Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

A.ges. Anspr. a. d. Gründung. Geltendmachung. Verjährung. § 113. 771 
der Fall der subsidiären Haftung gegeben sei, ist die vorgängige 
Ausklagung der genannten Personen nicht unbedingt erforderlich.") 
§ 113. 
Ansprüche aus der Gründung. Geltendmachung. 
Verjährung." 
1. Wie bereits hervorgehoben, stehen die bisher erörterten An 
sprüche nicht den einzelnen Aktionären, sondern der Aktiengesellschaft 
als solcher zu, können daher auch nur namens der juristischen Person 
geltend gemacht werden.?) Befugt zur Geltendmachung aus eigener 
6) Begr. I S. 192; II S. 124. Es genügt, wenn anzunehmen ist, daß die 
Verfolgung des Anspruches gegen die Ersthaftenden erfolglos ist. Im Streitfall 
hat das Gericht hierüber nach dem Grundsatz freier Beweiswürdigung zu ent 
scheiden. Wenn streitig ist, ob außer den Gründern noch andere nach Art 213 u, b 
haftbare Personen vorhanden sind, die zunächst in Anspruch genommen werden 
müssen (Gründergenossen, Emissionshäuser), so liegt der Beweis den die Haftung 
aus diesem Grunde ablehnenden Vorstands- und Aufsichtsrathsmitgliedern ob, 
und zwar auch dafür, daß die subjektiven Voraussetzungen der Inanspruchnahme 
vorliegen. Abweichend Ring S. 171. — Feststellungsklage gegen die Mitglieder des 
Vorstands- und Aufsichtsraths vor Inanspruchnahme der Ersthaftenden. Ring S. 173. 
*) Art. 2134,e; 223; Begr. I S. 198, 242 ff; Begr. II S. 128, 166; Ber. 
d. Reichst.komm. S. 13, 19. 
2) Können die einzelnen Aktionäre in dem namens der A.G. angestellten 
Proceß der letzteren als Nebenintervenienten beitreten? Die Beantwortung dieser 
Frage hängt davon ab, ob ein rechtliches Interesse derselben am Ausgang des 
Processes im Sinn des § 63 C.Pr.O. anzuerkennen ist. In dieser Hinsicht 
aber sind die Ansprüche aus der Gründung nicht anders zu beurtheilen wie alle 
anderen im Namen der A.G. erhobenen Ansprüche. Will man nicht dazu 
kommen, das rechtliche Interesse darin zu finden, daß jeder Aktionär einen ver 
hältnißmäßigen Antheil am Vermögen der A.G. hat (Art. 216), so ergiebt sich auch 
keine Möglichkeit, sie in den hier in Rede stehenden Fällen als Intervenienten 
zuzulassen. Aus der Bestimmung, daß die Ansprüche auch auf Verlangen einer 
Minderheit in der Generalversammlung geltend zu machen sind, läßt sich die 
Zulässigkeit des Eintritts von Einzelaktionären als Intervenienten in einen derartigen 
Proceß nicht herleiten. Eher würde der entgegengesetzte Schluß berechtigt sein, da die 
Bestimmung auf einem dem Sonderrecht des einzelnen Aktionärs abgeneigten Stand 
punkt beruht. Wie übrigens auch diese Frage beantwortet werden mag, keinenfalls 
ist es gerechtfertigt, die als Nebenintervenienten auftretenden Einzelaktionäre, wie 
Ring will, auf Grund von § 66 C.Pr.O. als Streitgenossen im Sinn des § 58 
das. zu behandeln, da ein Rechtsverhältniß der einzelnen Aktionäre zu den haft 
pflichtigen Personen, auf welches die Entscheidung von Wirksamkeit sein könnte, 
nach dem Gesetz nicht besteht. Vgl. Ring S. 487; Wach, Handb. d. Civilpr. 1 
S. 625 Anm. 36; — das. auch weitere Literaturangaben. 
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