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gen Anwendung, welche in ein anderes Rechtsgeschäft, z. B. in
einen Kauf oder Tausch eingeflochten sind. — Das Versprechen
einer remuneratorischen Schenkung begründet kein Klagerecht auf
Verzugszinsen.
Von Schenkungen unter Ehegatten s. weiterhin den §. 18.
Von den Schenkungen auf den Todesfall handelt §. 164.
§. 116.
VIII. Vergleich. 1. außer dem Concurs*).
1) Advocaten sollen in ihrer Behausung Vergleiche nur in
Gegenwart beider Theile und anderer ehrbarer Personen abschließen.
Die Reformation sagt übrigens in I. Tit. 5. §. 26 (nicht §. 25,
auf welchen im §. 7 h. t. irrthümlich Bezug genommen wird) „in
ihren Häusern oder anderßwo", und verlangt überdies dazu nur
der Partheyen Gegenwart oder „Vorwissen vnd Bewilligen"; es
können daher Vergleiche von Anwälten auch auf Specialvollmacht
der Partheien in Gegenwart unpartheiischer ehrbarer Personen
rechtsgültig geschlossen werden. Den Notarien ist bei schwerer
Strafe untersagt, in Schwängerungsklagsachen Scheinvergleiche und
Reverse aufzusetzen, wodurch, wie sich die Verordnung vom 20. Jan.
1739 ausdrückt, die rechten Väter verschwiegen bleiben, und „gemeiniglich ¬
nur Mousquetire davor angegeben und die Justiz illudiret ¬
wird." Ist zur Schwängerung erweislich ein Eheversprechen
gekommen, so darf gar kein Privatvergleich geschlossen werden,
vielmehr hat das Gericht alsdann rechtliche Entscheidung zu treffen.
2) Ein jeder Vergleich (Vertrag, gütliche Rachtung über Sachen
vnd Irrungen, so entweder allbereit an das Recht erwachsen, oder
aber es an dem ist, vnd zu besorgen, daß sie an das Recht erwachsen ¬
möchten) erstreckt sich immer nur auf diejenigen Irrungen
unter den Partheien, zu deren Beilegung derselbe verabredet und
aufgerichtet worden ist, sollte auch die Vergleichsurkunde in einer
allgemeineren Fassung aufgenommen worden seyn. Schriftliche
Abfassung eines Vergleichs ist gerade nicht nothwendig, wohl aber
*) Ref. II. Tit. 27, §. 1 bis 7, Verordn. vom 20. Jan. 1739, Stempeltarif ¬
vom 9. April 1839, Nr. 158. — Orth Forts. 1. S. 605 flg., Seifart
de Klettenberg (praes. Schrag) de compos. amicab. vulgo gütl. Vergleiche, ¬
occ. nov. rec. imp. de 1654 et ref. Francof. II. tit. 27, Arg. 1682.
Bender, Privatrecht.
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