§. 3. Literatur.
vogel 6), der wenigstens einige Fragen aus dem gemeinen Recht
zu entscheiden sucht, aber voͤllig geschmacklos und ohne eigentliches
Interesse. Nach Wildvogel schrieb Mantzel ?) 24 Thesen über
Procente der Staat von einer Lotterie in usum publicum abziehen ¬
möge; der §. 12 handelt davon, ob die Direction selbst mitspielen ¬
dürfe, §. 13 aber von Ausspielungen und Glückstöpfen. ¬
6) Nitsch (praes. Christ. Wildvogel) Diss. de eo q. i. e.
circa lottarias; Jen. 1718, 40 S. 4to. Erst in thes. 7 wird die
eigentliche Frage gestellt, welche sich über die vormals üblichen
Glückshäfen verbreitet, und von thes. 15 an eine Zahl von
Rechtsfragen entschieden, aber mitunter sehr abgeschweift. So z. B.
handelt thes 17 davon, an jus protimiseos locum habeat in lotaria? ¬
thes. 21 symbolo obscoeno utens quomodo teneatur?
thes. 38 und 39, num detur appellatio vel restitutio in integrum ¬
contra sortem? Andere Entscheidungen sind ohne alle
Eigenthümlichkeit für das Lotterierecht; z. B. daß, wenn der Vater
seinem Kinde ein Loos schenke, der Gewinn dem Kinde gehöre, ¬
p. 20, daß einem mit Mündelgeldern spielenden Vormunde ¬
der Einsatz in der Curatelrechnung gestrichen werde,
thes 20, daß Massegläubiger den auf ein Loos des Cridars
gefallenen Gewinn ad massam ziehen, der Cridar aber auf denselben, ¬
in fraudem creditorum, nicht verzichten dürfe, wenn auch
zum Besten einer milden Stiftung, thes. 35, 36 u. s. w.
J. Fr. Mantzel Diss. de lottariis; Rost. 1725. — Eine kleine
Schrift von Ant. Fra. Mangienne de schedula lottaria
communi ab adolescente meretrici donata, Arg. 1731, 16 S.
4to, beschäftigt sich mit der Frage, ob, wenn A. ein ihm und dem
B. zu gleichen Theilen gehöriges und in seiner, des A., Verwahrung ¬
befindliches Loos eigenmächtig dem dieses Verhältniß nicht
kennenden C. schenke, B. seine Hälfte reklamiren könne? Es wird
richtig dahin entschieden, daß B. zwar nicht gegen den in bona
side befindlichen C., wohl aber gegen den A. es thun könne, und
zugleich auszuführen versucht, daß B. eben so gegen C. auf die
Hälfte klagen könne, da keine fremde Sache eigenmächtig verschenkt
werden durfe, besonders dann, wenn A. insolvent geworden sey
u. s. w. Bei dieser Deduction ist übrigens das Loos, der adolescens ¬
und die meretrix ein bloßes Aushängeschild!