Volltext : Bender, Johann Heinrich: Handbuch des Frankfurter Privatrechts

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gen  Anwendung,  welche  in  ein  anderes  Rechtsgeschäft,  z.  B.  in
einen  Kauf  oder  Tausch  eingeflochten  sind.  —  Das  Versprechen
einer  remuneratorischen  Schenkung  begründet  kein  Klagerecht  auf
Verzugszinsen.
Von  Schenkungen  unter  Ehegatten  s.  weiterhin  den  §.  18.
Von  den  Schenkungen  auf  den  Todesfall  handelt  §.  164.
§.  116.
VIII.  Vergleich.  1.  außer  dem  Concurs*).
1)  Advocaten  sollen  in  ihrer  Behausung  Vergleiche  nur  in
Gegenwart  beider  Theile  und  anderer  ehrbarer  Personen  abschließen.
Die  Reformation  sagt  übrigens  in  I.  Tit.  5.  §.  26  (nicht  §.  25,
auf  welchen  im  §.  7  h.  t.  irrthümlich  Bezug  genommen  wird)  „in
ihren  Häusern  oder  anderßwo",  und  verlangt  überdies  dazu  nur
der  Partheyen  Gegenwart  oder  „Vorwissen  vnd  Bewilligen";  es
können  daher  Vergleiche  von  Anwälten  auch  auf  Specialvollmacht
der  Partheien  in  Gegenwart  unpartheiischer  ehrbarer  Personen
rechtsgültig  geschlossen  werden.  Den  Notarien  ist  bei  schwerer
Strafe  untersagt,  in  Schwängerungsklagsachen  Scheinvergleiche  und
Reverse  aufzusetzen,  wodurch,  wie  sich  die  Verordnung  vom  20.  Jan.
1739  ausdrückt,  die  rechten  Väter  verschwiegen  bleiben,  und  „gemeiniglich ¬
  nur  Mousquetire  davor  angegeben  und  die  Justiz  illudiret ¬
  wird."  Ist  zur  Schwängerung  erweislich  ein  Eheversprechen
gekommen,  so  darf  gar  kein  Privatvergleich  geschlossen  werden,
vielmehr  hat  das  Gericht  alsdann  rechtliche  Entscheidung  zu  treffen.
2)  Ein  jeder  Vergleich  (Vertrag,  gütliche  Rachtung  über  Sachen
vnd  Irrungen,  so  entweder  allbereit  an  das  Recht  erwachsen,  oder
aber  es  an  dem  ist,  vnd  zu  besorgen,  daß  sie  an  das  Recht  erwachsen ¬
  möchten)  erstreckt  sich  immer  nur  auf  diejenigen  Irrungen
unter  den  Partheien,  zu  deren  Beilegung  derselbe  verabredet  und
aufgerichtet  worden  ist,  sollte  auch  die  Vergleichsurkunde  in  einer
allgemeineren  Fassung  aufgenommen  worden  seyn.  Schriftliche
Abfassung  eines  Vergleichs  ist  gerade  nicht  nothwendig,  wohl  aber
*)  Ref.  II.  Tit.  27,  §.  1  bis  7,  Verordn.  vom  20.  Jan.  1739,  Stempeltarif ¬
  vom  9.  April  1839,  Nr.  158.  —  Orth  Forts.  1.  S.  605  flg.,  Seifart
de  Klettenberg  (praes.  Schrag)  de  compos.  amicab.  vulgo  gütl.  Vergleiche, ¬
  occ.  nov.  rec.  imp.  de  1654  et  ref.  Francof.  II.  tit.  27,  Arg.  1682.
Bender,  Privatrecht.
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