zueignen, nach dem §. 16 der Belehrungen über
die Kriegsartikel vom 23 September 1808, als Betrüger zu
behandeln, und nach dem 3hsten Kriegsartikel zu bestrafen*).
Mehreren Personen, welche eine Sache zugleich ge
funden haben, kommen in Ruͤcksicht derselben gleiche
Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder
wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache
entdecket, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein
Anderer sie fruͤher an sich gezogen haͤtte. (§. 394.)
§. CLXXIV.
Wiefern die obigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte des Finders
einer verlornen Sache auch auf den Finder einer öffentlichen Fondsobliga
tion anwendbar seyn.
Ueber die vorgekommene Anfrage, ob und wiefern die
obigen Bestimmungen des allgem. bürgerl. Gesetzbuches in
Hinsicht der Rechte der Finder verlorner Sachen, auch auf
die Finder öffentlicher, auf einen bestimmten Nahmen
lautender Obligationen anwendbar seyn, ist durch das
Justiz=Hofdecret vom 24. Januar 1818, und die übereinstim
mend mit demselben für das Militär ergangene hofkriegs
räthliche Circular=Verordnung vom 16. October 1818, H. 896.
folgende Weisung ertheilt worden:
*) Siehe in dem Werke: Kriegsartikel für die k.k. öster
reichische Armee mit allen übrigge Militär
Strafgesetzen vereinigt und erläutert, S. 313
bis 319.