Kommanditgesellschaft auf Aktien. Geschäftsbetrieb. § 146.
967
versammlung gelten die oben § 122 erörterten Grundsätze mit der Maßgabe, ¬
daß den persönlich haftenden Gesellschaftern, die als Einlagen Antheile ¬
am Gesammtkapital gezeichnet oder sonst Aktien erworben haben,
ein Stimmrecht in der Generalversammlung nicht zusteht.21) Das Erforderniß ¬
gerichtlicher oder notarieller Beurkundung der Generalversammlungsbeschlüsse ¬
und das Gebot, eine Abschrift der Urkunde zum
Handelsregister einzureichen, finden auf die Aktienkommanditgesellschaft
2) Dagegen besteht Uebereinstimmung hinsichtlich der
keine Anwendung."
Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen.23)
c) Der Aufsichtsrath ist das mit der Ueberwachung der persönlich
haftenden Gesellschafter und der Ausführung der Generalversammlungsbeschlüsse ¬
betraute Organ der Aktionäre.
In Bezug auf Zusammensetzung ¬
und Bestellung, Rechte und Obliegenheiten des Aufsichtsraths, ¬
seine Verantwortlichkeit der Gesellschaft, sowie Dritten
gegenüber, ist auf die im § 127 erörterten Grundsätze zu verweisen.
§ 146.
Geschäftsbetrieb."
1. Bilanz und Gewinnvertheilung. Die Pflicht zur Aufstellung
21) Art. 190. Dagegen werden ihre Antheile mitgezählt, wenn es darauf
ankommt, daß die Antheile der Kommanditisten einen bestimmten Bruchtheil des
Gesammtkapitals darstellen.
22) Oben S. 823. Eine Ausnahme machen die Beschlüsse, die erst durch
die Eintragung in das Handelsregister Rechtswirksamkeit erlangen, Art. 180k,
180h Abs. 4, 203, 206a.
23) Art. 190a, b. Oben § 123. Die Stellung, die der Vorstand der A.G.
in Anfechtungsprozessen einnimmt, haben hier die Komplementare.
24) Art. 193, 186 Abs. 2.
23) Art. 191—205. Besonders hervorzuheben dürfte Folgendes sein: Die
persönlich haftenden Gesellschafter können durch Ordnungsstrafen angehalten
werden, dem Aufsichtsrath die Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Kontrole
möglich zu machen, Art. 2498 Abs. 1 (wo irrthümlich Art. 1392 Abs. 1 statt
Abs. 2 citirt ist). Die Bestimmung des Art. 2254 ist für die Aktienkommanditgesellschaft ¬
gegenstandslos. Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind für die Wahrnehmung ¬
ihrer Obliegenheiten nur der Kommanditistengesammtheit, nicht den
einzelnen Kommanditisten, auch nicht den persönlich haftenden Gesellschaftern verantwortlich; ¬
sie können im Wege des Prozesses nur von den durch die Generalversammlung ¬
der Kommanditisten bestellten oder an deren Stelle vom Richter
ernannten Bevollmächtigten in Anspruch genommen werden und werden, auch
in den Fällen des Art. 204, der Gesellschaft gegenüber durch einen Beschluß der
Generalversammlung gedeckt. A. M. Ring — Vgl. auch folg. §.
*) Es werden hier die einzelnen Geschäfte der A.Kommand.gesellschaft in
derselben Reihenfolge wie oben § 129 bis § 137 zusammengestellt.
Behrend, Handelsrecht. I. Band.
62