Objekt : Berck, Theodor: Ueber das bremische Güterrecht der Ehegatten mit besonderer Rücksicht auf die Schuldenzahlung und das sog. beneficium abdicationis der Wittwe

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Zu  §.24.
39
„  §.  25.
»
„§.27.
„  §.  30.
„  §.  31.
„  §.  33.

Berichtigungen  und  Zusätze.
S.  404.  n.  398.  Das  Goslar.  R.  I.  15.  bei  Leibn,
III.  p.  485.  sieht  hier  noch  auf  Wehrhaftigkeit  und  vollständige ¬
  Körperkaft  und  spricht  deshalb  dem  ältesten  Sohn
sowohl  das  Heergewette,  als  die  Vormundschaft  über  seine
Geschwister  ab,  wenn  er  „ein  cropel,  eder  stum,  eder
„maselsuchtig"  ist.
S.  406.  n.  408  a  3.  3.  v.  u.  st.  anlal  l.  antal.
S.  408.  n.  412.  In  dem  angez.  Berichte  an  das  R.  C.  G.
S.  36.  wird  auch  der  Wittwe  die  willkührliche  Verfügung
über  die  ihr  angefallene  statutar.  Portion  ihres,  nach  dem
Vater  verstorbenen,  Kindes  (vergl.  oben  S.  367.  368.)
gestattet.  Darüber  s.  indeß  S.  366.  u.  n.  447.
S.  418.  n.  449.  füge  hinzu:  Entscheidungsgr.  des  Oberger.
zum  Erk.  v.  9.  Apr.  1827.  in  S.  Johann  S.  Grauert  u.
Consort.  v.  Dr.  Focke,  als  Executor  des  Testam.  von
S.  D.  Göde.
S.  449.  3.  8.  v.  u.  st.  Wiitwe  l.  Wittwe.
S.  457.  u.  486  b.  3.  5.  st.  Gaup  l.  Gaupp
S.  460.  n.  493.  Die  project.  Hypothekenordn.  rc.  §.  163.
erstreckt  dies  Privileg.  auf  den  während  des  Debitverfahrens ¬
  noch  fällig  werdenden  halbjährigen  Lohn.
S.  463.  n.  506.  Auch  das  so  eben  gedachte  project.
Gesetz  behält  §.  35.  dieses  Beispruchsrecht  bei.  Vergl.
auch  die  Motive  S.  102.
S.  465.  n.  520.  Die  project.  Hypothekenordn.  rc.  stellt
§.  163.  den  Haus=Miethzins  des  letzten  halben  Jahres
unter  den  privil.  Ford.  ganz  vorauf  und  läßt  diesem  die
Kosten  der  Beerdigung  des  Schuldners,  so  wie  seiner
Frau  und  Kinder,  sodann  aber  den  Liedlohn  folgen.
S.  495.  n.  578  a.  Die  projectirte  Hypothekenordn.  rc.  hat
129.  die  Nothwendigkeit  der  öffentlichen  Kunde  anerkannt. ¬
  Vergl.  auch  die  Motive  S.  123.
S.  508.  n.  598.  a.  E.  füge  hinzu:  Die  Delictsschulden  der
Ehefrau,  welche  dem  Mann  kraft  der  GütergemeinschaftsTheorie ¬
  angerechnet  werden,  würden  in  dieser  Hinsicht
ihren  vorehel.  Schulden  gleich  stehen.
S.  510.  3.  16.  hinter  namentlich  schalte  ein:  ex  clausala ¬
  generali  und
S.  524.  n.  625.  Die  Hinzuziehung  eines  besonderen
Curators,  welchen  die  Bearbeiter  des  Lüb.  R.,  als:  Mevius
ad  1.  5.  Art.  7.  Nr  123.  und  Stein  a.  a.  O.  I.  Th.
§.  144,  wegen  L.  7.  pr.  D.  de  auctor.  tutor.,  verlangen,
kann  heutiges  Tages,  da  das  verheirathete  Brem.  Frauenzimmer -
  in  den  Fällen,  wo  kein  mangelnder  Consens  ihres
Ehemanns  der  Giltigkeit  ihrer  Verträge  im  Wege  steht,
ohne  Beistand  mit  Rechtsbestand  contrahirt,  nicht  in
Frage  kommen.
            
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