Objekt : Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

Aktiengesellschaft.  Successivgründung.  Aktienzeichnung.  §  104.  735
gleichwohl  die  Eintragung  erfolgt  ist*)  und  der  Zeichner  durch  Mitwirkung ¬
  bei  dem  Errichtungsbeschluß")  oder  später  durch  Ausübung
von  Rechten  oder  Erfüllung  von  Pflichten  als  Aktionär  thätig  geworden ¬
  ist.*)
In  diesem  Sinn  ist  vorgeschrieben,")  daß  der  Zeichnungsschein
enthalten  müsse:  das  Datum  des  Statuts,")  die  gesetzlich  nothwen8) ¬
  Art.  209°  Abs.  3.  Die  Heilung  setzt  demnach  ein  Versehen  des  Registerrichters ¬
  voraus.
*)  Es  genügt,  daß  der  Zeichner  sich  an  der  Abstimmung  über  den  Errichtungsbeschluß ¬
  betheiligt  hat.  Nicht  erforderlich  ist,  daß  er  diesem  Beschluß  zugestimmt
hat;  Ring  S.  85.
10)  Der  Theilnahme  an  dem  Errichtungsbeschluß  steht  nur  eine  später  erfolgte ¬
  Bethätigung  als  Aktionär  gleich.  Also  nicht,  wie  Ring  S.  86  richtig  bemerkt
vorgängige  Einzahlungen,  die  Theilnahme  an  der  der  Errichtung  voraufgehenden  Generalversammlung ¬
  zur  Wahl  des  ersten  Aufsichtsraths.  Die  Bethätigung  der  Aktionäreigenschaft ¬
  kann  durch  Ausübung  von  Rechten  oder  Erfüllung  von  Pflichten  erfolgen;
Beispiele  bei  v.  Völderndorff  S.  350.  Daß  auch  in  dem  Nachsuchen  um  eine
Mittheilung  der  Bilanz  eine  solche  Bethätigung  enthalten  sein  kann,  geht  aus
Art.  239  Abs.  2  klar  hervor;  es  muß  nur  ersichtlich  sein,  daß  der  Zeichner  die
Mittheilung  auf  Grund  des  ihm  zustehenden  Rechtes  als  Aktionär  beansprucht
hat.  Richtig  Ring  S.  85;  a.  M.  ohne  ausreichende  Gründe  Kayser  S.  67;
v.  Völderndorff  S.  350.  Die  Heilung  der  Ungültigkeit  kann  nur  auf  dem  im
Gesetz  bezeichneten  Wege,  nicht  durch  eine  in  anderer  Weise  zum  Ausdruck  gebrachte ¬
  Genehmigung  der  ungültigen  Zeichnung  bewirkt  werden.  -  Mündliche  Genehmigung ¬
  einer  ungültigen  Zeichnung  nach  älterem  Recht  R  20.  72  (274);  23.
35  (294).
10  2)  Art.  209°  Abs.  2.
*)  Zur  Gültigkeit  der  Zeichnung  gehört  hiernach,  daß  der  Gesellschaftsvertrag ¬
  bereits  festgestellt  ist.  Die  Angabe  soll  dies,  wie  auch,  auf  welches  Statut
die  Zeichnung  sich  bezieht,  außer  Zweifel  stellen.  Kleine  Ungenauigkeiten  in  der
Angabe  des  Datums  (Schreibfehler  u.  dgl.)  machen,  wenn  ein  derartiger  Zweifel
nicht  möglich  ist,  die  Zeichnung  nicht  ungültig.  —  Die  frühere  Gesetzgebung  enthielt, ¬
  abgesehen  von  der  Formvorschrift  (oben  Anm.  3),  keine  Bestimmungen  über
die  Erfordernisse  einer  gültigen  Zeichnung.  Schon  vor  dem  gegenwärtigen  Gesetz
wurde  aus  dem  Inhalt  der  Willenserklärung  abgeleitet,  daß  sie  eine  „Adhäsiverklärung" ¬
  sei,  d.  h.  daß  sie,  worauf  auch  der  Name  Zeichnung  (souscription
hinweise,  nur  auf  Grund  des  Statuts,  also  regelmäßig  erst  nach  Fertigstellung
desselben  erfolgen  könne.  Vgl.  R  23.  95  (291);  Wiener  Z  24.  40  ff.;  Thöl
§  133;  v.  Hahn  zu  Art.  208  §  14.  Indeß  wurde  es  hiermit  nicht  streng  genommen. ¬
  Die  Zeichnung  wurde  für  rechtsbeständig  erachtet,  wenn  ein  Statutenentwurf ¬
  vorlag  oder  wenn  auch  nur  „die  Grundzüge  des  künftigen  Aktienunternehmens, ¬
  namentlich  die  Höhe  des  Grundkapitals,  die  Art  seiner  Aufbringung,  die
Höhe  der  einzelnen  Aktien,  die  Hauptpunkte  aus  der  Verfassung  des  Vereins"  im
Prospekt  unzweideutig  kundgegeben  waren.  R  7.  72  (274);  11.  118  (378);
Ring  S.  86.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer