Inhaltsverzeichnis : Henle, B.: Ueber die Kompetenz des königlichen Wechsel- und Merkantil-Gerichts zu München

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Gewohnheiten  für  den  Handel  überhaupt  gelten  **)
und  man  nach  der  Natur  der  Sache  immer  annehmen
muß,  daß  die  Kontrahenten  unter  stillschweigender  Voraussetzung ¬
  des  kaufmännischen  Gewohnheits=Rechts  **)
mit  einander  kontrahirt  haben.
Der  Grund  einer  Ausnahme  *3)  müßte,  was  in
concreto  gewiß  nicht  der  Fall  ist,  evident  vorliegen,
wenn  sich  der  judex  ordinarius  in  einer  solchen  Sache
für  kompetent  aussprechen  sollte.
Aus  diesen  Gründen  mußte  wegen  Inkompetenz
des  Gerichts  wie  geschehen  erkannt  werden.
Die  Kosten  fallen  dem  Kläger  als  dem  sachfälligen
Theile  zur  Last.
Den  31.  August  1821.
—
46)  Dann  müßte  der  Handel  überhaupt,  folglich  auch  der  der
nicht  koncessionirten  Staatspapier-Händler  bey  einem  und
demselben  Forum  beurtheilt  werden.
47)  Diese  darf  aber  nicht  mit  stillschweigender  Entsagung
auf  das  Civilrecht  verwechselt  und  noch  weniger  darf  letzteres, ¬
  welches  doch  immer  mit  augewendet  werden  muß,
für  so  unbedeutend  angesehen  werden,  daß  man  seine
Anwendung  profanen  Händen  anvertrauen  könne.
48)  Diese  wäre  nur  eine  Ausnahme  von  der  Ausnahme  oder
ein  Festhalten  an  der  Regel,  weil  der  judex  ordinarius
das  regelmäßige,  der  judex  cambialis  aber  das  privilegirte ¬
  Forum  bildet,  und  Privilegien  nie  zu  weit  ausgebehnt ¬
  werden  sollen.
*  ..  *
            
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