Volltext : Berck, Theodor: Ueber das bremische Güterrecht der Ehegatten mit besonderer Rücksicht auf die Schuldenzahlung und das sog. beneficium abdicationis der Wittwe

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IV.  Abschnitt.
Gesetze  in  vollem  Einklang.  Sie  läßt  sich  aber  alsdann
nicht  wohl  vertheidigen,  wenn  man  den  Wittwer  auch  für
diejenigen  persönlichen  Schulden  der  Frau  persönlich  haften
lassen  will,  an  deren  Contrahirung  er  selbst  weder  ursprünglich, ¬
  noch  durch  nachmalige  Ratihabition,  den  mindesten
Antheil  gehabt,  welche  zu  verhindern  auch  nicht  einmal  in
598)
seinen  Kräften  gestanden  hat
592)  Danz  a.  a.  O.  (n.  18c)  VI.  §.  606.  S.  420.  Wiewol
Voet,  in  Pand.  XLII.  2.  §.  13.  das  Abdicationsrecht,  als  ein
remedium  personale,  ac  solius  uxoris  providentia  inductum,
ihren  Erben  unbedingt  abspricht,  so  hat  er  doch  nur  den  Fall
vor  Augen,  si  morte  mulieris  matrimonium  dissolvatur,  wo
den  Erben  nach  Geblütsrecht  die  Römischen  Benefizien  zu  Gebote ¬
  stehen.  —  Hinterläßt  die  Wittwe  zugleich  Sondergut,
welches  sie  selbst,  trotz  der  Abdication,  behalten  hätte,  so  hindert
auch  ihre  Erben  nichts,  ihre  Succession  auf  dieses  zu  beschränken,
das  Sammtgut  dagegen  auszuschlagen.
593)  Vergl.  §.  26.  a.  E.
594)  C.  a  Rheden  de  success.  conj.  §.  46.  Alb.  Schoene  l.  c.
(n.  17.)  §.  28.  Klugkist  1.  c.  (n.  15.)  II.  4.  Gildemeister
de  commun.  bonor.  §.  26.  p.  96.  Deneken  S.  37.  Voet
1.  c.  §.  13.  Weyer  1.  c.  (n.  262a)  II.  Th.  12.  §.  2.  p.  321.
Danz  a.  a.  O.  (n.  18c.)  §.  606.  S.  420.
595)  Vergl.  n.  245.  u.  245a.
596)  Gerichtsordn.  v.  1820.  §.  331.  Vergl.  n.  245a.
597)  Gerichtsordn.  v.  1820.  §.  331.  Durch  diese  Vorschrift
wird  indeß  die  Verhaftung  des,  des  Betruges  oder  gar  der
Flucht  verdächtigen,  Schuldners,  als  conservatorische  Maßregel,
nicht  ausgeschlossen  (Gerichtsordn.  §.  542.  543.),  wie  denn  auch
die  nach  dem  Edicte  wider  die  Banquerottirer  v.  6.  Jan.  1707.
§.  6.  gestattete  (ja  selbst  ex  officio  zu  verfügende)  Einlegung
von  Soldaten  in  des  Falliten  Haus  begehrt  werden  kann.
            
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