Volltext : Bender, Johann Heinrich: ¬Die Lotterie

§.  3.  Literatur.
vogel  6),  der  wenigstens  einige  Fragen  aus  dem  gemeinen  Recht
zu  entscheiden  sucht,  aber  voͤllig  geschmacklos  und  ohne  eigentliches
Interesse.  Nach  Wildvogel  schrieb  Mantzel  ?)  24  Thesen  über
Procente  der  Staat  von  einer  Lotterie  in  usum  publicum  abziehen ¬
  möge;  der  §.  12  handelt  davon,  ob  die  Direction  selbst  mitspielen ¬
  dürfe,  §.  13  aber  von  Ausspielungen  und  Glückstöpfen. ¬

6)  Nitsch  (praes.  Christ.  Wildvogel)  Diss.  de  eo  q.  i.  e.
circa  lottarias;  Jen.  1718,  40  S.  4to.  Erst  in  thes.  7  wird  die
eigentliche  Frage  gestellt,  welche  sich  über  die  vormals  üblichen
Glückshäfen  verbreitet,  und  von  thes.  15  an  eine  Zahl  von
Rechtsfragen  entschieden,  aber  mitunter  sehr  abgeschweift.  So  z.  B.
handelt  thes  17  davon,  an  jus  protimiseos  locum  habeat  in  lotaria? ¬
  thes.  21  symbolo  obscoeno  utens  quomodo  teneatur?
thes.  38  und  39,  num  detur  appellatio  vel  restitutio  in  integrum ¬
  contra  sortem?  Andere  Entscheidungen  sind  ohne  alle
Eigenthümlichkeit  für  das  Lotterierecht;  z.  B.  daß,  wenn  der  Vater
seinem  Kinde  ein  Loos  schenke,  der  Gewinn  dem  Kinde  gehöre, ¬
  p.  20,  daß  einem  mit  Mündelgeldern  spielenden  Vormunde ¬
  der  Einsatz  in  der  Curatelrechnung  gestrichen  werde,
thes  20,  daß  Massegläubiger  den  auf  ein  Loos  des  Cridars
gefallenen  Gewinn  ad  massam  ziehen,  der  Cridar  aber  auf  denselben, ¬
  in  fraudem  creditorum,  nicht  verzichten  dürfe,  wenn  auch
zum  Besten  einer  milden  Stiftung,  thes.  35,  36  u.  s.  w.
J.  Fr.  Mantzel  Diss.  de  lottariis;  Rost.  1725.  —  Eine  kleine
Schrift  von  Ant.  Fra.  Mangienne  de  schedula  lottaria
communi  ab  adolescente  meretrici  donata,  Arg.  1731,  16  S.
4to,  beschäftigt  sich  mit  der  Frage,  ob,  wenn  A.  ein  ihm  und  dem
B.  zu  gleichen  Theilen  gehöriges  und  in  seiner,  des  A.,  Verwahrung ¬
  befindliches  Loos  eigenmächtig  dem  dieses  Verhältniß  nicht
kennenden  C.  schenke,  B.  seine  Hälfte  reklamiren  könne?  Es  wird
richtig  dahin  entschieden,  daß  B.  zwar  nicht  gegen  den  in  bona
side  befindlichen  C.,  wohl  aber  gegen  den  A.  es  thun  könne,  und
zugleich  auszuführen  versucht,  daß  B.  eben  so  gegen  C.  auf  die
Hälfte  klagen  könne,  da  keine  fremde  Sache  eigenmächtig  verschenkt
werden  durfe,  besonders  dann,  wenn  A.  insolvent  geworden  sey
u.  s.  w.  Bei  dieser  Deduction  ist  übrigens  das  Loos,  der  adolescens ¬
  und  die  meretrix  ein  bloßes  Aushängeschild!
            
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