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Gewohnheiten für den Handel überhaupt gelten **)
und man nach der Natur der Sache immer annehmen
muß, daß die Kontrahenten unter stillschweigender Voraussetzung ¬
des kaufmännischen Gewohnheits=Rechts **)
mit einander kontrahirt haben.
Der Grund einer Ausnahme *3) müßte, was in
concreto gewiß nicht der Fall ist, evident vorliegen,
wenn sich der judex ordinarius in einer solchen Sache
für kompetent aussprechen sollte.
Aus diesen Gründen mußte wegen Inkompetenz
des Gerichts wie geschehen erkannt werden.
Die Kosten fallen dem Kläger als dem sachfälligen
Theile zur Last.
Den 31. August 1821.
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46) Dann müßte der Handel überhaupt, folglich auch der der
nicht koncessionirten Staatspapier-Händler bey einem und
demselben Forum beurtheilt werden.
47) Diese darf aber nicht mit stillschweigender Entsagung
auf das Civilrecht verwechselt und noch weniger darf letzteres, ¬
welches doch immer mit augewendet werden muß,
für so unbedeutend angesehen werden, daß man seine
Anwendung profanen Händen anvertrauen könne.
48) Diese wäre nur eine Ausnahme von der Ausnahme oder
ein Festhalten an der Regel, weil der judex ordinarius
das regelmäßige, der judex cambialis aber das privilegirte ¬
Forum bildet, und Privilegien nie zu weit ausgebehnt ¬
werden sollen.
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