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Gegenstände der Versicherung. zu Kap. 1.
lich gewesen war, daß Schiffe dort ihre Ladung
einnahmen, und dies, bald nach jener Verladung,
für die Folge erlaubt wurde.
Von demselben Gerichte wurde entschieden,
Chaliners
daß ein Schwedisches, von seinem Ladungsplatze in
Bell
3Bos. &P ull. 604. Ostindien nach Gothenburg versichertes, Schiff die
Navigationsgesetze übertreten, indem es einen Theil
seiner Ladung in Madras eingenommen, daß also
Lubbock
die Versicherung ungültig sey. Später entschied
das Gericht von King's Bench, daß Colonial
Potts.
7 East, 449.
Waaren nicht gesetzmäßig von dem Britischen West
indien nach Gibraltar verschifft werden können,
folglich eine Versicherung darauf ungültig sey.
Auch dadurch wurde der Fall nicht geändert, daß
in der Police Erlaubniß gegeben war, die Güter
auf einer andern Jnsel zu vertauschen, welches ge
setzmäßig gewesen wäre, weil sie nicht wirklich ver
tauscht worden waren und weil ihre ursprüngliche
Bestimmung bei der Verschiffung unerlaubt war.
Als das Schiff verunglückte, ehe es Gibraltar er
reichte, so konnte der Versicherte nicht nur keinen
Ersatz erlangen, sondern auch nicht die Prämie zu
rückfordern welche für die unerlaubte Versicherung
bezahlt worden war.
Besteht ein Theil der versicherten Güter aus
verbothenen, und sind diese mit andern in einer
Police versichert, so ist die ganze Versicherung un
gültig. — Auf Güter, welche späterhin specisizirt
Parkin
werden sollten, waren 10000 in einer Police
Dick.
von London nach Brasilien versichert. Es befanden
11 East, 502.
sich darunter für £ 600 Schiffsgeräthschaften, deren
Ausfuhr durch eine gültige königliche Verordnung,
bei Strafe der Confiscation, der Bezahlung des
dreifachen Werths und der Confiscation des Schiffs,