Rechtsverhältniß zwischen Collecteurs und Spielern. 139
weisen, bei ihren Collecteurs zu renoviren, so wird es
am Passendsten seyn, die Lehre von Renovation der Loose
hier abzuhandeln.
1) Die Vorschrift aller Lotteriepläne, daß, wer ein Loos
fortspielen will, für dessen Erneuerung, Renovation, zei
tig besorgt seyn müsse, wobei sich von selbst versteht, daß die
selbe Loosnummer gemeint sey, erklärt sich einfach daraus, weil
ein Lotterievertrag in der Regel auf jede einzelne Classe ge
schlossen wird, und jede Classe für sich dasteht, daher ein
neuer Schluß neue Willenserklärung des Spielers erfordert.
Darum ist auch die Renovation vom Spieler einzuholen, ohne
daß ein Collecteur sie ihm anzubieten nöthig hat (§. 12).
Nur Ausnahmsweise findet eine Verpflichtung desselben zur An
bietung Statt, sofern er sie ausdrücklich oder stillschweigends
übernommen hat. Hieher gehört das im §. 33 näher er
wähnte Geschäftsverhältniß, so wie der Fall, wenn ein Collec
teur sog. Kundleute hat, d. h. Abnehmer, welche ge
wohnt sind in seiner Collecte zu spielen, und von
ihm die Renovationsloose jederzeit gehörig besorgt
zu bekommen, also überhaupt jeder Fall, wo zwischen beiden
Theilen ausdrücklich oder stillschweigends durch festgehaltenen Ge
brauch die Vereinbarung besteht, daß der Collecteur dem
Spieler für Renovation sorgt. Spieler, welche von ih
rem Collecteur einmal auf diese Weise ohne Vorbehalt bedient
worden sind, haben Grund zu erwarten, daß er es auch weiter
hin thue, daß er ihnen weitere Renovationsloose zeitig anbie
ten werde, ohne daß blos darum, weil sie solche nicht ge
fordert und die Bezahlung dafür nicht angeboten haben, das Ver
tragsverhältniß für aufgehoben angesehn werden darf. Es
rechtfertigt sich dadurch die Vorschrift mehrerer Gesetze und Plä
ne"), welche diese Verpflichtung völlig anerkennen, und zugleich
1) Hannov. Verordn. vom 19. April 1819, §. 4 a. E. Chur
hess. Ministerial=Ausschreiben vom 8. Mai 1824, §. 5. Gotha.
Plan, §. 5, welcher vorschreibt, ein solches Uebereinkommen müsse