Objekt : Moritz, Heinrich Andreas: Real-Commentar zu dem königl. bayerischen Gesetze vom 17. November 1837, einige Verbesserungen der Gerichtsordnung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffend

217
bey  den  Untergerichten  betr.  Zu  §.  17.
IV.  Von  der  Kammer  der  Reichsräthe  wurde  in  der  29.
Sitzung  vom  22.  Sept.  1837  der  §.  16  des  Entwurfes  einstimmig ¬
  mit  der,  von  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossenen
und  von  dem  ersten  Ausschusse  gleichfalls  beantragten  Modification ¬
  angenommen.
(Verhandl.  der  K.  v.  R.  R.  v.  1837.  Bd.  III.  p.  94  u.  196  f.)
§.  17.
Ferner  sind  dabey  folgende  besondere  Vorschriften
zu  beobachten:
1)  Die  Klage  *)  muß  jederzeit  schriftlich  überreicht,
oder  umständlich  zu  Protokoll  genommen  werden.
2)  Die  Mittheilung  der  zulässig  **)  befundenen  Kla*) ¬
  1)  Ueber  die  innerlichen  Requisiten  eines  Klaglibells  und  die
äusserliche  Form  einer  Klage,  sehe  man  Cod.  jud.  cap.  IV.
§.  7  u.  10,  dann  die  zu  letzterm  §.  erschienenen  Novellen, ¬
  insbesondere  das  an  das  Appellationsgericht  des  ehemaligen ¬
  Mayn-(später  Obermayn-)  Kreises  ergangene  K.
Rescr.  vom  20.  May  1811,  wonach  Rechtskundige,  auch
wenn  sie  nicht  siegelmässig  sind,  ihre  Proceßschriften  nicht
legalisiren  zu  lassen  brauchen.  (Blätter  f.  Rechtsanw.  Bd.
II.  Nr.  30.  p.  241  f.)
2)  Ueber  die  Gebühren  für  Proceßschriften  der  Fiscalbeamten, ¬
  Zollbediensteten,  Siegelmässigen,  Magistratsräthe
in  Gemeinde-  und  Stiftungs-Processen,  der  standesherrlichen ¬
  Behörden,  gutsherrlichen  Beamten  und  Advocaten  in
ihren  eigenen  Processen,  sehe  man  Blätter  für  Rechtsanw.
Bd.  II.  Nr.  43.  p.  347  f.,  worin  ausführlich  enthalten  ist,
daß  dem  unterliegenden  Gegner  die  Zahlung  der  erwähnten ¬
  Gebühren  nach  richterlicher  Ermässigung  obliege.
3)  Zur  Lehre  von  der  Geschichtserzählung  bey  Klagen
und  Einreden,  sehe  man  Blätter  f.  Rechtsanw.  v.  1839,
Bd.  IV.  Nr.  2.  p.  29—31.
1)  Man  sehe  die  Note  **  oben  bey  §.  5.  des  Gesetzes

*7)
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer