Objekt : Schelling, Paul Heinrich Joseph von: ¬Die Lehre von der unvordenklichen Zeit nach dem römischem Rechte, ihrer spätern Ausbildung und gegenwärtigen Gestalt im gemeinen Civilrecht

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schichte  und  eine  geschichtliche  d.  h.  wahre  Grundlage  für
die  Theorie  der  Unvordenklichkeit  zu  gewinnen,  welche
doch  zuletzt  das  Endresultat  und  der  Hauptzweck  aller
Forschungen  dieser  Art  seyn  muß.
IX.
Ganz  richtig  stellt  Mynsinger  in  seinen
Singul.  observ.  Cam.  1750.  cent.  I.  obs.  30.
—  einer  Hauptstelle  für  die  spätere  Gestalt  der  Lehre  -das -
  Princip  der  Unvordenklichkeit  folgendermaßen  an  die
Spitze:
„Si  quis  fundet  intentionem  suam  ex  temporis
cursu,  cujus  initii  memoria  non  exstat  in  contrarium, ¬
  tum  hoc  sufficit,  quia  tali  tempore  probato ¬
  censetur  etiam  probatum  esse  dominium -

Daher  wiederholt  derselbe  auch,  daß  die  unvordenkZeit ¬
  vim  privilegii  et  concessionis  habe,  und  zwar
liche
auch  in  denjenigen  Sachen,  quae  sunt  Principi  reservata;
weder  Titel  ferner  noch  Wissenschaft  desjenigen  werde  erfordert, ¬
  gegen  den  präscribirt  wird.
Die  folgenden  Worte:
probata  praescriptione  tanti  temporis  non  admittitur -
  probatio  in  contrarium
waren  einigen  Juristen  anstößig;  worin  diese  sich  geirrt
haben,  ist  oben  berührt,  und  liegt  in  Kurzem  darin,  daß
sie  nicht  die  Zeit,  wo  Unvordenklichkeit  auch  wirklich  be¬
            
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