Güterrecht der Bremischen Ehegatten rc. §. 24. 375
das Zusammenbleiben der Güter der verstorbenen Ehegatten
mit denen des überlebenden in dem Fall, wenn letzterer
der Mann ist, durch dessen Alleinerbrecht, unter einstweiliger
Außschließung der Kinder, hinlänglich erklärt, ohne daß
es dazu der Annahme der heutigen GütergemeinschaftsTheorie ¬
bedarf. Bei der überlebenden Frau verhält sich
dies freilich anders. Aber entspricht gerade ein so höchst
ungleiches Erbrecht der überlebenden Ehegatten wiederum
einer wahren allgemeinen Eigenthumsgemeinschaft während
der Ehe keinesweges, so bleibt überdies auch der ganze
Schluß rückwärts, daß das Sammtgut, worin sich jetzt
das Eingebrachte der Frau nicht mehr von dem vom Mann
herrührenden Vermögen unterscheiden läßt, während der
Ehe bereits Ein Patrimonium gewesen seyn müsse, ein
Fehlschluß. Denn die nemlichen Rücksichten, welche überhaupt ¬
in den Deutschen Städten des Mittelalters das
gemeine Gut nach aufgelöster Ehe ins Leben riefen, treffen
gezeigtermaßen in Bremen in so fern gleichfalls zu, als
auch hier die vor Allem abzuführenden Schulden des
Mannes zugleich auf dem Vermögen der Frau haften,
dessen Trennung von den Gütern des Verstorbenen aber
auch nach geschehener Schuldenliquidation deshalb billig
unterbleibt, weil Wittwe und Kinder so lange, als kein
gesetzlicher Absonderungsgrund eintritt, nach wie vor aus
dem Sammtgute ihre Subsistenzmittel beziehen sollen und
selbst in dem gedachten Fall der wirklichen Auseinandersetzung ¬
eine einfache Theilung der bisherigen gemeinen
Gütermasse einer vorhergängigen lästigen Ausscheidung des
Vermögens der Wittwe bei weitem vorzuziehen ist, indem
die Mutter und ihre Kinder gleichberechtigte Erben des
Verstorbenen sind, während die Kinder wiederum ihre
Mutter beerben sollen und deshalb durch ihre statutarischen