Volltext : Berck, Theodor: Ueber das bremische Güterrecht der Ehegatten mit besonderer Rücksicht auf die Schuldenzahlung und das sog. beneficium abdicationis der Wittwe

Güterrecht  der  Bremischen  Ehegatten  rc.  §.  24.  375
das  Zusammenbleiben  der  Güter  der  verstorbenen  Ehegatten
mit  denen  des  überlebenden  in  dem  Fall,  wenn  letzterer
der  Mann  ist,  durch  dessen  Alleinerbrecht,  unter  einstweiliger
Außschließung  der  Kinder,  hinlänglich  erklärt,  ohne  daß
es  dazu  der  Annahme  der  heutigen  GütergemeinschaftsTheorie ¬
  bedarf.  Bei  der  überlebenden  Frau  verhält  sich
dies  freilich  anders.  Aber  entspricht  gerade  ein  so  höchst
ungleiches  Erbrecht  der  überlebenden  Ehegatten  wiederum
einer  wahren  allgemeinen  Eigenthumsgemeinschaft  während
der  Ehe  keinesweges,  so  bleibt  überdies  auch  der  ganze
Schluß  rückwärts,  daß  das  Sammtgut,  worin  sich  jetzt
das  Eingebrachte  der  Frau  nicht  mehr  von  dem  vom  Mann
herrührenden  Vermögen  unterscheiden  läßt,  während  der
Ehe  bereits  Ein  Patrimonium  gewesen  seyn  müsse,  ein
Fehlschluß.  Denn  die  nemlichen  Rücksichten,  welche  überhaupt ¬
  in  den  Deutschen  Städten  des  Mittelalters  das
gemeine  Gut  nach  aufgelöster  Ehe  ins  Leben  riefen,  treffen
gezeigtermaßen  in  Bremen  in  so  fern  gleichfalls  zu,  als
auch  hier  die  vor  Allem  abzuführenden  Schulden  des
Mannes  zugleich  auf  dem  Vermögen  der  Frau  haften,
dessen  Trennung  von  den  Gütern  des  Verstorbenen  aber
auch  nach  geschehener  Schuldenliquidation  deshalb  billig
unterbleibt,  weil  Wittwe  und  Kinder  so  lange,  als  kein
gesetzlicher  Absonderungsgrund  eintritt,  nach  wie  vor  aus
dem  Sammtgute  ihre  Subsistenzmittel  beziehen  sollen  und
selbst  in  dem  gedachten  Fall  der  wirklichen  Auseinandersetzung ¬
  eine  einfache  Theilung  der  bisherigen  gemeinen
Gütermasse  einer  vorhergängigen  lästigen  Ausscheidung  des
Vermögens  der  Wittwe  bei  weitem  vorzuziehen  ist,  indem
die  Mutter  und  ihre  Kinder  gleichberechtigte  Erben  des
Verstorbenen  sind,  während  die  Kinder  wiederum  ihre
Mutter  beerben  sollen  und  deshalb  durch  ihre  statutarischen
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer