Volltext : Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

Kommanditgesellschaft  auf  Aktien.  Geschäftsbetrieb.  §  146.
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versammlung  gelten  die  oben  §  122  erörterten  Grundsätze  mit  der  Maßgabe, ¬
  daß  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern,  die  als  Einlagen  Antheile ¬
  am  Gesammtkapital  gezeichnet  oder  sonst  Aktien  erworben  haben,
ein  Stimmrecht  in  der  Generalversammlung  nicht  zusteht.21)  Das  Erforderniß ¬
  gerichtlicher  oder  notarieller  Beurkundung  der  Generalversammlungsbeschlüsse ¬
  und  das  Gebot,  eine  Abschrift  der  Urkunde  zum
Handelsregister  einzureichen,  finden  auf  die  Aktienkommanditgesellschaft
2)  Dagegen  besteht  Uebereinstimmung  hinsichtlich  der
keine  Anwendung."
Anfechtung  von  Generalversammlungsbeschlüssen.23)
c)  Der  Aufsichtsrath  ist  das  mit  der  Ueberwachung  der  persönlich
haftenden  Gesellschafter  und  der  Ausführung  der  Generalversammlungsbeschlüsse ¬
  betraute  Organ  der  Aktionäre.
In  Bezug  auf  Zusammensetzung ¬
  und  Bestellung,  Rechte  und  Obliegenheiten  des  Aufsichtsraths, ¬
  seine  Verantwortlichkeit  der  Gesellschaft,  sowie  Dritten
gegenüber,  ist  auf  die  im  §  127  erörterten  Grundsätze  zu  verweisen.
§  146.
Geschäftsbetrieb."
1.  Bilanz  und  Gewinnvertheilung.  Die  Pflicht  zur  Aufstellung
21)  Art.  190.  Dagegen  werden  ihre  Antheile  mitgezählt,  wenn  es  darauf
ankommt,  daß  die  Antheile  der  Kommanditisten  einen  bestimmten  Bruchtheil  des
Gesammtkapitals  darstellen.
22)  Oben  S.  823.  Eine  Ausnahme  machen  die  Beschlüsse,  die  erst  durch
die  Eintragung  in  das  Handelsregister  Rechtswirksamkeit  erlangen,  Art.  180k,
180h  Abs.  4,  203,  206a.
23)  Art.  190a,  b.  Oben  §  123.  Die  Stellung,  die  der  Vorstand  der  A.G.
in  Anfechtungsprozessen  einnimmt,  haben  hier  die  Komplementare.
24)  Art.  193,  186  Abs.  2.
23)  Art.  191—205.  Besonders  hervorzuheben  dürfte  Folgendes  sein:  Die
persönlich  haftenden  Gesellschafter  können  durch  Ordnungsstrafen  angehalten
werden,  dem  Aufsichtsrath  die  Ausübung  der  ihm  gesetzlich  zustehenden  Kontrole
möglich  zu  machen,  Art.  2498  Abs.  1  (wo  irrthümlich  Art.  1392  Abs.  1  statt
Abs.  2  citirt  ist).  Die  Bestimmung  des  Art.  2254  ist  für  die  Aktienkommanditgesellschaft ¬
  gegenstandslos.  Die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  sind  für  die  Wahrnehmung ¬
  ihrer  Obliegenheiten  nur  der  Kommanditistengesammtheit,  nicht  den
einzelnen  Kommanditisten,  auch  nicht  den  persönlich  haftenden  Gesellschaftern  verantwortlich; ¬
  sie  können  im  Wege  des  Prozesses  nur  von  den  durch  die  Generalversammlung ¬
  der  Kommanditisten  bestellten  oder  an  deren  Stelle  vom  Richter
ernannten  Bevollmächtigten  in  Anspruch  genommen  werden  und  werden,  auch
in  den  Fällen  des  Art.  204,  der  Gesellschaft  gegenüber  durch  einen  Beschluß  der
Generalversammlung  gedeckt.  A.  M.  Ring  —  Vgl.  auch  folg.  §.
*)  Es  werden  hier  die  einzelnen  Geschäfte  der  A.Kommand.gesellschaft  in
derselben  Reihenfolge  wie  oben  §  129  bis  §  137  zusammengestellt.
Behrend,  Handelsrecht.  I.  Band.
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