Volltext : Bergmann, Friedrich Christian: Grundriss einer Theorie des deutschen Zivilprozesses

Vorbereit.  u.  allg.  Theil.
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tio  ad  Causam11)  activa,  und  L.  a.  C.  passiva,
je  nachdem  eine  Parthei,  (Kläger  oder  Beklagter,)  in  Rücksicht ¬
  ihrer  selbst,  oder  in  Rücksicht  ihres  Gegners,  das  Erforderliche ¬
  beizubringen  hat  312)
Ob  diese  Beweisführung
vor  der  Beweisführung  in  der  Hauptsache  vorhergehen  müsse,
hängt  von  dem  richterlichen  Ermessen  ab  312).  Die  Proceßführung ¬
  Dessen,  welcher  unrichtiger  Weise  die  Befugnisse  eines ¬
  Anderen  geltend  macht,  muß  widerrechtlich  und  ungültig ¬
  314)  erscheinen,  sobald  der  Fehler  entdeckt  wird;  während
im  Uebrigen  der  unrechte  Beklagte  durch  unnöthige  Uebernahme
der  Partheirolle,  zu  dem  vollen,  (aber  freilich  nicht  zu  dem
alleinigen)  Haften  verpflichtet  wird315);  daher  denn  auch
nach  dieser  Verschiedenheit  bestimmt  werden  muß,  inwiefern
der  Mangel  der  Richtigkeit  bei  einer  Parthei,  zu  jeder  Zeit
des  Rechtsstreites,  vom  Gegner  und  von  richterlichen  Amts
wegen  zu  rügen  sei.
311)  In  Beziehung  auf  die  Zeit  der  Entstehung  dieser  Terminologie, ¬
  vergl.  m.  u.  a.  die  alte  u.  die  erläuterte  chursächs. -
  Proc.  Ordn.  (1622.  1724.)  Tit.  11.  §.  2.  Tit.  20.  §.  1.
S.  überhaupt  Gensler.  Handbuch.  Th.  1.  S.  110.
312)
Die  Stellen  des  röm.  Rechts,  welche  theils  direct,  theils  in313 ¬

direct  hieher  gezogen  werden,  (L.  5.  §.  18.  D.  de  agnosc.
et  alend.  liberis.  L.  16.  18.  D.  de  exceptionib.  L.  2.  C.  de  ord.
iudicior.  L.  2.  5.  6.  C.  de  ord.  cognit.)  können  hier  schon
um  deswillen  keine  unbedingte  Regel  für  die  Bejahung  der
obigen  Frage  bilden,  weil  bei  der  Legit.  ad  Causam  ein
Begriff  vorliegt,  dessen  Umfang  durch  neuere  Theorie  gebildet ¬
  ist.
314)  L.  5.  C.  inter  alios  acta  vel  iudicata  aliis  non  nocere.
L.  46.  D.  de  hereditatis  petit.  L.  25.  D.  de  rei  vindic.
315)
L.7.  L.  8.  L.  11.  §.9.  D.  de  interrogationib.  in  iure
fac.  —  Qui  interrogatus  responderit,  sic  tenetur,  quasi
ex  contractu  obligatus,  pro  quo  pulsabitur,  dum  ab
adversario  interrogatur.  Sed  etsi  a  Praetore  fuerit  interrogatus, -
  nihil  facit  Praetoris  autoritas,  sed  ipsius
responsum,  aive  mendacium.  —  Heutige  Anwendbarkeit?
            
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