Full text: Bender, Johann Heinrich: ¬Die Lotterie

Rechtsverhältniß zwischen Collecteurs und Spielern. 139 
weisen, bei ihren Collecteurs zu renoviren, so wird es 
am Passendsten seyn, die Lehre von Renovation der Loose 
hier abzuhandeln. 
1) Die Vorschrift aller Lotteriepläne, daß, wer ein Loos 
fortspielen will, für dessen Erneuerung, Renovation, zei 
tig besorgt seyn müsse, wobei sich von selbst versteht, daß die 
selbe Loosnummer gemeint sey, erklärt sich einfach daraus, weil 
ein Lotterievertrag in der Regel auf jede einzelne Classe ge 
schlossen wird, und jede Classe für sich dasteht, daher ein 
neuer Schluß neue Willenserklärung des Spielers erfordert. 
Darum ist auch die Renovation vom Spieler einzuholen, ohne 
daß ein Collecteur sie ihm anzubieten nöthig hat (§. 12). 
Nur Ausnahmsweise findet eine Verpflichtung desselben zur An 
bietung Statt, sofern er sie ausdrücklich oder stillschweigends 
übernommen hat. Hieher gehört das im §. 33 näher er 
wähnte Geschäftsverhältniß, so wie der Fall, wenn ein Collec 
teur sog. Kundleute hat, d. h. Abnehmer, welche ge 
wohnt sind in seiner Collecte zu spielen, und von 
ihm die Renovationsloose jederzeit gehörig besorgt 
zu bekommen, also überhaupt jeder Fall, wo zwischen beiden 
Theilen ausdrücklich oder stillschweigends durch festgehaltenen Ge 
brauch die Vereinbarung besteht, daß der Collecteur dem 
Spieler für Renovation sorgt. Spieler, welche von ih 
rem Collecteur einmal auf diese Weise ohne Vorbehalt bedient 
worden sind, haben Grund zu erwarten, daß er es auch weiter 
hin thue, daß er ihnen weitere Renovationsloose zeitig anbie 
ten werde, ohne daß blos darum, weil sie solche nicht ge 
fordert und die Bezahlung dafür nicht angeboten haben, das Ver 
tragsverhältniß für aufgehoben angesehn werden darf. Es 
rechtfertigt sich dadurch die Vorschrift mehrerer Gesetze und Plä 
ne"), welche diese Verpflichtung völlig anerkennen, und zugleich 
1) Hannov. Verordn. vom 19. April 1819, §. 4 a. E. Chur 
hess. Ministerial=Ausschreiben vom 8. Mai 1824, §. 5. Gotha. 
Plan, §. 5, welcher vorschreibt, ein solches Uebereinkommen müsse
	        
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