Aktiengesellschaft. Liquidation. § 139.
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die Aufforderung an die Gläubiger verbunden werden, sich bei der
Gesellschaft zu melden.") Die hier erwähnten Vorschriften beziehen
sich nicht auf den Fall der Auflösung durch Eröffnung des Kon
kurses.
§ 139.
Liquidation.!)
Außer den Fällen des Gesellschaftskonkurses, der Fusion und der
Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die
Liquidation der Aktiengesellschaft eine nothwendige Folge ihrer Auf
lösung.?) Anders als bei der offenen und der einfachen Kommandit
16) Art. 243 und 2498 Abs. 2. Diese Bekanntmachung ist von Bedeutung
wegen des Sperrjahres, unten § 140. Mit Unrecht folgert Staub (2. Aufl.) daraus,
daß die Aufforderung an die Gläubiger im zweiten Abs. des Art. 243 an
geordnet ist, während im Art. 2498 nur der erste Abs. des Art. 243 allegirt
wird, daß die Aufforderung an die Gläubiger nicht durch Ordnungsstrafen er
zwungen werden könne. Eine Bekanntmachung, welche diese Aufforderung nicht
enthält, ist eben keine Bekanntmachung, wie sie das Gesetz vorschreibt. Richtig
Ring zum Art. 243.
**) Hierüber unten § 142.
*) Pöhls A.G. S. 280 ff. § 139 (gute Darstellung des älteren Rechts):
Renaud A.G. § 91—97; C.G. § 129; Loewenfeld S. 523 ff.; Gierke Ge
nossensch.theorie S. 887, 893 ff.; Lyon Caën traité II no. 909; Hokland 66:
Italien 197—207, 210—18; Ungarn 203; Schweiz 666 bis 668, 713 ff.;
Belgien 116—121; Spanien 228 ss.; Portugal 130 ss. Die drei letzteren
enthalten ähnlich wie das französische Gesetz nur Bestimmungen über die L. der
H.gesellschaften im Allgemeinen; keine besonderen Vorschriften für die L, der
A.G. — Ueber den neuen Entw. vgl. die Anmerkungen in diesem und den
folg. §§ und Zusatz zu § 140.
2) Entw. 267 Abs. 1. Die Fassung der Bestimmung ist zu bemängeln, da
die Konkurseröffnung nicht der einzige Fall ist, der das Unterbleiben der L. zur
Folge hat. Zu den im Text bezeichneten Fällen dieser Art tritt nach dem Entw.
noch hinzu die Uebernahme des Vermögens einer A.G. durch das Reich, einen
Bundesstaat oder einen inländischen Kommunalverband, wenn der Ausschluß
der L. vereinbart ist (unten Zusatz zu § 140). Für alle hierher gehörigen
Falle gemeinsam bestimmt § 280 des Entw., daß nach Erlöschen der Firma der
A.G. eine Anfechtung des den Uebergang betr. Gen.vers. Beschlusses gegen die
Rechtsnachfolgerin der aufgelösten G. zu richten ist. — Von vorstehenden Fällen
sind zu unterscheiden: a) die Fälle, in denen die G. zwar in L. tritt, letztere
über einen unregelmäßigen Verlauf nimmt, unten § 140 zu Anm. 4 und 44,
auch Zus. zu § 140; b) die Fälle, in denen eine Auflösung der G: nicht statt
findet, aber die bei der L. im Interesse der Gesellschaftsgläubiger gegebenen Vor
schriften zu beobachten sind. Hierher gehören die Fälle der sog. Theilliquidation
(unten § 143); nach dem Entw. auch die Fälle, in denen eine in das H.register
eingetragene G. für nichtig erklärt, unten Zus. zu § 140 a. E.
Behrend, Handelsrecht. I. Band.
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