Aktiengesellschaft. Successivgründung. Aktienzeichnung. § 104. 735
gleichwohl die Eintragung erfolgt ist*) und der Zeichner durch Mitwirkung ¬
bei dem Errichtungsbeschluß") oder später durch Ausübung
von Rechten oder Erfüllung von Pflichten als Aktionär thätig geworden ¬
ist.*)
In diesem Sinn ist vorgeschrieben,") daß der Zeichnungsschein
enthalten müsse: das Datum des Statuts,") die gesetzlich nothwen8) ¬
Art. 209° Abs. 3. Die Heilung setzt demnach ein Versehen des Registerrichters ¬
voraus.
*) Es genügt, daß der Zeichner sich an der Abstimmung über den Errichtungsbeschluß ¬
betheiligt hat. Nicht erforderlich ist, daß er diesem Beschluß zugestimmt
hat; Ring S. 85.
10) Der Theilnahme an dem Errichtungsbeschluß steht nur eine später erfolgte ¬
Bethätigung als Aktionär gleich. Also nicht, wie Ring S. 86 richtig bemerkt
vorgängige Einzahlungen, die Theilnahme an der der Errichtung voraufgehenden Generalversammlung ¬
zur Wahl des ersten Aufsichtsraths. Die Bethätigung der Aktionäreigenschaft ¬
kann durch Ausübung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten erfolgen;
Beispiele bei v. Völderndorff S. 350. Daß auch in dem Nachsuchen um eine
Mittheilung der Bilanz eine solche Bethätigung enthalten sein kann, geht aus
Art. 239 Abs. 2 klar hervor; es muß nur ersichtlich sein, daß der Zeichner die
Mittheilung auf Grund des ihm zustehenden Rechtes als Aktionär beansprucht
hat. Richtig Ring S. 85; a. M. ohne ausreichende Gründe Kayser S. 67;
v. Völderndorff S. 350. Die Heilung der Ungültigkeit kann nur auf dem im
Gesetz bezeichneten Wege, nicht durch eine in anderer Weise zum Ausdruck gebrachte ¬
Genehmigung der ungültigen Zeichnung bewirkt werden. - Mündliche Genehmigung ¬
einer ungültigen Zeichnung nach älterem Recht R 20. 72 (274); 23.
35 (294).
10 2) Art. 209° Abs. 2.
*) Zur Gültigkeit der Zeichnung gehört hiernach, daß der Gesellschaftsvertrag ¬
bereits festgestellt ist. Die Angabe soll dies, wie auch, auf welches Statut
die Zeichnung sich bezieht, außer Zweifel stellen. Kleine Ungenauigkeiten in der
Angabe des Datums (Schreibfehler u. dgl.) machen, wenn ein derartiger Zweifel
nicht möglich ist, die Zeichnung nicht ungültig. — Die frühere Gesetzgebung enthielt, ¬
abgesehen von der Formvorschrift (oben Anm. 3), keine Bestimmungen über
die Erfordernisse einer gültigen Zeichnung. Schon vor dem gegenwärtigen Gesetz
wurde aus dem Inhalt der Willenserklärung abgeleitet, daß sie eine „Adhäsiverklärung" ¬
sei, d. h. daß sie, worauf auch der Name Zeichnung (souscription
hinweise, nur auf Grund des Statuts, also regelmäßig erst nach Fertigstellung
desselben erfolgen könne. Vgl. R 23. 95 (291); Wiener Z 24. 40 ff.; Thöl
§ 133; v. Hahn zu Art. 208 § 14. Indeß wurde es hiermit nicht streng genommen. ¬
Die Zeichnung wurde für rechtsbeständig erachtet, wenn ein Statutenentwurf ¬
vorlag oder wenn auch nur „die Grundzüge des künftigen Aktienunternehmens, ¬
namentlich die Höhe des Grundkapitals, die Art seiner Aufbringung, die
Höhe der einzelnen Aktien, die Hauptpunkte aus der Verfassung des Vereins" im
Prospekt unzweideutig kundgegeben waren. R 7. 72 (274); 11. 118 (378);
Ring S. 86.