Full text: System des Assekuranz- und Bodmereiwesens aus den Gesetzen und Gebräuchen Hamburgs und der vorzüglichsten handelnden Nationen Europens, so wie aus der Natur des Gegenstandes entwickelt (5)

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Gegenstände der Versicherung. zu Kap. 1. 
lich gewesen war, daß Schiffe dort ihre Ladung 
einnahmen, und dies, bald nach jener Verladung, 
für die Folge erlaubt wurde. 
Von demselben Gerichte wurde entschieden, 
Chaliners 
daß ein Schwedisches, von seinem Ladungsplatze in 
Bell 
3Bos. &P ull. 604. Ostindien nach Gothenburg versichertes, Schiff die 
Navigationsgesetze übertreten, indem es einen Theil 
seiner Ladung in Madras eingenommen, daß also 
Lubbock 
die Versicherung ungültig sey. Später entschied 
das Gericht von King's Bench, daß Colonial 
Potts. 
7 East, 449. 
Waaren nicht gesetzmäßig von dem Britischen West 
indien nach Gibraltar verschifft werden können, 
folglich eine Versicherung darauf ungültig sey. 
Auch dadurch wurde der Fall nicht geändert, daß 
in der Police Erlaubniß gegeben war, die Güter 
auf einer andern Jnsel zu vertauschen, welches ge 
setzmäßig gewesen wäre, weil sie nicht wirklich ver 
tauscht worden waren und weil ihre ursprüngliche 
Bestimmung bei der Verschiffung unerlaubt war. 
Als das Schiff verunglückte, ehe es Gibraltar er 
reichte, so konnte der Versicherte nicht nur keinen 
Ersatz erlangen, sondern auch nicht die Prämie zu 
rückfordern welche für die unerlaubte Versicherung 
bezahlt worden war. 
Besteht ein Theil der versicherten Güter aus 
verbothenen, und sind diese mit andern in einer 
Police versichert, so ist die ganze Versicherung un 
gültig. — Auf Güter, welche späterhin specisizirt 
Parkin 
werden sollten, waren  10000 in einer Police 
Dick. 
von London nach Brasilien versichert. Es befanden 
11 East, 502. 
sich darunter für £ 600 Schiffsgeräthschaften, deren 
Ausfuhr durch eine gültige königliche Verordnung, 
bei Strafe der Confiscation, der Bezahlung des 
dreifachen Werths und der Confiscation des Schiffs,
	        
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