Full text: Lehrbuch des Handelsrechts (Bd. 1, Abt. 2)

Aktiengesellschaft. Erwerb eigener Aktien. 
§ 137. 
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Zeichnungsscheine, die doppelt ausgestellt werden sollen, ist näher be 
stimmt (§ 256). Mängel des Inhaltes werden in ähnlicher Weise 
wie bei der Zeichnung des ursprünglichen Grundkapitals durch die Ein 
tragung des Erhöhungsbeschlusses geheilt. 
4. Die bisherigen 
Aktionäre haben ein unentziehbares Bezugsrecht auf die neuen 
Aktien. Jeder Aktionär hat Anspruch darauf, daß ihm ein seiner Be 
theiligung am bisherigen Grundkapital entsprechender Theil der neuen 
Aktien für den festgesetzten, in den Gesellschaftsblättern zu veröffent 
lichenden Ausgabepreis gewährt werde. Zur Ausübung des Bezugs 
rechts kann der Vorstand zugleich mit dieser Veröffentlichung eine 
mindestens einwöchige Frist bestimmen. Die Bezugsrechte der Aktionäre 
gehen allen übrigen Bezugsrechten vor. In Betreff der Zusicherung. 
von Bezugsrechten ist das geltende Recht (Art. 215° Abs. 4) beibehalten. 
5. Die Anmeldung des Erhöhungsbeschlusses und der erfolgten Er 
höhung zum Handelsregister ist, wie bisher, von sämmtlichen Mitgliedern 
des Vorstandes und des Aufsichtsraths zu bewirken. In der Anmeldung 
des Erhöhungsbeschlusses ist die Versicherung abzugeben, daß das bis 
herige Grundkapital vollständig eingezahlt ist, bezw. daß darauf weitere 
als die in der Anmeldung bezeichneten Beträge nicht rückständig sind. 
Die Vorschriften über die beizubringenden Belege sind den Erforder 
nissen für die Anmeldung des Gesellschaftsvertrages nachgebildet (Straf 
sanktion § 285). Erst mit der Eintragung des Erhöhungsbeschlusses 
in das Handelsregister des Gesellschaftssitzes erlangt der Erhöhungs 
beschluß rechtliche Wirksamkeit. Vor der Eintragung können Aktien 
urkunden (Aktien und Interimsscheine) für das erhöhte Grundkapital 
nicht ausgegeben werden; die vorzeitig ausgegebenen Urkunden sind 
also nichtig (oben Anm. 14). Auch kann bis dahin keine Ueber 
tragung der Antheile an dem zu erhöhenden Grundkapital stattfinden. 
§ 137. 
Erwerb eigener Aktien. 
Da die Aktienurkunden veräußerliche körperliche Sachen sind, 
so ist die Möglichkeit vorhanden, daß sie in das Eigenthum der 
) Literatur. Aeltere: Jaques österr. allgem. Ger. Zeit. 1869 Nr. 50; 
ff. (daselbst 
Endemann ebendas. Nr. 78 bis 81; Keyßner A.G. S. 217 
S. 218 f. ein Gutachten von Goldschmidt); Bekker Z. 17. 459; Behrend 
in: drei Gutachten zur Reform der A.G.wesens S. 82 f.; Hecht Kredit 
institute 1 S. 128; Goldschmidt Z. 21. S. 10; Loewenfeld S. 489; 
Renaud S. 412; Thöl Praxis des H.R.'s S. 36 f.; Aufsätze von v. Kräwel, 
Geiger, Auerbach, Bachmann, Zimmermann: Bu. 29. 18; 30. 11, 67; 
31. 1, 279, 333; Steiner über den Erwerb und die Amortisirung eigener 
Aktien, Tübingen 1876 (Diss.) — nach dem Gesetz von 1884 außer Kommen 
taren und Lehrbüchern nur die Diss. von Hirsch der Erwerb eigener Aktien 
durch die A.G. Göttingen 1888. — Rechtsprechung: R. 3. 69 (331); 17, 
87 (381); 18. 107 (423); 22. 43 (191); 23. 91 (273); Bolze 8, Nr. 551;
	        
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