Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

Aktiengesellschaft. Liquidation. § 139. 
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die Aufforderung an die Gläubiger verbunden werden, sich bei der 
Gesellschaft zu melden.") Die hier erwähnten Vorschriften beziehen 
sich nicht auf den Fall der Auflösung durch Eröffnung des Kon 
kurses. 
§ 139. 
Liquidation.!) 
Außer den Fällen des Gesellschaftskonkurses, der Fusion und der 
Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die 
Liquidation der Aktiengesellschaft eine nothwendige Folge ihrer Auf 
lösung.?) Anders als bei der offenen und der einfachen Kommandit 
16) Art. 243 und 2498 Abs. 2. Diese Bekanntmachung ist von Bedeutung 
wegen des Sperrjahres, unten § 140. Mit Unrecht folgert Staub (2. Aufl.) daraus, 
daß die Aufforderung an die Gläubiger im zweiten Abs. des Art. 243 an 
geordnet ist, während im Art. 2498 nur der erste Abs. des Art. 243 allegirt 
wird, daß die Aufforderung an die Gläubiger nicht durch Ordnungsstrafen er 
zwungen werden könne. Eine Bekanntmachung, welche diese Aufforderung nicht 
enthält, ist eben keine Bekanntmachung, wie sie das Gesetz vorschreibt. Richtig 
Ring zum Art. 243. 
**) Hierüber unten § 142. 
*) Pöhls A.G. S. 280 ff. § 139 (gute Darstellung des älteren Rechts): 
Renaud A.G. § 91—97; C.G. § 129; Loewenfeld S. 523 ff.; Gierke Ge 
nossensch.theorie S. 887, 893 ff.; Lyon Caën traité II no. 909; Hokland 66: 
Italien 197—207, 210—18; Ungarn 203; Schweiz 666 bis 668, 713 ff.; 
Belgien 116—121; Spanien 228 ss.; Portugal 130 ss. Die drei letzteren 
enthalten ähnlich wie das französische Gesetz nur Bestimmungen über die L. der 
H.gesellschaften im Allgemeinen; keine besonderen Vorschriften für die L, der 
A.G. — Ueber den neuen Entw. vgl. die Anmerkungen in diesem und den 
folg. §§ und Zusatz zu § 140. 
2) Entw. 267 Abs. 1. Die Fassung der Bestimmung ist zu bemängeln, da 
die Konkurseröffnung nicht der einzige Fall ist, der das Unterbleiben der L. zur 
Folge hat. Zu den im Text bezeichneten Fällen dieser Art tritt nach dem Entw. 
noch hinzu die Uebernahme des Vermögens einer A.G. durch das Reich, einen 
Bundesstaat oder einen inländischen Kommunalverband, wenn der Ausschluß 
der L. vereinbart ist (unten Zusatz zu § 140). Für alle hierher gehörigen 
Falle gemeinsam bestimmt § 280 des Entw., daß nach Erlöschen der Firma der 
A.G. eine Anfechtung des den Uebergang betr. Gen.vers. Beschlusses gegen die 
Rechtsnachfolgerin der aufgelösten G. zu richten ist. — Von vorstehenden Fällen 
sind zu unterscheiden: a) die Fälle, in denen die G. zwar in L. tritt, letztere 
über einen unregelmäßigen Verlauf nimmt, unten § 140 zu Anm. 4 und 44, 
auch Zus. zu § 140; b) die Fälle, in denen eine Auflösung der G: nicht statt 
findet, aber die bei der L. im Interesse der Gesellschaftsgläubiger gegebenen Vor 
schriften zu beobachten sind. Hierher gehören die Fälle der sog. Theilliquidation 
(unten § 143); nach dem Entw. auch die Fälle, in denen eine in das H.register 
eingetragene G. für nichtig erklärt, unten Zus. zu § 140 a. E. 
Behrend, Handelsrecht. I. Band. 
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