A.ges. Anspr. a. d. Gründung. Geltendmachung. Verjährung. § 113. 771
der Fall der subsidiären Haftung gegeben sei, ist die vorgängige
Ausklagung der genannten Personen nicht unbedingt erforderlich.")
§ 113.
Ansprüche aus der Gründung. Geltendmachung.
Verjährung."
1. Wie bereits hervorgehoben, stehen die bisher erörterten An
sprüche nicht den einzelnen Aktionären, sondern der Aktiengesellschaft
als solcher zu, können daher auch nur namens der juristischen Person
geltend gemacht werden.?) Befugt zur Geltendmachung aus eigener
6) Begr. I S. 192; II S. 124. Es genügt, wenn anzunehmen ist, daß die
Verfolgung des Anspruches gegen die Ersthaftenden erfolglos ist. Im Streitfall
hat das Gericht hierüber nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung zu ent
scheiden. Wenn streitig ist, ob außer den Gründern noch andere nach Art 213 u, b
haftbare Personen vorhanden sind, die zunächst in Anspruch genommen werden
müssen (Gründergenossen, Emissionshäuser), so liegt der Beweis den die Haftung
aus diesem Grunde ablehnenden Vorstands- und Aufsichtsrathsmitgliedern ob,
und zwar auch dafür, daß die subjektiven Voraussetzungen der Inanspruchnahme
vorliegen. Abweichend Ring S. 171. — Feststellungsklage gegen die Mitglieder des
Vorstands- und Aufsichtsraths vor Inanspruchnahme der Ersthaftenden. Ring S. 173.
*) Art. 2134,e; 223; Begr. I S. 198, 242 ff; Begr. II S. 128, 166; Ber.
d. Reichst.komm. S. 13, 19.
2) Können die einzelnen Aktionäre in dem namens der A.G. angestellten
Proceß der letzteren als Nebenintervenienten beitreten? Die Beantwortung dieser
Frage hängt davon ab, ob ein rechtliches Interesse derselben am Ausgang des
Processes im Sinn des § 63 C.Pr.O. anzuerkennen ist. In dieser Hinsicht
aber sind die Ansprüche aus der Gründung nicht anders zu beurtheilen wie alle
anderen im Namen der A.G. erhobenen Ansprüche. Will man nicht dazu
kommen, das rechtliche Interesse darin zu finden, daß jeder Aktionär einen ver
hältnißmäßigen Antheil am Vermögen der A.G. hat (Art. 216), so ergiebt sich auch
keine Möglichkeit, sie in den hier in Rede stehenden Fällen als Intervenienten
zuzulassen. Aus der Bestimmung, daß die Ansprüche auch auf Verlangen einer
Minderheit in der Generalversammlung geltend zu machen sind, läßt sich die
Zulässigkeit des Eintritts von Einzelaktionären als Intervenienten in einen derartigen
Proceß nicht herleiten. Eher würde der entgegengesetzte Schluß berechtigt sein, da die
Bestimmung auf einem dem Sonderrecht des einzelnen Aktionärs abgeneigten Stand
punkt beruht. Wie übrigens auch diese Frage beantwortet werden mag, keinenfalls
ist es gerechtfertigt, die als Nebenintervenienten auftretenden Einzelaktionäre, wie
Ring will, auf Grund von § 66 C.Pr.O. als Streitgenossen im Sinn des § 58
das. zu behandeln, da ein Rechtsverhältniß der einzelnen Aktionäre zu den haft
pflichtigen Personen, auf welches die Entscheidung von Wirksamkeit sein könnte,
nach dem Gesetz nicht besteht. Vgl. Ring S. 487; Wach, Handb. d. Civilpr. 1
S. 625 Anm. 36; — das. auch weitere Literaturangaben.
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