Aktiengesellschaft. Erwerb eigener Aktien.
§ 137.
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Zeichnungsscheine, die doppelt ausgestellt werden sollen, ist näher be
stimmt (§ 256). Mängel des Inhaltes werden in ähnlicher Weise
wie bei der Zeichnung des ursprünglichen Grundkapitals durch die Ein
tragung des Erhöhungsbeschlusses geheilt.
4. Die bisherigen
Aktionäre haben ein unentziehbares Bezugsrecht auf die neuen
Aktien. Jeder Aktionär hat Anspruch darauf, daß ihm ein seiner Be
theiligung am bisherigen Grundkapital entsprechender Theil der neuen
Aktien für den festgesetzten, in den Gesellschaftsblättern zu veröffent
lichenden Ausgabepreis gewährt werde. Zur Ausübung des Bezugs
rechts kann der Vorstand zugleich mit dieser Veröffentlichung eine
mindestens einwöchige Frist bestimmen. Die Bezugsrechte der Aktionäre
gehen allen übrigen Bezugsrechten vor. In Betreff der Zusicherung.
von Bezugsrechten ist das geltende Recht (Art. 215° Abs. 4) beibehalten.
5. Die Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses und der erfolgten Er
höhung zum Handelsregister ist, wie bisher, von sämmtlichen Mitgliedern
des Vorstandes und des Aufsichtsraths zu bewirken. In der Anmeldung
des Erhöhungsbeschlusses ist die Versicherung abzugeben, daß das bis
herige Grundkapital vollständig eingezahlt ist, bezw. daß darauf weitere
als die in der Anmeldung bezeichneten Beträge nicht rückständig sind.
Die Vorschriften über die beizubringenden Belege sind den Erforder
nissen für die Anmeldung des Gesellschaftsvertrages nachgebildet (Straf
sanktion § 285). Erst mit der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses
in das Handelsregister des Gesellschaftssitzes erlangt der Erhöhungs
beschluß rechtliche Wirksamkeit. Vor der Eintragung können Aktien
urkunden (Aktien und Interimsscheine) für das erhöhte Grundkapital
nicht ausgegeben werden; die vorzeitig ausgegebenen Urkunden sind
also nichtig (oben Anm. 14). Auch kann bis dahin keine Ueber
tragung der Antheile an dem zu erhöhenden Grundkapital stattfinden.
§ 137.
Erwerb eigener Aktien.
Da die Aktienurkunden veräußerliche körperliche Sachen sind,
so ist die Möglichkeit vorhanden, daß sie in das Eigenthum der
) Literatur. Aeltere: Jaques österr. allgem. Ger. Zeit. 1869 Nr. 50;
ff. (daselbst
Endemann ebendas. Nr. 78 bis 81; Keyßner A.G. S. 217
S. 218 f. ein Gutachten von Goldschmidt); Bekker Z. 17. 459; Behrend
in: drei Gutachten zur Reform der A.G.wesens S. 82 f.; Hecht Kredit
institute 1 S. 128; Goldschmidt Z. 21. S. 10; Loewenfeld S. 489;
Renaud S. 412; Thöl Praxis des H.R.'s S. 36 f.; Aufsätze von v. Kräwel,
Geiger, Auerbach, Bachmann, Zimmermann: Bu. 29. 18; 30. 11, 67;
31. 1, 279, 333; Steiner über den Erwerb und die Amortisirung eigener
Aktien, Tübingen 1876 (Diss.) — nach dem Gesetz von 1884 außer Kommen
taren und Lehrbüchern nur die Diss. von Hirsch der Erwerb eigener Aktien
durch die A.G. Göttingen 1888. — Rechtsprechung: R. 3. 69 (331); 17,
87 (381); 18. 107 (423); 22. 43 (191); 23. 91 (273); Bolze 8, Nr. 551;