Full text: ¬Das bürgerliche Recht der k. k. oesterreichischen Armee und der Militär-Gränz-Provinzen (Theil 2, Bd. 1)

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Acht, so verwirkt er auch den Finderlohn, und macht 
sich zu Folge des Strafgesetzbuches noch uͤberdieß nach 
Umständen des Betruges schuldig. (§. 393.) Für Militär 
Personen ist zwar das Gesetzbuch über Verbrechen und schwere 
Polizey=Uebertretungen nicht verbindlich, doch sind auch die 
selben, wenn sie eine gefundene Sache geflissentlich verheh 
len, und sich zueignen, nach dem §. 16 der Belehrungen über 
die Kriegsartikel vom 23 September 1808, als Betrüger zu 
behandeln, und nach dem 3hsten Kriegsartikel zu bestrafen*). 
Mehreren Personen, welche eine Sache zugleich ge 
funden haben, kommen in Ruͤcksicht derselben gleiche 
Verbindlichkeiten und Rechte zu. Unter die Mitfinder 
wird auch derjenige gezählt, welcher zuerst die Sache 
entdecket, und nach derselben gestrebt hat, obgleich ein 
Anderer sie fruͤher an sich gezogen haͤtte. (§. 394.) 
§. CLXXIV. 
Wiefern die obigen gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte des Finders 
einer verlornen Sache auch auf den Finder einer öffentlichen Fondsobliga 
tion anwendbar seyn. 
Ueber die vorgekommene Anfrage, ob und wiefern die 
obigen Bestimmungen des allgem. bürgerl. Gesetzbuches in 
Hinsicht der Rechte der Finder verlorner Sachen, auch auf 
die Finder öffentlicher, auf einen bestimmten Nahmen 
lautender Obligationen anwendbar seyn, ist durch das 
Justiz=Hofdecret vom 24. Januar 1818, und die übereinstim 
mend mit demselben für das Militär ergangene hofkriegs 
räthliche Circular=Verordnung vom 16. October 1818, H. 896. 
folgende Weisung ertheilt worden: 
*) Siehe in dem Werke: Kriegsartikel für die k.k. öster 
reichische Armee mit allen übrigge Militär 
Strafgesetzen vereinigt und erläutert, S. 313 
bis 319.
	        
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